Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_507/2025
Urteil vom 9. Juli 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Schorno.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Spirituosensteuer, Steuerperiode 2023/2024,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 21. Juli 2025 (A-1745/2025).
Sachverhalt
A.
A.a. Mit Schreiben vom 12. September 1998 anerkannte die damalige Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV), welche per 1. Januar 2018 in die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV; heute Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]) überführt wurde, A.________ als "Hausbrennauftraggeber" an. Demnach konnte er den für seinen Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Branntwein aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischen Wildgewächs für den Eigenbedarf steuerfrei zurückbehalten.
A.b. Am 15. August 2024 wies das BAZG A.________ darauf hin, dass die Jahreserklärung für das Brennjahr vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 elektronisch auszufüllen und bis zum 16. September 2024 abzuschliessen sei, mit dem Hinweis, dass bei Unterlassung allfällige Spirituosenvorräte und die im Brennjahr erzeugten Produktionen ohne Berücksichtigung des steuerfreien Eigenbedarfs von Amtes wegen besteuert würden. Am 28. September 2024 und 28. Oktober 2024 erfolgten weitere Mahnungen, zuletzt mit Fristansetzung bis zum 7. November 2024.
A.c. Mit Veranlagungsverfügung vom 29. November 2024 setzte das BAZG die Höchstmenge des steuerfreien Eigenbedarfs für das Brennjahr 2023/2024 auf null fest und forderte von A.________ Fr. 3'786.25 Spirituosensteuer (Fr. 29.- je Liter reinen Alkohol; letzter bekannter Vorrat: 130.56 Liter reiner Alkohol) zzgl. Bearbeitungsgebühr von Fr. 176.-.
B.
Hiergegen erhob A.________ Einsprache und machte geltend, er habe den Betrieb am 15. April 2023 B.________ in Pacht gegeben. Letzterer wurde vom BAZG am 6. Januar 2025 als Landwirt anerkannt. Mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 wies das BAZG die Einsprache von A.________ ab. Die dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht blieb ebenfalls erfolglos (Urteil vom 21. Juli 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. September 2025 (Poststempel) beantragt A.________, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Spirituosensteuer von Fr. 3'786.25 (zzgl. Bearbeitungsgebühr von Fr. 176.-) für das Brennjahr 2023/2024 nicht geschuldet sei. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz, subeventualiter an das BAZG zum Neuentscheid zurückzuweisen.
Das BAZG schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund liegt nicht vor (Art. 83 BGG e contrario) und der legitimierte Beschwerdeführer (Art. 89 Abs. 1 BGG) hat die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG ). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht hat insbesondere Streitigkeiten wegen Verletzung von Bundesrecht zu beurteilen (Art. 189 Abs. 1 lit. a BV; Art. 95 lit. a BGG). Es wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft dieses mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 151 II 271 E. 4.1; 151 III 405 E. 2).
2.2. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 148 IV 39 E. 2.3.5) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Für entsprechende Rügen gilt ebenfalls eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.3).
2.4. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Feststellung, dass er für das Brennjahr 2023/2024 keine Spirituosensteuer und keine Bearbeitungsgebühr zu zahlen habe.
Feststellungsanträge sind im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig, sofern an der Feststellung einer Tatsache oder eines Rechts ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (Subsidiarität des Feststellungsbegehrens; Urteil 9C_652/2025 vom 9. Juni 2026 E. 1.5.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Beschwerdeführer an der beantragten Feststellung haben könnte, das nicht schon mit der (ersatzlosen) Aufhebung des angefochtenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und der zugrundeliegenden Veranlagung befriedigt wird.
Der Feststellungsantrag erweist sich als unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform erwogen hat, die Steuerpflicht des Beschwerdeführers für das Brennjahr 2023/2024 habe fortbestanden und die Nachforderung der Spirituosensteuer von Fr. 3'786.25 (zzgl. Bearbeitungsgebühr von Fr. 176.-) sei zu Recht erfolgt.
3.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Alkoholgesetzgebung und der Steuerveranlagung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Hervorzuheben ist dabei insbesondere der schon in der Bundesverfassung angelegte gesundheitspolitische Auftrag (Art. 105 BV), welcher auch durch Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels fiskalischer Belastung erfolgt (Art. 131 Abs. 1 lit. b BV). Die Vorinstanz hat weiter auf die - gerade auch vor dem eben erwähnten Hintergrund bedeutsame - allgemeine Mitwirkungs- und Dokumentationspflicht (Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser [Alkoholgesetz; AlkG; SR 680]) und insbesondere auf das Pflichtenheft des Beschwerdeführers verwiesen (Pflichtenheft für Landwirtinnen und Landwirte vom 1. Juni 2020, nachfolgend: Pflichtenheft), welches integraler Bestandteil der Konzession ist.
3.2. Das Alkoholgesetz unterscheidet zwischen Gewerbebrennereien (Art. 4 ff. AlkG) und Hausbrennereien (Art. 14 ff. AlkG). Unter letztere fallen auch die landwirtschaftlichen Brennereien (Art. 1 lit. f der Alkoholverordnung vom 15. September 2017 [AlkV; SR 680.11]). Der Steuerpflicht unterliegen die Landwirte und Landwirtinnen (Art. 19 lit. b AlkV), wobei die Alkoholgesetzgebung bei Erfüllen der Voraussetzungen ein Steuerprivileg vorsieht, indem sie die im eigenen Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen gebrannten Wasser als Eigenbedarf steuerfrei zurückbehalten dürfen (Art. 16 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 AlkG und Art. 22 AlkV). Dabei kann das BAZG den steuerfreien Eigenbedarf bei Landwirten und Landwirtinnen insbesondere beschränken, wenn letztere sich über die rechtmässige Verwendung des steuerfreien Eigenbedarfs nicht ausweisen können (Art. 23 Abs. 1 lit. h AlkV). Das Brennjahr dauert jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres. Landwirte und Landwirtinnen, die über Spirituosenvorräte verfügen, Spirituosen selber herstellen oder in einer Lohnbrennerei herstellen lassen, werden jeweils in der zweiten Jahreshälfte vom BAZG aufgefordert, Weitergaben und Endvorräte für das abgelaufene Brennjahr in der Jahreserklärung zu melden (vgl. Ziff. 6.2 des Pflichtenhefts). Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Erklärung bzw. "Steueranmeldung" der steuerpflichtigen Person, wobei das BAZG die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen kann (Art. 23 Abs. 1bis AlkG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 AlkV).
Bei Landwirten mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf entsteht die Steuerforderung auf der über die steuerfreie Höchstmenge hinaus verbrauchten Menge mit Ausstellung der Rechnung (Art. 23 Abs. 1bis AlkG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c AlkV). Die entsprechenden ergänzenden Verfahrenspflichten finden sich in Art. 56 AlkV.
3.3. Aufzeichnungen und Meldungen, die zur Veranlagung erforderlich sind, erfolgen in der vom BAZG vorgeschriebenen Form (Art. 2 AlkV). Das BAZG sieht im Pflichtenheft für Landwirtinnen und Landwirte grundsätzlich die elektronische Form vor (vgl. Ziff. 6.2 des Pflichtenhefts). Wird der Landwirtschaftsbetrieb übergeben, ist die Betriebsübergabe beim BAZG zu melden. Diese Meldung kann auch auf der Jahreserklärung erfolgen. Landwirte und Landwirtinnen, die ihren Betrieb übergeben, können höchstens 20 Liter reinen Alkohol des Spirituosenvorrats für den persönlichen Eigenbedarf geltend machen (Art. 22 Abs. 4 AlkV). Wird der Nachfolger oder die Nachfolgerin als Landwirt oder Landwirtin anerkannt, kann dieser oder diese den Vorrat steuerfrei übernehmen.
4.
4.1. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Betrieb per 15. April 2023 verpachtet und das BAZG (zumindest nicht direkt) nicht zeitgerecht über diese Tatsache informiert habe. Der Beschwerdeführer bestreite auch nicht, die Jahreserklärung für das Brennjahr 2023/2024 trotz entsprechender Aufforderung nicht eingereicht zu haben. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht, trotz mehrmaliger Aufforderung, nicht nachgekommen. Er hätte die Betriebsübergabe auch dem BAZG melden müssen und habe nicht davon ausgehen können, dass automatisch ein Datenaustausch zwischen der kantonalen Stelle und dem BAZG erfolge oder seine Mitteilungspflicht ersetze. Spätestens nach mehrmaliger Aufforderung zur Einreichung der Jahresrechnung hätte ihm klar sein müssen, dass er beim BAZG weiterhin als steuerpflichtiger Landwirt registriert gewesen sei und ihm die entsprechende Pflicht zur Meldung oblegen habe. Da die Meldung der Betriebsübergabe an das BAZG aktenkundig erst am 1. Januar 2025 erfolgt sei, habe die Steuerpflicht für den Beschwerdeführer für das Brennjahr 2023/2024 fortbestanden. Entsprechend wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, die entsprechende Jahreserklärung fristgerecht einzureichen. Diese Meldung hätte auch schriftlich erfolgen können. Eine Übernahme des Spirituosenvorrats durch den Pächter sei darüber hinaus nicht belegt, wobei diese Frage letztlich offenbleiben könne, da der Beschwerdeführer für das Brennjahr 2023/2024 unverändert der Steuerpflicht unterlegen habe.
Zur konkreten Nachforderung bringe der Beschwerdeführer nichts vor. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht sei nicht ersichtlich und auch gegen den Umstand, dass kein steuerfreier Eigenbdarf berücksichtigt wurde, weil der Beschwerdeführer sich nicht über dessen rechtmässige Verwendung ausweisen konnte, habe letzterer nichts Substanziiertes eingewendet.
4.2.
4.2.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: Er macht wiederum geltend, er habe seinen Betrieb ab 15. April 2023 verpachtet und stellt sich wiederum auf den Standpunkt, aufgrund der Mitteilungen an den Kanton Bern habe er davon ausgehen dürfen, dass auch das BAZG Kenntnis vom Betriebsübergang hatte bzw. dass ein Datenaustausch zwischen dem Kanton Bern und dem Bund bestehe. Das Pflichtenheft für Landwirtinnen und Landwirte sei ihm nicht bekannt gewesen und sei ihm seines Wissens nie ausgehändigt worden. Ohnehin sei dieses nicht rechtlich verbindlich. Sämtliche Daten über die Landwirtinnen und Landwirte seien im agrarpolitischen Informationssystem (AGIS) erfasst. Bundesstellen, wie u.a. das BAZG, könnten die AGIS-Daten beziehen. Dies gehe sogar aus dem Pflichtenheft hervor. Hinzu komme, dass er seit seiner Meldung an den Kanton keinen Zugang mehr zum Portal AGATE gehabt habe. Dies zeige deutlich, dass die Abmeldung beim Kanton ein Zusammenspiel zwischen Kanton und Bund zur Folge gehabt habe und er habe davon ausgehen dürfen, dass alle Behörden über die Abmeldung informiert würden. Die Webseite des Bundesamts für Landwirtschaft rate zudem in Bezug auf das AGATE Portal dazu, sich bei einer Auflösung oder Übernahme des Betriebes an das zuständige kantonale Landwirtschaftsamt zu wenden.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass eine automatische Meldung an das BAZG (i.S.v. Ziff. 4 des Pflichtenhefts) nur über die Betriebsverhältnisse stattfindet. Gemeint ist damit die landwirtschaftliche Nutzfläche, die Anzahl erwachsener Personen, die im Landwirtschaftsbetrieb tätig sind etc. Gemäss Alkoholgesetzgebung wird als Landwirt oder Landwirtin nur anerkannt, wer einen Betrieb mit mindestens 1 Hektare, bei Betrieben mit Spezialkulturen mit mindestens 50 Aren und bei Betrieben mit Reben in Steil- und Terrassenlagen mit mindestens 30 Aren anrechenbarer Nutzfläche führt (Art. 1 lit. e AlkV). Mit den gemeldeten Daten können diese Voraussetzungen überprüft werden und der steuerfreie Eigenbedarf festgelegt werden. Dies entbindet die steuerpflichtige Person jedoch nicht davon, dem BAZG spätere Änderungen zu melden.
4.2.2. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach sein Nachfolger B.________ die Mutationsmeldung bereits im September 2024 eingereicht habe. Damit vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellungen, wonach die Mutationsmeldung erst am 1. Januar 2025 eingereicht wurde, nicht als willkürlich erscheinen zu lassen. Ohnehin hätte die Meldung im September 2024 nicht zur Folge gehabt, dass der Beschwerdeführer für das abgelaufene Brennjahr nicht steuerpflichtig gewesen wäre. Die Abnahme des diesbezüglich beantragten Beweismittels erübrigt sich schon aus diesem Grund.
Vorliegend wurde der neue Landwirt erst per 6. Januar 2025 vom BAZG bestätigt und war der Beschwerdeführer für das Brennjahr 2023/2024 unbestrittenermassen (nach wie vor) als Landwirt mit Konzession als Hausbrennauftraggeber registriert. Gemäss Art. 19 lit. b AlkV war er somit für das Brennjahr 2023/2024 steuerpflichtig. Da er keine Deklaration einreichte, nahm das BAZG die Veranlagung nach eigenen Feststellungen vor (Art. 55 Abs. 1 AlkV).
4.2.3. Dass er die Mahnungen "möglicherweise" nicht erhalten hatte, bringt der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht vor. Schon im Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 15. August 2024 vom BAZG aufgefordert - und in der Folge zweimal gemahnt - worden, die Jahreserklärung für das Brennjahr 2023/2024 einzureichen. Somit hat nicht erst das vorinstanzliche Urteil Anlass zu den neuen Vorbringen des Beschwerdeführers gegeben. Schon aus diesem Grund ist dieses Vorbringen des Beschwerdeführers unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in Ziff. 6.2 des Pflichtenhefts, das Teil der Konzession ist (E. 3.1), festgehalten wird, dass Landwirte und Landwirtinnen, die über Spirituosenvorräte verfügen, Spirituosen selber herstellen oder in einer Lohnbrennerei herstellen lassen, jeweils in der zweiten Jahreshälfte vom BAZG aufgefordert werden, Weitergaben und Endvorräte für das abgelaufene Brennjahr in der Jahreserklärung zu melden. Eine Mahnung ist nicht vorgesehen. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass das BAZG die Steuerpflichtigen an ihre unmittelbar aus den Rechtssätzen fliessenden Pflichten (E. 3.2) erinnert. Weitere Ausführungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das Pflichtenheft nie erhalten und es handle sich bei diesem bloss um die Meinung des BAZG, erübrigen sich damit schon deshalb.
4.2.4. Zur Höhe der Steuer macht der Beschwerdeführer geltend, selbst wenn eine Steuer gerechtfertigt wäre, was er bestreite, hätte berücksichtigt werden müssen, dass seit der letzten Mengenerhebung ein teilweiser Verbrauch stattgefunden habe. Zudem hätte auch die "Freimenge" berücksichtigt werden müssen sowie der Verkehrswert von solchem Schnaps, welcher nicht über Fr. 20.- pro Liter liege. Darauf sei das BAZG gar nicht eingegangen und habe seine Abklärungspflichten verletzt. Mit diesen Vorbringen setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den zu dieser Thematik ergangenen vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Wie die Vorinstanz richtigerweise erwog, konnte sich der Beschwerdeführer nicht über die rechtmässige Verwendung des Eigenbedarfs ausweisen und habe diesbezüglich nichts Substanziiertes eingewendet. Seine erstmals vor Bundesgericht gemachte Behauptung zum Verkehrswert pro Liter Schnaps ist ebenfalls nicht zu hören (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Gemäss Art. 21 AlkV beträgt die Steuer Fr. 29.- Franken je Liter reinen Alkohol. Dass die Behörde vom letzten bekannten Bestand ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat somit ihre Berechnung der Höhe der vom Beschwerdeführer geschuldeten Spirituosensteuer zu Recht auf die ihr vorliegenden Unterlagen sowie die rechtlichen Bestimmungen gestützt.
Der angefochtene Entscheid erweist sich als bundesrechtskonform.
5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Juli 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Schorno