Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_578/2025, 9C_579/2025
Urteil vom 26. Februar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
vertreten durch Advokat David Levin,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
9C_578/2025
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons
Basel-Landschaft, Steuerperiode 2021,
9C_579/2025
Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2021,
Beschwerden gegen die Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. März 2025
(810 24 181, 810 24 182).
Sachverhalt
A.
A.a. Der am xx.xx.1963 geborenen B.A.________ wurde durch ihre Arbeitgeberin, die C.________ AG (nachfolgend: C.________), über die sie berufsvorgerechtlich der Pensionskasse C.________ (nachfolgend: Pensionskasse) angeschlossen war, auf Ende Dezember 2020 gekündigt. Mit Schreiben vom 17. November 2020 teilte B.A.________ der C.________ mit, sie werde per 1. Juni 2021 in Frühpension gehen; gleichzeitig ersuchte sie um eine Unterstützungsleistung zur Abwendung finanzieller Härte. Am 7. Januar 2021 sicherte die C.________ B.A.________ im Rahmen des erweiterten Sozialplans eine über den C.________ Härtefallfonds auszurichtende Unterstützungsleistung im Betrag von Fr. 93'600.- brutto zu; diese sei, so die C.________, als Einlage in die Pensionskasse vorgesehen. Ende April 2021 bestätigte Letztere einen "Einkauf über Mitarbeiterkontokorrent" in der Höhe von Fr. 93'600.-, der dem Vorsorgeguthaben der Versicherten gutgeschrieben werde. Mit Schreiben vom 3. April 2023 ("Bestätigung Verrentung Einkauf 30.04.2021 anlässlich Pensionierung 31.05.2021") informierte die Pensionskasse B.A.________ dahingehend, dass der vom C.________ Härtefallfonds zugesprochene Betrag von Fr. 93'600.- in die Pensionskasse eingelegt worden sei, wobei dies "technisch" nicht direkt habe vorgenommen werden können, sondern als Einkauf per Ende April 2021 über das Mitarbeiterkonto (korrent) getätigt worden sei; dieser Einkauf sei anlässlich ihrer Pensionierung auf Ende Mai 2021 "verrentet" worden, d.h. in ihrer lebenslänglichen Altersrente von Fr. 6'064.- monatlich enthalten. Am 25. Juni 2021 bezog B.A.________ aus der Pensionskasse zwei Kapitalleistungen in der Höhe von Fr. 158'826.- und Fr. 310'444.-.
Auf 1. Februar 2021 nahm B.A.________ eine neue Vollzeittätigkeit bei der D.________ AG auf.
A.b. In der Steuererklärung 2021 deklarierten B.A.________ und der gemeinsam mit ihr veranlagte Ehemann A.A.________ die Einzahlung von Fr. 93'600.- als steuerlich abzugsfähigen Einkauf in die 2. Säule. Mit Veranlagungsverfügungen vom 19. Mai 2022 betreffend die direkte Bundessteuer 2021 und die Staatssteuer 2021 lehnte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Steuerverwaltung) einen entsprechenden Abzug ab, da innert der massgeblichen Dreijahressperrfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG (SR 831.40) eine Kapitalleistung bezogen worden sei; der Abzug des BVG-Einkaufs werde bei der Sondersteuer (separate Jahressteuer) berücksichtigt werden. Für die direkte Bundessteuer wurden das steuerbare und das satzbestimmende Einkommen auf Fr. 682'000.- resp. für die Staatssteuer auf Fr. 691'737.- (steuerbares Einkommen) und Fr. 350'273.- (satzbestimmendes Einkommen) festgesetzt. Die daraufhin eingelegten Einsprachen hiess die Steuerverwaltung teilweise gut, bestätigte jedoch die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit des Betrags von Fr. 93'600.- (Einspracheentscheide vom 2. März 2023).
B.
Die in der Folge beim Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft erhobenen Rechtsvorkehren (Beschwerde, Rekurs) wurden abgewiesen (Urteile vom 1. Dezember 2023). Dagegen gelangten B.A.________ und A.A.________ beschwerdeweise an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, welches die Rechtsmittel am 26. März 2025 abschlägig beurteilte.
C.
Mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lassen B.A.________ und A.A.________ den Antrag stellen, in Aufhebung der angefochtenen Urteile sei die Einzahlung des Betrags von Fr. 93'600.- aus dem Härtefallfonds der C.________ in die Pensionskasse zur Aufbesserung der künftigen Rentenzahlungen zum steuerlichen Abzug zuzulassen und das steuerbare Einkommen sowohl betreffend die direkte Bundessteuer als auch die Staatssteuer 2021 um diesen Betrag zu senken. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Das Steueramt ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Dem schliesst sich die Eidgenössische Steuerverwaltung im Verfahren 9C_579/2025 (direkte Bundessteuer) an.
Erwägungen
I. Prozessuales
1.
1.1. Es sind zwei Beschwerden eingegangen, eine betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft sowie eine betreffend die direkte Bundessteuer, je für die Steuerperiode 2021. Beide Beschwerden beruhen auf demselben Sachverhalt. Dazu kommt, dass die in beiden Verfahren aufgeworfene Rechtsfrage im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht übereinstimmend geregelt ist und in solchen Fällen, wenn die letzte kantonale Instanz betreffend beide Steuerarten ein einziges Urteil gefällt hätte, eine Beschwerdeerhebung beim Bundesgericht in einer einzigen Beschwerde zulässig wäre. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und über die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2; Urteil 9C_47/2024 vom 23. September 2024 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 151 II 154).
1.2. Die Beschwerden wurden unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht und richten sich gegen Endentscheide einer letzten oberen kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ). Die Beschwerdeführer sind als Steuerpflichtige gemäss Art. 73 Abs. 2 StHG (SR 642.14), Art. 146 DBG (SR 642.11) und Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerden ist daher einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2). Mit freier Kognition ist zu prüfen, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem StHG, vereinbar ist (Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 2.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 151 II 466). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 150 II 346 E. 1.5; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
II. Direkte Bundessteuer
3.
3.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einkauf der Beschwerdeführerin in die 2. Säule im Betrag von Fr. 93'600.- im Rahmen der Veranlagungsverfügung vom 19. Mai 2022 betreffend die direkte Bundessteuer 2021 nicht zum Einkommensabzug zugelassen hat.
3.2. Nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG werden von den Einkünften die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen (vgl. auch Art. 81 Abs. 2 BVG).
Art. 38 Abs. 1 DBG ("Kapitalleistungen aus Vorsorge") hält fest, dass u.a. Kapitalleistungen nach Art. 22 DGB ("Einkünfte aus Vorsorge") gesondert besteuert werden; sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.
3.3.
3.3.1. Die Möglichkeit des vollen Abzugs bei voller Besteuerung der Vorsorgeleistungen (sog. "Waadtländer Modell"; Urteile 2C_199/2020 vom 28. Dezember 2021 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 148 II 189; 2C_680/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.2.2) erleidet insofern einen Einbruch, als die aus einem Einkauf resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden dürfen (Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG). Darunter fallen namentlich auch die Altersleistungen aus beruflicher Vorsorge. Die Sperrfrist ist objektiviert und für alle Formen der Kapitalbezüge aus der 2. Säule in gleicher Weise massgebend. Raum für eine Prüfung der individuell-konkreten Beweggründe verbleibt nicht (Urteile 2C_199/2020 vom 28. Dezember 2021 E. 2.3.3 und 3.4.2, teilweise publ. in: BGE 148 II 189; 2C_6/2021 vom 12. Januar 2021 E. 2.2.1; 2C_29/2017 vom 4. November 2019 E. 3.1 und 3.4). Die ohne weitergehende Differenzierung ausgestaltete Objektivierung ist gesetzgeberisch gewollt und daher für das Bundesgericht massgebend (Art. 190 BV; Urteil 2C_839/2021 vom 27. Januar 2022 E. 4.3).
Aufgrund von Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG ist mithin jeder während der Dauer der dreijährigen Sperrfrist getätigte Einkauf in die berufliche Vorsorge nachträglich vom steuerlichen Abzug auszuschliessen, ohne dass geprüft werden müsste, ob die Voraussetzungen einer Steuerumgehung vorliegen (BGE 142 II 399 E. 3.3.4 und E. 4.1; Urteil 2C_199/2020 vom 28. Dezember 2021 E. 2.3.3 und 3.4.2, teilweise publ. in: BGE 148 II 189). Anzustellen ist eine konsolidierende Gesamtbetrachtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule); ein unmittelbarer Konnex zwischen einem bestimmten Einkauf und einem bestimmten Kapitalbezug ist nicht erforderlich. Die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit des Einkaufs entfällt selbst dann, wenn die Kapitalleistung aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung entnommen wird (BGE 148 II 189 E. 3.4.3; Urteil 2C_839/2021 vom 27. Januar 2022 E. 4.4 mit Hinweisen).
Ist eine Sperrfristverletzung eingetreten, so bleibt die Kapitalleistung nach den üblichen Regeln steuerbar (Sonderveranlagung einer vollen Jahressteuer gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 DBG; Urteil 2C_839/2021 vom 27. Januar 2022 E. 4.5 mit Hinweisen).
3.3.2. Begründet wird diese Praxis damit, dass das Hin und Her nicht als sachgerechte Verbesserung des Vorsorgeschutzes, sondern als bloss vorübergehende und in erster Linie steuerlich motivierte Geldverschiebung eingestuft wird. Das Ziel eines Einkaufs von Beitragsjahren besteht im Aufbau bzw. in der Optimierung der beruflichen Vorsorge. Dieses Ziel wird namentlich dann verfehlt, wenn die gleichen Mittel kurze Zeit später - bei nicht oder kaum verbessertem Versicherungsschutz - der Vorsorgeeinrichtung wieder entnommen werden. Art. 79b BVG und die darauf beruhende Rechtsprechung bezwecken also die Verhinderung einer letztlich rechtsmissbräulichen Verwendung des steuerprivilegierten Einzahlens in die 2. Säule durch temporäre Geldverschiebungen, ohne dass damit eine sachgerechte Verbesserung des Vorsorgeschutzes einhergeht. Es sollen also steuerlich motivierte Leerläufe vermieden werden (Urteil 2C_658/2009 / 2C_659/2009 vom 12. März 2010 E. 3.3 ff.).
4.
Angesichts dieser im angefochtenen Urteil einwandfrei dargestellten rechtlichen Ausgangslage ist das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, die Anwendung der in Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG statuierten dreijährigen Kapitalrückzugssperre setze keine direkte Verknüpfung zwischen dem Einkauf und der nachfolgenden Kapitalauszahlung voraus. Vielmehr sei grundsätzlich jeder Kapitalbezug - gleichsam objektiviert - unzulässig. Dies gelte auch dann, wenn eine versicherte Person, wie hier die Beschwerdeführerin, zwei Vorsorgeeinrichtungen angehöre (Pensionskasse C.________, ab 1. Februar 2021 Vorsorgeeinrichtung der D.________ AG). Sei dies der Fall, könne sie sich beispielsweise nicht bei der einen weiter einkaufen und ohne Einhaltung der Dreijahresfrist bei der anderen Vorsorgeeinrichtung einen Kapitalbezug vornehmen. Der Einkauf in die Pensionskasse C.________ in der Höhe von Fr. 93'600.- sei unstrittig am 30. April 2021 erfolgt. Am 25. Juni 2021 habe die Beschwerdeführerin sich aus der Pensionskasse C.________ zwei Kapitalleistungen von Fr. 158'826.- und Fr. 310'444.- auszahlen lassen. Wesentlich und entscheidend sei nach dem Gesagten einzig, dass der Ende April 2021 in die 2. Säule eingebrachte Einkaufsbetrag von Fr. 93'600.- während dreier Jahre nicht wieder in Kapitalform habe bezogen werden können, sei dies von der Pensionskasse C.________ oder der Vorsorgeeinrichtung der D.________ AG. Daran ändere auch die von den Beschwerdeführern beschriebene Unterscheidung zwischen "Rententopf" (für welchen der fragliche Einkaufsbetrag bestimmt gewesen sei) und "Kapitaltopf" (aus dem die Kapitalleistungen erstattet worden seien) nichts. Vielmehr stehe Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG dem geltend gemachten Abzug der in die 2. Säule einbezahlten Unterstützungsleistung von Fr. 93'600.- entgegen. Der in Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG vorgesehene steuerliche Einkommensabzug sei den Beschwerdeführen daher in diesem Umfang von den Vorinstanzen zu Recht verwehrt worden.
5.
5.1. Das von den Beschwerdeführern letztinstanzlich dagegen Vorgebrachte vermag keine Bundesrechtswidrigkeit aufzuzeigen.
5.2.
5.2.1. Namentlich lässt sich, soweit die Beschwerdeführer auch letztinstanzlich den Überbrückungscharakter der fraglichen Leistung herausstreichen, aus BGE 148 II 189 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer je eine BVG-Einlage in gleichem Umfang getätigt hatten. Diese diente jedoch weder der Finanzierung einer BVG-Altersrente noch dem Ausgleich einer Kürzung der BVG-Altersrente im Sinne von Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1b der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1). Vielmehr wurde damit eine Überbrückungsrente alimentiert mit dem Ziel, im Fall einer Frühpensionierung die bis zum ordentlichen AHV-Alter fehlende AHV-Rente zu ersetzen; sie endete mit dem Erreichen des AHV-Alters und entsprach betraglich der (vollen oder halben) AHV-Rente. Es handelte sich dabei folglich nicht um eigentliche Beiträge an die ordentliche berufliche Vorsorge. Entscheidend für die im vorliegenden Fall geführte Diskussion ist, dass der dannzumalige Einkauf nicht Teil des BVG-Altersguthabens wurde, weshalb er auch nicht in Kapitalform bezogen werden konnte; entsprechend erfolgte auch keine Kürzung der besagten Rente bei Bezug von BVG-Leistungen in Kapitalform. Bei der zu beurteilenden Finanzierung einer Überbrückungsrente ging es - anders als hier - nicht darum, einen Einkauf vorzunehmen, welcher der Äufnung eines gesamtheitlichen Vorsorgekapitals diente, aus dem wiederum eine BVG-Leistung finanziert wurde. Die betreffende Einlage bezweckte vielmehr spezifisch, unabhängig vom sonstigen Vorsorgekapital, die Finanzierung einer befristeten Überbrückungsrente. Aus steuerlicher Optik hielt das Bundesgericht daher abschliessend fest, mit der fraglichen Einlage sei nicht Vorsorgekapital geäufnet worden, das anschliessend in Kapitalform mit privilegierter Besteuerung habe bezogen werden können. Damit sei eine Leistung finanziert worden, deren Bezug ausschliesslich in - zum Normaltarif besteuerter - Rentenform möglich gewesen sei. Die Missbrauchsgefahr, der Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG begegnen wolle, bestehe daher nicht (vgl. BGE 148 II 189 E. 3.4.5).
5.2.2. Nach den unbestrittenen - und für das Bundesgericht daher verbindlichen (vgl. E. 2 hiervor) - Erwägungen der Vorinstanz kündigte die C.________ das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin auf das Jahresende 2020. Da die am xx.xx.1963 geborene Beschwerdeführerin kurz vor dem 58. Altersjahr stand, das bei der vormaligen Arbeitgeberin zu einer vorzeitigen Pensionierung berechtigt, wurde ihr diese aufgrund eines erweiterten Sozialplans gewährt. Damit sah sie sich in die Lage versetzt, das in der 2. Säule angesammelte Kapital in Form einer Rente oder als Kapitalleistung zu beziehen. Die von der C.________ ausgerichtete Einmalentschädigung im Sinne einer Härtefallzahlung in der Höhe von Fr. 93'600.- gelangte im April 2021 zur Auszahlung; im gleichen Monat überwies die Beschwerdeführerin diese weiter an die Pensionskasse C.________, bei welcher sie Teil des gesamten Vorsorgekapitals wurde. Von letzterem gehen denn auch die Beschwerdeführer selber aus, indem sie einräumen, die Pensionskasse C.________ habe ausdrücklich bestätigt, dass die fragliche Einzahlung "verrentet" worden, d.h. in der lebenslänglichen Altersrente von Fr. 6'064.- pro Monat enthalten sei. Eine gezielte Finanzierung einer - qualitativ und versicherungsmathematisch ein völlig anderes vorsorgerechtliches Gefäss darstellenden - temporär befristeten Überbrückungsrente im Sinne von BGE 148 II 189 ist daher auszuschliessen, weshalb der in Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG vorgesehene steuerliche Abzug entfällt.
5.3. Soweit die Beschwerdeführer ferner Art. 24 lit. c DBG ins Feld führen, wonach Kapitalzahlungen steuerfrei sind, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet, verkennen sie Sinn und Zweck der Bestimmung. Diese gelangt nur für den Fall zur Anwendung, dass die fragliche Abgangsentschädigung bei Stellenwechsel innert Jahresfrist in die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers eingebracht wird. Hier wurde die Unterstützungsleistung von Fr. 93'600.- jedoch unbestritten Ende April 2021 an die bisherige Pensionskasse C.________ überwiesen; die neue Pensionskasse der D.________ AG blieb davon unberührt.
5.4. Ebenfalls kein Erfolg beschieden ist schliesslich dem Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten aufgrund der beim Leiter Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin eingeholten Auskünfte vom 16. Dezember 2020 auf die Steuerneutralität der Kapitalleistung vertrauen dürfen. Darin war unter Punkt 3 ausgeführt worden, "[d]ie Härtefallauszahlung von rund Fr. 93'000.- kann aufgrund der vorhandenen Deckungslücke ebenfalls in die PK einbezahlt werden. Insofern gilt hier das Gleiche wie unter Punkt 1 beschrieben (Steuerneutralität)." In Punkt 1 hatte der Leiter Rechtsdienst vermerkt, dass die Abgangsentschädigung von Fr. 113'383.- wie auch die Zahlung für Mitarbeitende im Beitragsprimat von Fr. 89'513.- bei direkter Einzahlung in die Pensionskasse steuerneutral behandelt würden, da die Pensionskasse der Ehefrau gemäss den eigenen Angaben des Ehemanns noch Deckungslücken im Umfang von Fr. 334'484.- aufweise. Weiter war sodann präzisiert worden, dass eine spätere Einzahlung innerhalb der Jahresfrist in die Pensionskasse im Übrigen BVG-konform sein müsse, was bedeute, dass die Ehefrau im Zeitpunkt der Einzahlung (Einkauf) noch aktiv in dieser Pensionskasse versichert sein müsse.
5.4.1. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend zuhanden des Bundesgerichts ausführt, fehlt es für die Berufung auf den Vertrauensschutz nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV zum einen bereits am rechtsgenüglichen Nachweis der diesbezüglich notwendigen, sich auf die fragliche behördliche Auskunft stützende und in der Folge als nachteilig erweisende Vermögensdisposition (zu den entsprechenden - kumulativ erforderlichen - Voraussetzungen vgl. etwa BGE 143 V 95 E. 3.6.2 mit Hinweisen). So erwähnten die Beschwerdeführer in ihrer schriftlichen E-Mail-Anfrage an den Leiter Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2020 zwar, dass die Beschwerdeführerin auf Stellensuche sei; mit keinem Wort wird indessen angedeutet, dass der Bewerbungsprozess eingestellt resp. unmittelbar der berufliche Ruhestand angetreten werde, wenn die steuerliche Abzugsfähigkeit der Unterstützungsleistung verneint werden sollte. Die nachträglich vor- wie letztinstanzlich erhobene Behauptung, die Tätigkeit bei der D.________ AG wäre bei gegenteiliger Information der Steuerbehörde gar nicht oder aber zu einem deutlich späteren Zeitpunkt aufgenommen worden, entbehrt somit jeglicher Grundlage. Überdies ist sie auch als wenig plausibel einzustufen, da das bei der D.________ AG erzielte Erwerbseinkommen von rund Fr. 120'000.- den hier im Streit liegenden Steuerbetrag bei weitem übersteigt. Da der Nachweis für abgabemindernde oder -ausschliessende Tatsachen regelmässig der steuerpflichtigen Person obliegt (BGE 151 II 11 E. 2.2.2, 581 E. 5.4; Urteil 9C_455/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 4.2.2), haben die Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
5.4.2. Anzufügen ist überdies, dass nach den überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Urteil auch die Voraussetzung der vorbehaltlosen behördlichen Zusicherung mehr als zweifelhaft erscheint. Insbesondere ist der fraglichen E-Mail vom 16. Dezember 2020 keine Zusicherung dergestalt zu entnehmen, dass die Unterstützungsleistung aus dem Härtefallfonds im Umfang von Fr. 93'600.- selbst dann noch zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zuzulassen wäre, wenn innert kurzer Zeit nach dem Einkauf in die 2. Säule (sprich innerhalb von drei Jahren) Kapital aus der Pensionskasse bezogen würde. Gegenteils wurde in den besagten Ausführungen etwa unter Punkt 4 und 6 explizit auf die dreijährige Sperrfristregelung hingewiesen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, der Leiter Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, "in Bezug auf die Kapitalleistungen bei den Steuerpflichtigen nachzufragen, um eine sachlich korrekte Antwort auf die Anfrage sicherzustellen", ist entgegenzuhalten, dass Steuerpflichtige zwar die Möglichkeit haben, bei der Steuerverwaltung Rechtsauskünfte zu verlangen; ein Anspruch auf Rechtsauskunft besteht indessen nur, wenn er gesetzlich vorgesehen ist, was im Bereich der direkten Steuern nicht zutrifft. Die Praxis lässt im Wesentlichen einzig Feststellungsentscheide über die Steuerpflicht bzw. den Steuer- oder Veranlagungsort zu (BGE 121 II 473 E. 2d; Urteil 2P.335/2006 vom 12. Januar 2007 E. 5; vgl. auch BGE 126 II 514 E. 3d und e mit Hinweisen). Das von den Beschwerdeführern Geforderte überstiege diese Schwelle deutlich.
5.4.3. Damit scheitert auch die Anrufung des Vertrauensschutzes, zumal der Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht aufgrund des strengen Legalitätsprinzips ohnehin nur zurückhaltend Anwendung findet und eine vom Gesetz abweichende Behandlung einer steuerpflichtigen Person lediglich in Betracht fallen kann, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar erfüllt sind (BGE 131 II 627 E. 6.1; Urteile 2C_214/2014 vom 7. August 2014 E. 3.7.4 mit weiteren Hinweisen; 2C_20/2011 vom 1. Juli 2011 E. 3.1).
Ob sich der Beschwerdeführer als Steuerrechtsexperte, wie vom Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft bejaht, kantonsgerichtlich aber verneint, unter dem Titel des Vertrauensschutzes überhaupt auf eine diesbezüglich fehlerhafte behördliche Auskunft berufen dürfte, kann in Anbetracht des Ergebnisses dahingestellt bleiben (ebenfalls offen gelassen in einer ähnlichen Ausgangslage bei im Zeitpunkt der behördlichen Auskunft anwaltlich vertretenen Steuerpflichtigen: vgl. Urteil 2C_20/2011 vom 1. Juli 2011 E. 3.2).
III. Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft
6.
Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG entspricht Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG. Diese harmonisierungsrechtliche Vorgabe zum Einkommensabzug von Beiträgen der versicherten Personen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge hat seinen Niederschlag im Kanton Basel-Landschaft in § 29 Abs. 1 lit. d
quater des Gesetzes vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG/BL; SGS 331) gefunden. Die dreijährige Sperrfrist geht unmittelbar aus Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG hervor und erfasst in gleicher Weise die direkte Bundessteuer wie die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft. Ebenso findet sich die in Art. 24 lit. c DBG vorgesehene Regelung gleichlautend in § 28 Abs. 1 lit. e StG/BL. Es kann damit in allen Teilen auf das zur direkten Bundessteuer Dargelegte verwiesen werden. Die Beschwerde erweist sich auch insofern als unbegründet und ist abzuweisen.
IV. Kosten und Entschädigung
7.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 65 und 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Dem Kanton Basel-Landschaft, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 9C_578/2025 und 9C_579/2025 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2021, wird abgewiesen (Verfahren 9C_579/2025).
3.
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft, Steuerperiode 2021, wird abgewiesen (Verfahren 9C_578/2025).
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Februar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl