Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_538/2024
Urteil vom 11. Juni 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Parrino,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Steudler,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 21. August 2024 (5V 23 105).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________, geb. 1961, meldete sich am 13. Dezember 2012 (Poststempel) unter Hinweis auf einen erlittenen Unfall bei der IV Luzern (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle liess A.________ polydisziplinär bei der Swiss Medical Assessment- and Business Center SMAB AG (SMAB) begutachten und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Januar 2015 rechtskräftig ab.
A.b. Im August 2015 beantragte A.________ erneut Invalidenleistungen, woraufhin die IV-Stelle eine weitere Begutachtung anordnete, die auch dieses Mal durch die SMAB durchgeführt wurde; das entsprechende Gutachten datiert vom 11. Februar 2016. Nachdem A.________ Einwand gegen einen rentenablehnenden Vorbescheid erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle die Durchführung eines Verlaufsgutachten bei der SMAB, wogegen A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern erhob. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 7. April 2021 gut und wies die IV-Stelle an, das noch in Auftrag zu gebende polydisziplinäre Gutachten über die Plattform SuisseMed@p und damit zufallsbasiert einzuholen. Der Gutachtensauftrag wurde daraufhin der PMEDA AG (Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen [PMEDA]) erteilt, welche das Gutachten am 15. März 2022 erstattete. Gestützt auf dieses Gutachten verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Februar 2023 einen Leistungsanspruch.
B.
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 21. August 2024 ab.
C.
A.________ lässt gegen dieses Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und dessen Aufhebung beantragen. Es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; insbesondere sei ihr seit Juli 2015 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Ausstand von Dr. med. B.________, Dr. med. C.________, Dr. med. D.________ und Dr. med. E.________, PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen in Liquidation, zu beschliessen. Eventualiter seien diese Personen aufzufordern, in den Ausstand zu treten und im Falle, dass diese der Aufforderung nicht nachkommen, sei der Ausstand zu verfügen. Schliesslich sei die Vorinstanz dazu zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Einsicht in das Protokoll der behaupteten Konsensbesprechung der SMAB AG Bern im Rahmen von deren Begutachtung (Gutachten vom 10. [recte 11.] Februar 2016) zu gewähren und eine Kopie des Protokolls zuzusenden. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin direkt dazu zu verpflichten.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2). Zudem legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, welchen die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG).
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung ist offensichtlich unrichtig, wenn sie sich als willkürlich erweist. Bei der Beweiswürdigung ist das der Fall, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Noch keine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als plausibler erscheint. Sachverhaltsrügen sind auf Grund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert in der Beschwerdeschrift aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht einzugehen (BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteile 9C_415/2022 vom 14. November 2022 E. 1.2; 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).
1.3. Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV") mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems in Kraft. In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangs-rechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Rentenansprüche, die vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, werden somit nach im damaligen Zeitpunkt gültigem Recht beurteilt. Vorliegend sind in Anbetracht der im August 2015 erfolgten (Neu-) Anmeldung Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG ), weshalb für deren Beurteilung die bis 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend bleibt.
2.
2.1. Es ist die ärztliche Aufgabe, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärztinnen und Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4). Bei der Würdigung von durch die PMEDA erstellten Gutachten ist allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Invalidenversicherung gestützt auf die am 4. Oktober 2023 veröffentlichte Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für die Qualität bei der medizinischen Begutachtung (EKQMB) die Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an diese Gutachterstelle beendet hat. In der Übergangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten der PMEDA zu würdigen sind, rechtfertigt es sich, an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen und die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen (dazu BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4). In solchen Fällen genügen bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen bzw. ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urteil 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
2.2. Festzuhalten ist ferner, dass bei einer erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug die Grundsätze zur Rentenrevision (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog Anwendung finden ( Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV ; BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Daher ist zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erforderlich; erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-) Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9; Urteile 9C_520/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.3; 8C_308/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 3.2.1).
Für die Annahme einer anspruchserheblichen Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG genügt unter medizinischen Aspekten weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens; massgeblich ist vielmehr eine (erheblich) veränderte Befundlage (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteile 9C_550/2024 vom 31. März 2025 E. 2.3; 9C_280/2021 vom 13. August 2021 E. 2.1.1; 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (etwa infolge eines verschlechterten Gesundheitszustandes) ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 71 E. 3) bilden vorliegend unstreitig die Verfügungen vom 12. Januar 2015 und vom 21. Februar 2023.
2.3. Die auf der Würdigung der ärztlichen Befunde beruhende vorinstanzliche Feststellung, ob und gegebenenfalls inwiefern seit der ursprünglichen Rentenzusprache eine Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen sowie im funktionellen Leistungsvermögen eingetreten ist, bindet das Bundesgericht grundsätzlich (E. 1 hiervor). Insoweit hat die Frage, ob im Einzelfall eine substanzielle Veränderung der Faktenlage oder aber eine abweichende Beurteilung vorliegt, tatsächlichen Charakter. Rechtlicher Natur ist hingegen, welchen Anforderungen der (gutachtliche) Beweis einer solchen Feststellung gerecht werden muss. Dementsprechend ist letztinstanzlich frei überprüfbar, ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung diese beweisrechtlichen Vorgaben beachtet (SVR 2024 IV Nr. 46 S. 158, 9C_572/2023 E. 2.4 mit Hinweis auf Urteil 8C_29/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie eine Verschlechterung des Gesundheitszustands und damit einen Rentenanspruch verneint hat.
3.2. In Bezug auf den Gesundheitszustand per 12. Januar 2015 (letzte rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle) hielt die Vorinstanz fest, die bisherige Tätigkeit als Pflückerin in einer Champignonfarm sei dauerhaft nicht mehr zumutbar. Für leichte und überwiegend sitzend auszuübende Tätigkeiten bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Die Versicherte solle zur Entlastung des Rückens über die Möglichkeit verfügen, sich im freien Wechsel im Lauf eines Arbeitstages zu erheben bzw. Bewegungspausen einzulegen. Weder das Gutachten der SMAB vom 11. Februar 2016 noch dasjenige der PMEDA vom 15. März 2022 würden eine rentenrelevante tatsächliche Veränderung belegen. Auf beide Gutachten könne abgestützt werden, weshalb eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen sei.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz hätte das Gutachten der SMAB nicht als beweistauglich werten dürfen. Sie habe damit den Sachverhalt willkürlich festgestellt und Bundesrecht verletzt, namentlich den Untersuchungsgrundsatz und die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend den Beweiswert von ärztlichen Berichten. Der SMAB hätten nicht alle relevanten Vorakten vorgelegen, weshalb die Gutachter sich nicht mit diesen auseinandergesetzt hätten. Zudem habe der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.________ die Befunde bewusst kleingeredet, indem er angebliche (nicht invalidisierende) psychosoziale Belastungsfaktoren erwähne, diese jedoch nicht benenne. Die Vorinstanz habe das Gutachten durch Mutmassungen ergänzt, indem sie auf die Beziehung zum Ehemann vor dem Hintergrund der finanziellen Belastungen sowie des anhaltend schlechten Gesundheitszustands verwies. Die psychiatrische Untersuchung habe nur 80 Minuten gedauert, was einer beweisrechtlichen Verwertbarkeit entgegenstehe. Ferner sei nicht erkennbar, ob tatsächlich eine Konsensbesprechung stattgefunden habe. Dies könne ausschliesslich durch einen Einblick in das entsprechende Protokoll beurteilt werden. Schliesslich habe keine Auseinandersetzung mit den Wechselwirkungen zwischen den Diagnosen stattgefunden.
4.2. Das kantonale Gericht führte im angefochtenen Urteil aus, auf das Gutachten der SMAB könne abgestellt werden. Die Gutachter hätten zwar nicht über die neusten Berichte des Zentrums H.________ und der Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, verfügt, diese hätten aber im Vergleich zu den früheren Berichten dieser Ärzte, von denen die Gutachter Kenntnis hatten, keine neuen Erkenntnisse enthalten, weshalb die Gutachter über die geklagten Beschwerden im Bild gewesen seien. Die von Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie, erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren würden sich aus dem Gutachten ergeben, dieser lege auch plausibel dar, weshalb es sich beim diagnostizierten Leiden lediglich um eine leichte depressive Episode handle. Für den zeitlichen Aufwand einer psychiatrischen Exploration gäbe es keine feste Vorgaben. Dem Gutachten lasse sich entnehmen, dass eine Konsensbesprechung stattgefunden habe, das Gutachten sei auch durch alle Gutachter unterzeichnet worden. Anspruch auf Einsicht in das Protokoll der Konsensbeurteilung bestehe nicht.
4.3. Soweit die Beschwerdegegnerin rügt, die Gutachter des SMAB hätten sich nicht mit allen Vorakten auseinandergesetzt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die von ihr aufgezählten Berichte der behandelnden Ärzte wurden nach der Begutachtung verfasst (Bericht des Zentrums H.________ vom 17. Februar 2016; Bericht der Dr. med. G.________ vom 20. März 2016; das SMAB Gutachten wurde am 11. Februar 2016 erstellt, die Untersuchungen fanden am 16. Dezember 2015 und am 8. Januar 2016 statt) und sind daher definitionsgemäss keine Vorakten. Die Gutachter konnten sich nicht mit den entgegenstehenden Berichten auseinandersetzen, da diese zum Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht verfasst waren. Dass die Gutachter bestimmte Beschwerden nicht berücksichtigt hätten, macht die Beschwerdeführerin nicht substanziiert geltend, sondern verweist lediglich auf eine abweichende Einschätzung durch die Ärzte des Zentrums H.________, die von der Vorinstanz in ihrer Beurteilung auch willkürfrei berücksichtigt worden ist.
4.4. Die Dauer der Exploration unterliegt grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten. Nach konstanter Rechtsprechung kommt ihr allein nicht entscheidende Bedeutung zu. Massgebend ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. statt vieler: SVR 2016 IV Nr. 35 S. 109, 8C_47/2016 E. 3.2.2; Urteile 8C_318/2024 vom 23. Januar 2025 E. 4.4; 8C_439/2024 vom 24. März 2025 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für eine ungenügende Dauer der psychiatrischen Untersuchung resp. für Mängel in Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ergeben sich nicht. Entgegen ihrer Auffassung kann der Vorinstanz auch in diesem Punkt keine willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen werden.
4.5. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz das Gutachten zudem nicht durch Mutmassungen ergänzt, als sie auf die im psychiatrischen Teilgutachten explizit erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren wie die schwierige Beziehung zum Ehemann, die angespannte finanzielle Situation und den schlechten Gesundheitszustand verwies. Dass Dr. med. F.________ diese Belastungen tatsachenwidrig festgestellt hätte oder diese keine psychosozialen Belastungsfaktoren darstellen würden, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend.
4.6. Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten, die für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und denen kein Beweischarakter zukommt (BGE 129 V 472 E. 4.2.2, 125 II 473 E. 4a, 115 V 297 E. 2g/aa). Demgemäss besteht auch im Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, z.B. schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere Befunde. Dies gilt auch für ein allfälliges Protokoll einer Konsensbeurteilung. Das Gericht kann immerhin zum Beizug solcher Dokumente verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigengutachtens angezeigt erscheint (Urteile 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 9.2.1; 9C_162/2018 vom 14. Mai 2018 E. 4.2.2 und 8C_37/2014 vom 22. Mai 2014 E. 2.1). Letzteres trifft hier nicht zu. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, lässt sich aus dem als "Folgegutachten" betitelten Dokument entnehmen, dass am 30. Januar 2016 die Konsensbesprechung stattgefunden hat und damit auch allfällige Wechselwirkungen zwischen den Diagnosen diskutiert wurden; das Dokument wurde von allen beteiligen Gutachtern unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Behauptung, es habe keine Konsensbesprechung stattgefunden, denn auch lediglich mit der Angabe, eine solche sei nicht erwiesen. Konkrete Hinweise darauf, dass die Gutachter wahrheitswidrig eine Konsensfindung behaupteten, ohne dass eine solche stattgefunden hätte (und damit eine Urkundenfälschung begangen hätten) legt die Beschwerdeführerin weder dar, noch sind solche ersichtlich. Das Kantonsgericht hat demnach kein Bundesrecht verletzt, indem es auf das Gutachten der SMAB abgestützt hat.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin wiederholt weiter das bereits im kantonalen Verfahren gestellte Ausstandsbegehren gegen alle am PMEDA-Gutachten beteiligten Sachverständigen, namentlich die Dres. med. B.________, C.________, D.________ und E.________. Es bestünden Zweifel an deren Unparteilichkeit. Sie habe im vorinstanzlichen Verfahren rechtzeitig ein Ausstandsgesuch gestellt und dargelegt, dass die Gutachter der PMEDA ihr gegenüber nicht neutral und unvoreingenommen gewesen seien. Die Umstände, welche geeignet gewesen seien, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gutachter zu erwecken, hätten ihr erst mit der Lektüre des Gutachtens vom 15. März 2022 bewusst werden können. Gemäss herrschender Lehre habe sie innerhalb der laufenden Einwandfrist das Ausstandsbegehren stellen müssen, was sie auch getan habe.
5.2. Die Vorinstanz führte zum Ausstandsbegehren aus, die Beschwerdeführerin habe am 5. November 2021 Gelegenheit erhalten, bis zum 20. November 2021 Einwendungen gegen die Gutachter vorzubringen, was sie nicht getan habe. Das Ausstandsgesuch vom 6. Mai 2022 sei daher eindeutig verspätet. Allgemeine Vorbringen wie etwa der Vorwurf, es mangle dem Gutachter an Unabhängigkeit, Neutralität und Objektivität, vermöchten ohnehin grundsätzlich keine Befangenheit zu belegen. Inhaltliche Kritik am Gutachten bzw. an den Ausführungen der Gutachter seien zudem nicht mit Ausstandsgründen gleichzusetzen.
5.3. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 137 V 394 E. 7.1 S. 403 mit Hinweisen), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Die Ausstands- und Ablehnungsgründe sind unverzüglich nach erstmaliger Kenntnisnahme durch die versicherte Person geltend zu machen, ansonsten das Recht auf Geltendmachung verwirkt (BGE 143 V 66 E. 4.3; 138 I 1 E. 2.2, 132 II 485 E. 4.3). Ob die Beschwerdeführerin vorliegend das Ausstandgesuch rechtzeitig gestellt hat und ob die von der Beschwerdeführerin geäusserte inhaltliche Kritik am Gutachten überhaupt einen Ausstandsgrund bilden kann, was die Vorinstanz beides verneint, kann vorliegend offen bleiben, da die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, aus anderen Gründen gutzuheissen ist.
6.
6.1. Zum orthopädischen Teilgutachten der PMEDA führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe bei erster Gelegenheit geltend gemacht, sich nicht daran erinnern zu können, im Langsitz gesessen oder eine Rumpfbeugung gemacht zu haben. Die vom Gutachter Dr. med. D.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, festgestellte Diskrepanz zwischen dem Finger-Boden-Abstand und dem Finger-Zehen-Abstand müsse als unzutreffend zurückgewiesen werden, da der entsprechende Test gar nie durchgeführt worden sei.
6.2. Bestreitet der Explorand oder die Explorandin bei erster Gelegenheit, bestimmte seiner bzw. ihrer im Gutachten wiedergegebene diagnoserelevante Aussagen so oder überhaupt gemacht zu haben oder die Durchführung von im Gutachten erwähnten Untersuchungen, oder macht er oder sie geltend, wichtige Aussagen würden nicht erwähnt, stellt sich ein Beweisproblem bzw. die Frage, ob die sachverständige Person damit zu konfrontieren ist. Die Antwort hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Glaubhaftigkeit der Beanstandungen und deren Bedeutung für die Befundung und Diagnosestellung (Urteil 9C_410/2016 vom 4. August 2015 E. 2.2.2). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bereits im Einwand vom 23. Mai 2022 glaubhaft geltend gemacht, gewisse von Dr. med. D.________ im orthopädischen Teilgutachten erwähnte Untersuchungen seien nie durchgeführt worden, und diese Rüge auch im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt, wobei weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz auf diese Rüge eingegangen sind. Der Gutachter erwähnt angebliche Diskrepanzen zwischen dem Finger-Boden-Abstand bei Rumpfbeugen und dem Finger-Zehen-Abstand im Langsitz ausdrücklich in Bezug auf die Plausibilität der Beschwerden, die er verneint. Schliesslich verneint er eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Anderem mit dem Hinweis auf die festgestellten Diskrepanzen. Da der Gutachter die Resultate der bestrittenen Untersuchung ausdrücklich als Diskrepanz erwähnt und seine Schlussfolgerungen, die Beschwerdeführerin sei in angepasster Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig, zum Teil darauf abstützt, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, Dr. med. D.________ mit dieser Kritik zu konfrontieren.
7.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie auf das Gutachten der SMAB vom 11. Februar 2016 abgestellt hat. Allerdings durfte sie nicht auf das orthopädische Teilgutachten der PMEDA abstützen, ohne dass sich der Gutachter mit der inhaltlichen Kritik in Bezug auf die durchgeführten Untersuchungen auseinandergesetzt hatte. Die PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen in Liquidation erstellt keine Gutachten mehr, weshalb das orthopädische Teilgutachten nicht durch den Gutachter ergänzt werden kann. Da die Beschwerdeführerin polydisziplinär begutachtet wurde und aus dem genannten Grund auch bei Erstellung eines neuen orthopädischen Teilgutachtens keine Konsensbeurteilung durch die beteiligen Gutachter stattfinden kann, reicht es nicht aus, nur das orthopädische Teilgutachten nachzuholen; die Beschwerdeführerin ist erneut polydisziplinär zu begutachten. Die Beschwerde wird somit teilweise gutgeheissen; das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.
8.
Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 1.1; Urteil 9C_805/2019 vom 2. Juni 2020, nicht publ. in: BGE 146 V 240, aber in: SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107; Urteil 8C_424/2023 vom 21. Februar 2024 E. 8). Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 21. August 2024 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2023 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Juni 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Bögli