Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_388/2026
Urteil vom 19. August 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Zug und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2023,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 13. Mai 2026 (A 2026 32).
Sachverhalt
A.
Die A.________ AG reichte für das Jahr 2023 - wie bereits für zahlreiche Jahre davor - trotz Mahnungen keine ordnungsgemässe Steuererklärung und Jahresrechnung ein und wurde deshalb am 7. Januar 2026 für die Kantons- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer rechtskräftig nach Ermessen veranlagt. Am 18. März 2026 ersuchte sie um Revision der Ermessensveranlagung; die Steuerverwaltung des Kantons Zug trat auf das Gesuch am 24. März 2026 nicht ein und wies die dagegen erhobene Einsprache am 1. Mai 2026 ab. Diesen Entscheid bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 13. Mai 2026.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Juni 2026 beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, das Urteil vom 13. Mai 2026 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe bzw. die Ermessensveranlagung vom 7. Januar 2026 nichtig sei. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz bzw. die Steuerverwaltung zum Neuentscheid zurückzuweisen. Weiter beantragt sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ) und wurde von der legitimierten Beschwerdeführerin (Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 73 StHG [SR 642.14]) fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG).
2.
Unbestritten ist, dass die Ermessensveranlagung vom 7. Januar 2026 in Rechtskraft erwachsen ist. Weiter macht die Beschwerdeführerin nicht (mehr) geltend, es liege ein Revisionsgrund vor (Art. 147 DBG [SR 642.11] bzw. Art. 51 StHG). Streitig ist, ob die Ermessensveranlagung nichtig ist und die Vorinstanz diverse Verfahrensrechte verletzt hat.
2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Ermessensveranlagung bei offensichtlicher inhaltlicher Unrichtigkeit in der Regel bloss anfechtbar und nicht nichtig (vgl. Art. 132 Abs. 3 DBG bzw. Art. 48 Abs. 2 StHG). Von Nichtigkeit kann nur ausgegangen werden, wenn die Veranlagungsbehörde aus fiskalischen und pönalen Motiven bewusst und willkürlich von der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den sonstigen Umständen abweicht und die Steuerfaktoren zum Nachteil des Steuerpflichtigen festsetzt (bisweilen als "krasse Willkür" bezeichnet). Das Bundesgericht hat die Nichtigkeit einer Ermessensveranlagung etwa bejaht, als die Steuerbehörden die Steuerfaktoren systematisch von Jahr zu Jahr erhöht hatten, obwohl sie Kenntnis von den Pfändungsunterlagen hatten und deshalb hätten erkennen müssen, dass die Schätzungen krass daneben lagen und nach unten zu korrigieren gewesen wären (vgl. BGE 151 II 120 E. 6.1 ff. m.H.).
2.2. Die Rüge der Nichtigkeit stellt folglich kein weiteres (ausserordentliches) Rechtsmittel dar, um eine Ermessensveranlagung infrage zu stellen, wenn die ordentlichen Rechtsmittel nicht oder erfolglos ergriffen worden und die Voraussetzungen der Revision nicht erfüllt sind. Auch genügt es nicht, wenn der Steuerpflichtige die Nichtigkeit bloss behauptet oder lediglich mit der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung begründet. Er hat substanziiert darzulegen, aus welchen Gründen die Ermessensveranlagung nicht bloss (offensichtlich) unrichtig, sondern geradezu nichtig sein soll. Fehlt eine entsprechende Begründung, ist es nicht Aufgabe der angerufenen Steuer (justiz) behörde, in den Akten nach allfälligen Gründen für eine Nichtigkeit zu forschen. Daran ändert nichts, dass die Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 137 III 217 E. 2.4.3). Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass eine behördliche Pflicht besteht, in sämtlichen Verfahren aktiv nach möglichen Nichtigkeitsgründen zu suchen.
2.3. Im vorliegenden Fall begründet die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit der Ermessensveranlagung ausschliesslich damit, dass die nachgereichte Steuererklärung 2023 einen Verlust von Fr. 1'095'397.- und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. 450'000.- ausweise, während sie mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 800'000.- und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 1'340'000.- nach Ermessen veranlagt worden sei, also eine Differenz beim Reingewinn von Fr. 1.895 Mio. und beim Eigenkapital von Fr. 890'000.- bestehe. Damit rügt die Beschwerdeführerin materiell nichts anderes als die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung, die lediglich im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden kann. Die Vorinstanz war daher weder verpflichtet, die Schätzung unter Berücksichtigung der nachgereichten Steuererklärung detailliert auf ihre Plausibilität zu überprüfen, noch sämtliche Akten beizuziehen und nach möglichen Nichtigkeitsgründen zu forschen. Die von der Vorinstanz vorgenommene summarische Plausibilitätsprüfung, wonach die Schätzung auf früheren, bekannten Gewinnzahlen basiere, genügte im vorliegenden Fall. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass sie in früheren Steuerjahren Gewinne von mehreren Fr. 100'000.- erzielt hatte. Dass das Jahr 2023 im Vergleich zu den Vorjahren eher schlecht gelaufen sein soll, wie die Beschwerdeführerin behauptet, hätte sie im ordentlichen Verfahren vorbringen müssen und vermag keine Nichtigkeit zu begründen. Dasselbe gilt für die Rügen, die Ermessensveranlagung verletze Art. 9 und Art. 127 Abs. 2 BV .
Ob die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die Nachreichung der Steuererklärung offensichtlich unrichtig festgestellt hat, spielt vor diesem Hintergrund keine Rolle. Auch kann keine Rede davon sein, der Hinweis in den vorinstanzlichen Entscheiden auf die versäumte Mitwirkungspflicht lege es nahe, dass die Schätzung als Druck- und Sanktionsmittel verstanden worden sei; die Nichterfüllung von Verfahrenspflichten ist eine gesetzliche Voraussetzung der Ermessensveranlagung (Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. Art. 46 Abs. 3 StHG), weshalb es sachlogisch erscheint, darauf zu verweisen. War die Vorinstanz damit nicht zu weiteren Abklärungen verpflichtet, hat sie durch ihre summarische Prüfung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Dies gilt namentlich in Bezug auf die Akteneinsicht, nachdem die Vorinstanz die Akten (zulässigerweise) gar nicht beigezogen hat.
2.4. Zusammenfassend legt der Beschwerdeführer lediglich dar, weshalb die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig sein soll, was für eine Nichtigkeit der Veranlagung nicht genügt. Angesichts dessen hat die Vorinstanz mit ihrer summarischen Prüfung keine Verfahrensrechte verletzt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG). Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2023 wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2023 wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. August 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Businger