Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_300/2026
Urteil vom 15. Juni 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 26. März 2026 (5V 25 62).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. Mai 2026 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 26. März 2026,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche rechtlichen Vorschriften (im Sinne von Art. 95 f. BGG) die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll (BGE 140 III 115 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 I 26 E. 1.3),
dass das kantonale Gericht das verfahrensrechtliche Vorgehen der Beschwerdegegnerin geschützt hat,
dass die Vorinstanz weiter erwogen hat, die Gewährung von Leistungen durch den lettischen Versicherungsträger vermöge die Zusprechung einer Rente nach schweizerischem Recht nicht zu präjudizieren,
dass sie weiter - nach Wiedergabe der medizinischen Aktenlage sowie unter fundierter Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin - zum Schluss gekommen ist, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im massgebenden Vergleichszeitraum in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise geändert hätten und zudem sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die einjährige Wartefrist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) als nicht erfüllt erachtet habe,
dass die Beschwerdeführerin eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil gänzlich vermissen lässt,
dass sie stattdessen die Verletzung verschiedener Bestimmungen der Bundesverfassung sowie des ATSG rügt, ohne darzutun, mit Blick auf welche konkreten vorinstanzlichen Erwägungen auf solche Verletzungen zu schliessen sein soll,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin damit den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht genügt,
dass das Arztzeugnis vom 12. Juni 2026 unberücksichtigt zu bleiben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG) und ohnehin die Zeit nach dem massgebenden Überprüfungszeitraum, der mit Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2025 endete (BGE 130 V 445 E. 1.2; Urteil 9C_309/2025 vom 7. Mai 2026 E. 5.3.5), betrifft,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass nach dem Unterliegerprinzip die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären ( Art. 65 und 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ), umständehalber indessen auf eine Erhebung verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Juni 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist