Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_547/2025
Urteil vom 8. Juni 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25. August 2025 (S 2024 109).
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 1996) erlitt bei einem Verkehrsunfall am 17. Februar 2017 schwere Kopfverletzungen, die unter anderem zu einer hirnorganischen psychischen Störung nach traumatischer Subarachnoidalblutung und Subduralblutung führten. Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte sie seit Herbst 2015 an der Universität B.________ Sozialwissenschaften studiert. Im Herbst 2017 wechselte sie aus gesundheitlichen Gründen an die Pädagogische Hochschule C.________, musste dieses Studium (Sekundarlehrberuf) indessen nach kurzer Zeit aufgeben. Im Februar 2018 nahm sie das ursprüngliche Studium wieder auf und schloss es im Sommer 2020 mit dem "Bachelor of Arts in Sozialwissenschaften" ab. Im Verlauf eines neunmonatigen Praktikums bei der D.________ AG im Jahr 2021 wurde sie kurze Zeit vollständig, dann teilweise arbeitsunfähig. Von Januar bis März 2022 arbeitete sie zu 80 Prozent als Projektmanagerin; ab dem 7. Februar 2022 war sie zu 50 Prozent arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis wurde auf Ende März 2022 gekündigt.
Im März 2022 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen stellte die IV-Stelle Zug fest, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Projektmanagerin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 Prozent, in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit, mit einem klar beschriebenen Aufgabengebiet, wenig Multitasking-Anteilen sowie ruhiger Arbeitsumgebung eine solche von 50 Prozent. Das anrechenbare Einkommen mit Invalidität (Invalideneinkommen) wurde auf Fr. 28'509.- (ab September 2022) und Fr. 25'713.- (ab Januar 2024) festgesetzt. Das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) bezifferte die IV-Stelle anhand statistischer Werte auf Fr. 78'488.- (ab September 2022) und Fr. 79'636.- (ab Januar 2024). Demgemäss sprach sie A.________ mit Wirkung ab September 2022 eine Invalidenrente von 64 Prozent, ab Januar 2024 von 68 Prozent einer ganzen Invalidenrente zu (Verfügungen vom 27. September 2024).
B.
A.________ erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, mit der sie die Festsetzung des Valideneinkommens beanstandete. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde ab (Urteil vom 25. August 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Indessen überprüft es tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können, auf qualifizierte Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder auch von Amtes wegen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG). In die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts greift das Bundesgericht nur bei Willkür ein, so wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht oder erhebliche Beweise übersieht resp. grundlos ausser Acht lässt (BGE 147 I 73 E. 2.2; 144 V 50 E. 4.2).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden: Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Grundsätzlich aber überprüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur gerügte Punkte, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2).
2.
Strittig ist einzig das Valideneinkommen (hypothetisches Erwerbseinkommen ohne Invalidität) als Parameter der Invaliditätsbemessung (Art. 28a Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG).
3.
3.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Status einer versicherten Person bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sie sich befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre (Art. 24septies Abs. 1 IVV [SR 831.201]). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 und Art. 16 ATSG ). Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente; bei einem solchen von 50 bis 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad ( Art. 28b Abs. 1-3 IVG ; zu Invaliditätsgraden unter 50 Prozent vgl. Abs. 4).
3.2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt des Rentenbeginns als Gesunde hypothetisch verdienen könnte. Da die Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich bleibend sein oder längere Zeit andauern muss (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; es sind allerdings konkrete Anhaltspunkte erforderlich, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1; 129 V 222; Urteil 8C_28/2025 vom 7. Juli 2025 E. 9.1). Das Valideneinkommen bestimmt sich in der Regel (abgesehen von Fällen, in denen das Erwerbseinkommen in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität stark schwankte) anhand des vor Eintritt der Invalidität zuletzt tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung).
Indessen befand sich die Beschwerdeführerin bei Eintritt der invalidisierenden Gesundheitsschädigung noch in (Hochschul-) Ausbildung. Gemäss Art. 26 Abs. 5 IVV wird in Fällen, in denen die Invalidität eintritt, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, das Valideneinkommen nach dem statistischen Wert bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte. Massgebend sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik resp. andere statistische Werte, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist (Art. 25 Abs. 3 IVV). Auch beim Rückgriff auf Statistiken müssen hypothetische Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG möglichst genau ermittelt werden (vgl. Art. 16 ATSG und Art. 25 Abs. 3 IVV; BGE 128 V 29 E. 1; zuletzt Urteil 8C_24/2025 vom 23. Dezember 2025 E. 5.3.1). Zu verwenden sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte (Art. 25 Abs. 3 dritter Satz IVV). Diese werden an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung angepasst (Art. 25 Abs. 4 IVV; vgl. BGE 144 I 103 E. 5.3).
3.3. Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch die Bezeichnung des massgebenden Kompetenzniveaus, entspricht einer Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei beurteilt wird. Die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz fussen hingegen auf Beweiswürdigung, deren Ergebnisse für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (oben E. 1; BGE 148 V 174 E. 6.5; 143 V 295 E. 2.4 mit Hinweisen). Ebenfalls um eine Tatfrage geht es bei der Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe, etwa was die mutmassliche Berufslaufbahn betrifft, soweit diese Beurteilung auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn allgemeine Lebenserfahrung einfliesst (Urteil 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 8.1.3).
4.
4.1.
4.1.1. Die Vorinstanz trifft folgende Feststellungen über die beruflichen Verhältnisse (vgl. oben E. 1 und 3.3) : Die Beschwerdeführerin habe nach der Maturität und einem Zwischenjahr im Herbst 2015 ein Studium der Ethnologie (im Hauptfach) und Populäre Kulturen (im Nebenfach) an der Universität B.________ begonnen. Nach dem Verkehrsunfall am 17. Februar 2017 sei sie im Herbst 2017 gesundheitsbedingt an die Pädagogische Hochschule C.________ gewechselt. Der Versuch, dort ein Studium zum Sekundarlehrberuf aufzunehmen, sei jedoch nach kurzer Zeit aus gesundheitlichen Gründen gescheitert. Im Februar 2018 habe sie das ursprüngliche Studium an der Universität B.________ wieder aufgenommen und es im Sommer 2020 erfolgreich mit dem "Bachelor of Arts in Sozialwissenschaften" abgeschlossen. Von Januar bis Oktober 2021 habe sie ein neunmonatiges Praktikum bei der D.________ AG absolviert, dies in den ersten drei Monaten in einem Vollzeitpensum und anschliessend, nach einer einmonatigen Pause, in einem gesundheitsbedingt auf 80 Prozent reduzierten Pensum. Ab dem 17. September 2021 sei eine vollständige, ab dem 29. September 2021 eine hälftige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Von Januar bis März 2022 habe sie in einem Pensum von 80 Prozent als Projektmanagerin gearbeitet, sei allerdings ab dem 7. Februar 2022 zu 50 Prozent arbeitsunfähig gewesen.
4.1.2. Ausgehend von dieser Ausbildungs- und Erwerbsbiographie nimmt die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin hätte das sozialwissenschaftliche Bachelorstudium bei guter Gesundheit weiterverfolgt, zumal sie bis zum Unfall im Februar 2017 bereits drei Semester mit guten bis sehr guten Leistungsausweisen absolviert habe. Tatsächlich habe sie das Bachelorstudium, wenn auch verzögert und unter erschwerten Bedingungen, im Sommer 2020 erfolgreich abgeschlossen. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle sei überwiegend wahrschein-lich, dass sich die Beschwerdeführerin, die durchgehend als sehr motiviert, gewissenhaft, intelligent und leistungsorientiert beschrieben werde, nicht mit einem Bachelorabschluss begnügt hätte. Mit Blick auf den sehr guten Mittelschulabschluss (Notenschnitt von 5,42), den Bachelor (Gesamtnote 5,6) und ihren ambitionierten Charakter bestehe kein Anlass daran zu zweifeln, dass sie den Anforderungen eines Masterstudiums gewachsen gewesen wäre und dieses auch abgeschlossen hätte. Immerhin gelte der Master als Regelabschluss für einen Berufseinstieg.
Über den Masterabschluss hinaus erscheine die berufliche Weiterentwicklung der Beschwerdeführerin jedoch als ungewiss. Ihr Vorbringen, sie hätte ohne gesundheitliche Einschränkungen eine Laufbahn als Sekundarlehrerin eingeschlagen, könne nicht nachvollzogen werden. Zwar treffe zu, dass sie im Herbst 2017 an der Pädagogischen Hochschule C.________ ein entsprechendes Studium startete. Allerdings sei dies aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, nämlich aus Angst davor, im ursprünglichen (sozialwissenschaftlichen) Studium keine genügende Leistung mehr erbringen zu können; dies in der Annahme, das neue (pädagogische) Studium sei weniger anspruchsvoll. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie diesen Studiengang auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung absolviert hätte, fehlten. Dementsprechend könnten aus der gescheiterten Invalidenkarriere keine Rückschlüsse auf die hypothetische Validenkarriere gezogen werden. Das pädagogische Studium erscheine als theoretische Möglichkeit, von der nicht gesagt werden könne, dass sie sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verwirklicht hätte. Blosse Absichtserklärungen, etwa über den Berufswunsch Lehrerin, genügten jedenfalls nicht.
Eine berufliche Laufbahn, so die Vorinstanz weiter, hänge unter anderem von den Studienschwerpunkten und individuellen Praxiserfahrungen ab, daneben regelmässig aber auch von nicht selber beeinflussbaren äusseren Umständen. Ein typisches Tätigkeitsfeld für Ethnologen gebe es nicht. Im Bereich der Ethnologie und Kulturanthropologie seien (gemäss auf der Plattform <www.berufsberatung.ch> verfügbaren Daten) nach dem Masterabschluss 20 Prozent der Erwerbstätigen in Lehre und Forschung an Hochschulen tätig, 18 Prozent in den Bereichen Information und Kultur, beispielsweise in Bibliotheken, Archiven und Dokumentationsstellen. Die im privaten Dienstleistungssektor Tätigen (21 Prozent) übten ganz unterschiedliche Tätigkeiten aus (z.B. in Informatikdiensten, im Gastgewerbe oder bei Banken). Mehr als 30 Prozent arbeiteten an Stellen, für die kein Hochschulabschluss nötig sei, ebenso viele an solchen ohne inhaltlichen Bezug zum absolvierten Studium. Der Beschwerdeführerin hätte also ein breites Spektrum an Tätigkeiten offen gestanden; dabei könne nicht gesagt werden, am plausibelsten erscheine eine Validenkarriere in einer Tätigkeit, für die ein Masterabschluss erforderlich sei.
Angesichts der ungewissen beruflichen Entwicklung sei nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle zur Bestimmung des Valideneinkommens die Totalwerte der LSE-Tabelle TA1, Frauen, herangezogen habe. Umstritten sei, ob Kompetenzniveau 3 ("Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen") oder Kompetenzniveau 4 ("Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen") massgebend sei. Trotz ausgezeichneter akademischer Qualifikation und damit verbundenen Aussichten auf eine spätere leitende Position spreche der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des hypothetischen Masterabschlusses erst einmal eine Stelle ohne Führungs- und einschlägige Berufserfahrung angetreten hätte, gegen das Kompetenzniveau 4. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich unter den vielen Berufsmöglichkeiten, die ihr nach dem Masterabschluss offenstehen würden, solche mit wie auch solche ohne vorausgesetztem Hochschulabschluss befänden. Insofern unterscheide sich der Fall der Beschwerdeführerin von demjenigen einer im ersten Studienjahr erkrankten Juristin, der dem in der Beschwerdeschrift angerufenen Urteil 8C_100/2024 vom 19. September 2024 zugrunde gelegen sei. Dort habe das Bundesgericht zwar gestützt auf die LSE-Tabelle T17, Ziff. 26 "Jurist/innen, Sozialwissenschaftler/innen und Kulturberufe" ein Valideneinkommen von Fr. 108'243.- (2022) anerkannt (a.a.O. E. 8.2 und 8.4.2). Jedoch stelle sich das übliche Beschäftigungsfeld von Juristen klarer dar als dasjenige von Ethnologen. Zudem werde für juristische Stellen meist ein Masterabschluss verlangt.
Gemäss einer Erhebung liege das auf eine Vollzeitstelle hochgerechnete durchschnittliche Jahreseinkommen nach einem Masterabschluss in der Studienrichtung der Beschwerdeführerin bei Fr. 77'000.-, was mit dem Valideneinkommen von Fr. 78'488.- vergleichbar sei, das die IV-Stelle ausgehend von Kompetenzniveau 3 errechnet habe. Das von der Beschwerdeführerin gestützt auf Kompetenzniveau 4 angenommene Valideneinkommen von Fr. 96'352.- liege bedeutend höher. Ein Einkommen dieser Grössenordnung sei zwar nicht von vornherein ausgeschlossen; angesichts des Umstands, dass letztlich völlig offen sei, welche Tätigkeit die Beschwerdeführerin aufgenommen hätte, sei es aber auch nicht überwiegend wahrscheinlich erzielbar.
4.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die IV-Stelle sei zu Recht davon ausgegangen, dass ein Bachelorabschluss aller universitären Studienrichtungen grundsätzlich Kompetenzniveau 3, ein Masterabschluss hingegen Kompetenzniveau 4 indiziere. Das Argument der Vorinstanz, wonach sie, die Beschwerdeführerin, ihre erste Stelle ohne einschlägige Erfahrung angetreten hätte, sei nicht stichhaltig. Die Vorinstanz habe verbindlich festgestellt, sie verfüge über eine sehr hohe Qualifikation und Leistungsbereitschaft. Dies vertrage sich zudem nicht mit der - anscheinend einzig auf allgemeiner Lebenserfahrung resp. Empirik beruhenden - Feststellung, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie eine Tätigkeit ausüben würde, die ein Masterstudium voraussetze.
Weiter habe die Vorinstanz den Vergleich mit einer im ersten Studienjahr erkrankten Juristin zu Unrecht abgelehnt, bei der das Bundesgericht die Anwendung von Kompetenzniveau 4 gebilligt habe (vgl. Urteil 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 8.4.2). Die vorinstanzliche Annahme, angehende Rechtswissenschaftler seien im Gegensatz zu Ethnologen nach dem Studium meist in einem klar definierten Beschäftigungsfeld tätig, treffe gerade nicht zu. Im zitierten Entscheid habe das Bundesgericht den Einwand der dortigen Beschwerdeführerin verworfen, im Rahmen der Tabelle T17, Ziff. 26 "Jurist/innen, Sozialwissenschaftler/innen und Kulturberufe" würden überdurchschnittliche Juristenlöhne mit eher unterdurchschnittlichen Löhnen der Kulturberufe und Sozialwissenschaftler vermengt. Demzufolge dürfe nun die Anwendbarkeit dieser Tabelle nicht mit dem Argument verneint werden, diese Werte erwiesen sich als zu hoch für eine Sozialwissenschaftlerin. Es bestehe kein Grund, die statistischen Werte der LSE zu hinterfragen.
5.
5.1. Die IV-Stelle nahm an, es erscheine nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde den Master absolviert hätte. Im Unterschied dazu geht die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Invalidität einen Masterabschluss erreicht hätte. Indessen hält sie fest, angesichts eines breiten Spektrums möglicher Tätigkeiten nach dem Master könne nicht gesagt werden, die "plausibelste Validenkarriere hätte in einer Tätigkeit, für die ein Masterabschluss verlangt wird, bestanden". Infolge der ungewissen beruflichen Weiterentwicklung verwendet die Vorinstanz - der Verwaltung folgend - die Totalwerte (für Frauen) der LSE-Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht - privater Sektor). In diesem Rahmen zieht sie Zahlen gemäss Kompetenzniveau 3 heran und lehnt die Verwendung der Ansätze nach Kompetenzniveau 4 ab. Dies begründet die Vorinstanz einerseits mit Berufsunerfahrenheit der Beschwerdeführerin und anderseits mit dem weiten Bereich beruflicher Möglichkeiten, aufgrund dessen völlig offen sei, welche Tätigkeit sie aufgenommen hätte. Demgegenüber hätte die IV-Stelle bei Annahme eines Masterabschlusses wohl auf Kompetenzniveau 4 zurückgegriffen.
5.2.
5.2.1. Zur Frage der mutmasslichen beruflichen Orientierung im Gesundheitsfall stellt die Vorinstanz mithin einerseits fest, die Beschwerdeführerin hätte als Gesunde einen sozialwissenschaftlichen Masterabschluss erreicht. Dies begründet sie mit persönlichen Eigenschaften und dem tatsächlichen Bildungsweg der Beschwerdeführerin sowie damit, dass der Master als Regelabschluss für den Berufseinstieg gelte. Anderseits erwägt die Vorinstanz mit Hinweis auf den wenig vorbestimmten beruflichen Weg, es könne nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin auch überwiegend wahrscheinlich eine Stelle angetreten hätte, für die ein Masterabschluss erforderlich sei. Diese Folgerung steht zumindest in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den verbindlichen Feststellungen über eine ausgeprägte Zielstrebigkeit in beruflichen Dingen. Diese legt nahe, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde darauf bedacht gewesen wäre, ihre Qualifikationen bei der konkreten Berufswahl zu verwerten. Gleichzeitig hat die Vorinstanz zu Recht auch darauf hingewiesen, dass die berufliche Laufbahn nicht nur von persönlichen Qualifikationen, sondern regelmässig auch von nicht beeinflussbaren äusseren Umständen wie etwa der Arbeitsmarktsituation oder der Bedarfslage im konkreten Arbeitgeberbetrieb abhängt (Urteil I 505/04 vom 22. Juni 2005 E. 2.1). Insofern ist zu berücksichtigen, dass der spezifische Stellenmarkt für Absolventen eines ethnologischen Studiums notorisch eng ist, so dass es durchaus wahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb ihres fachlichen Kernbereichs tätig geworden wäre. Abgesehen davon, dass weitgehend nur darüber spekuliert werden kann, ob die Beschwerdeführerin - ihren eigenen Angaben resp. dem absolvierten Praktikum bei einer Lokalradiostation entsprechend - allenfalls Sekundarlehrerin oder Journalistin geworden wäre, sind diese Szenarien letztlich aber nicht ausschlaggebend für die statistische Einordnung.
5.2.2. Bei der Wahl der massgebenden LSE-Tabelle ist vom bundesrechtlichen Erfordernis einer möglichst genauen Ermittlung der Vergleichseinkommen (Art. 16 ATSG) auszugehen (oben E. 3.2). Auch bei Anwendung von Tabellenlöhnen ist daher auf die im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abzustellen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteil 8C_715/2020 vom 21. Januar 2022 E. 3.4.2.3 mit Hinweisen). Soweit verwertbare Anhaltspunkte für die hypothetische berufliche Entwicklung mit verfügbaren Tabellenpositionen korrespondieren, gilt es, diese auch tatsächlich zu nutzen. In diesem Sinn sieht Art. 25 Abs. 3 zweiter Satz IVV vor, für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen allenfalls andere statistische Werte (als diejenigen der LSE) beizuziehen, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist.
5.2.3. Vorliegend ist ein nicht unerheblicher Teil der Betätigungen, die nach Feststellung der Vorinstanz für Absolventen eines ethnologischen oder kulturanthropologischen Studiums infrage kommen (Lehre und Forschung an Hochschulen, Tätigkeiten in Bibliotheken, Archiven und Dokumentationsstellen etc.), im öffentlichen Sektor anzusiedeln. Insofern ist die vorinstanzlich gebilligte Verwendung der - in einer Mehrzahl der Fälle standardmässig herangezogenen (vgl. etwa Urteil 9C_383/2015 vom 18. September 2015 E. 5.3) - LSE-Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, ausschliesslich privater Sektor) in diesem Fall nicht zielführend.
5.2.4. Nach Massgabe des Erfordernisses einer möglichst genauen Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich demnach die Frage, ob auf die
Tabelle T1 zurückzugreifen ist, die der Tabelle TA1 entspricht (Löhne u.a. nach Branchen und Kompetenzniveau), aber neben dem privaten auch den öffentlichen Sektor (u.a. Bund, Kantone, öffentlich-rechtliche Körperschaften) erfasst.
5.2.4.1. Strittig ist namentlich die Bezeichnung des Kompetenzniveaus. Nach Ansicht der Vorinstanz ist das Kompetenzniveau 4 unter anderem deswegen nicht angezeigt, weil die Beschwerdeführerin nach einem hypothetischen Masterabschluss noch über keine Führungs- und keine einschlägige Berufserfahrung verfügen würde, auch wenn sie aufgrund ihrer ausgezeichneten akademischen Qualifikation das Potential hätte, später eine leitende Position einzunehmen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zum Zeitpunkt des Rentenbeginns noch am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn stehen würde, bleibt für die Bezeichnung des Kompetenzniveaus letztlich aber insofern unerheblich, als die Umschreibungen der infrage kommenden Kompetenzniveaus sich auf das Profil einer Tätigkeit als solcher resp. auf deren Anforderungen beziehen (Kompetenzniveau 4: "Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen"; Kompetenzniveau 3: "Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen"). Das zutreffende Kompetenzniveau hängt daher vor allem davon ab, ob die versicherte Person für die infrage kommenden Tätigkeiten
per se (v.a. ausbildungsmässig) qualifiziert ist (BGE 150 V 354 E. 6.4), nicht aber von einer erfahrungs- resp. altersabhängig zusätzlichen Qualifikation im Rahmen der betreffenden Tätigkeit. Für die Bemessung der Vergleichseinkommen sind denn auch altersunabhängige Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 dritter Satz IVV). Dies entspricht dem Gebot der Gleichbehandlung, zumal häufig verwendete Tabellen wie T1 und TA1 - im Gegensatz etwa zur Tabelle T17, die nach drei Altersgruppen unterscheidet - nicht nach dem Lebensalter differenzieren, so dass dort automatisch auf einen diesbezüglich einheitlichen (durchschnittlichen) statistischen Wert abgestellt wird. Hinzu kommt noch die Problematik, dass sich (nur) bei Heranziehung von Tabellen, die verschiedene Lebensaltersgruppen ausweisen, aufgrund der Ablösung einer Alterskategorie durch die nächste stets die Revisionsfrage aufdrängen würde (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
5.2.4.2. Die Beschwerdeführerin vertritt die Rechtsauffassung, dass ein (universitärer) Masterabschluss die Verwendung von Kompetenzniveau 4 rechtfertige und bloss bei einem Bachelorabschluss das Kompetenzniveau 3 zum Zug komme. Der Begründung der strittigen Verfügung nach zu schliessen entspricht dies auch der Praxis der Beschwerdegegnerin. Die Streitfrage nach dem zutreffenden Kompetenzniveau wird allerdings gegenstandslos, falls eine andere Tabelle dem Erfordernis einer möglichst genauen Bemessung besser gerecht werden sollte als die zunächst in den Blick gefasste Tabelle T1. Die Vorinstanz betont, wie erwähnt, die berufliche Weiterentwicklung der Beschwerdeführerin wäre ungewiss gewesen: Es falle ein weites Spektrum möglicher Tätigkeiten in unterschiedlichen Branchen in Betracht; viele Absolventen eines ethnologischen oder kulturanthropologischen Studiums hielten Stellen ohne inhaltlichen Bezug zum absolvierten Studium oder auch solche, für die kein Hochschulabschluss nötig sei. Die Vorinstanz schliesst, trotz des zielstrebigen Wesens der Beschwerdeführerin erscheine nicht am plausibelsten, dass die Validenkarriere in einer Tätigkeit stattgefunden hätte, für die ein Masterabschluss erforderlich sei (vgl. oben E. 4.1.2). Zumal angesichts des notorisch engen Stellenmarkts im betreffenden Fach ist diese Feststellung nicht willkürlich.
In Anbetracht der vorinstanzlich festgestellten Ungewissheit, ob die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit gefunden hätte, die einen Masterabschluss erfordert, lässt sich das zutreffende Kompetenzniveau nicht auf hinlänglich sicherer Grundlage bezeichnen. Es drängt sich auf, anstelle der Tabelle T1 eine solche zu wählen, die es ermöglicht, das mutmasslich erzielbare Einkommens aufgrund anderer Merkmale zu konkretisieren.
5.2.5. Im Hauptstandpunkt verlangt die Beschwerdeführerin den Beizug von
Tabelle T17. Diese unterteilt die im privaten und öffentlichen Sektor erzielten Löhne u.a. nach Berufsgruppen (statt nach Wirtschaftszweigen und Kompetenzniveaus wie die Tabellen TA1 und T1).
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Urteil 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 8.4.2. Dort habe das Bundesgericht die Verwendung von Ziff. 26 der Tabelle T17 ("Jurist/innen, Sozialwissenschaftler/innen und Kulturberufe") geschützt, obwohl überdurchschnittliche Juristenlöhne mit eher unterdurchschnittlichen Löhnen der Kulturberufe und Sozialwissenschaftler in einer Position zusammengefasst würden (oben E. 4.2). Im zitierten Entscheid ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, mit dem Abstellen auf jenen Tabellenlohn werde einer Juristin (MLaw) ohne zusätzliche Abschlüsse keine unterdurchschnittliche Validenkarriere unterstellt. Für den vorliegenden Fall allerdings weist die Vorinstanz auf eine Erhebung hin, wonach das nach einem Masterabschluss in Ethnologie erwartbare Einkommen deutlich tiefer liegt als der Durchschnitt der auf Kompetenzniveau 4 erreichten Löhne (angefochtenes Urteil E. 6.3). Ob der potentielle Vorteil der Tabelle T17, nämlich die Möglichkeit, berufsgruppenspezifische Einkommen zu identifizieren, angesichts der notorisch grossen Einkommensdiskrepanz zwischen den juristischen Berufen und den sozialwissenschaftlichen resp. Kulturberufen im Allgemeinen - und von ethnologischen im Besonderen - hier zum Tragen kommt, kann offen bleiben. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht aufzuzeigen, inwiefern die Anwendung der Tabelle T17 dem Gebot einer möglichst genauen Festlegung des Valideneinkommens entsprechen würde.
5.2.6. Nach dem Gesagten sind die in Betracht gezogenen Tabellen T1 und T17 den konkreten Umständen folgend zurückzustellen. Demgegenüber erlauben hier die in der
Tabelle T1b (Medianlöhne nach Wirtschaftsabteilungen, beruflicher Stellung und Geschlecht - privater und öffentlicher Sektor) verfügbaren Tabellenlöhne eine realitätsgerechtere Festlegung des Valideneinkommens. Angesichts der Unsicherheit darüber, in welcher Form von beruflicher Tätigkeit sich die Beschwerdeführerin als Gesunde hätte etablieren können, eignet sich das eher auf persönliche Eigenschaften bezogene Kriterium der beruflichen Stellung besser zur Festlegung des Valideneinkommens als das über eine Beschreibung der Tätigkeit definierte Kriterium des Kompetenzniveaus. Da im vorliegenden Fall zudem keine spezielle Branche ("Wirtschaftsabteilung") bezeichnet werden kann (vgl. oben E. 5.2.4.2), ist das Total nach Geschlecht und beruflicher Stellung (Stufe 4 ["Verantwortlich für die Ausführung der Arbeiten", d.h. unterstes Kader]; vgl. dazu [betr. T11] Urteil 8C_112/2024 vom 13. März 2025 E. 6.3) heranzuziehen.
5.3. Der einschlägige Lohnansatz nach LSE-Tabelle T1b (Total aller Branchen, berufliche Stellung 4, Frauen) beträgt für das Jahr 2020 Fr. 6'844.-, für das Jahr 2022 Fr. 7'075.-. Zum Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns im September 2022 resultiert ein an die betriebsübliche Arbeitszeit (41,7 Stunden pro Woche) und an die Nominallohnentwicklung (2020: 103,4; 2022: 104,1) angepasstes (Art. 25 Abs. 4 IVV) Valideneinkommen von jährlich Fr. 86'198.-; mit Wirkung ab Januar 2024 (betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche; Nominallohnentwicklung von 104,1 [2022] auf 107,8 [2024]) ein solches von Fr. 91'654.-.
6.
Unbestritten ist die Festlegung des Invalideneinkommens auf Fr. 28'509.- (für den Zeitraum September 2022 bis Ende 2023) resp. Fr. 25'713.- (ab Januar 2024). Somit ergeben sich (bei Valideneinkommen von Fr. 86'198.- [ab September 2022] resp. Fr. 91'654.- [ab Januar 2024]) Invaliditätsgrade von 66,9 resp. 71,9 Prozent. Die Beschwerdeführerin hat daher mit Wirkung ab September 2022 Anspruch auf 67 Prozent einer ganzen Invalidenrente und ab Januar 2024 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ( Art. 28b Abs. 2 und 3 IVG ).
7.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Dem überwiegenden Prozessausgang entsprechend trägt die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Beschwerdeverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25. August 2025 und die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zug vom 27. September 2024 werden aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat mit Wirkung ab September 2022 Anspruch auf 67 Prozent einer ganzen Invalidenrente, ab Januar 2024 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Juni 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Traub