Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_292/2026
Urteil vom 27. August 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Finanzverwaltung der Gemeinde U.________/AG,
Beschwerdegegnerin,
Kantonales Steueramt Aargau, Geschäftsbereich Recht, Tellistrasse 67, 5001 Aarau.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2023,
Beschwerde gegen das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. März 2026 (3-RM.2025.7).
Sachverhalt
A.
Der in U.________/AG wohnhaften A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) wurden mit Verfügung der Finanzverwaltung der Gemeinde U.________ (nachfolgend: Finanzverwaltung) vom 20. November 2025 Gebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 220.- für das verspätete Einreichen der Steuererklärung 2023 (Fr. 85.-) resp. das verspätete Bezahlen der definitiven Staats- und Gemeindesteuern 2023 von Fr. 773.90 (Fr. 135.-) auferlegt. Gleichzeitig wurde der von A.________ gegen den Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts U.________ vom 22. August 2025 (betreffend ausstehende Steuern 2023 sowie Gebühren und Verzugszins) erhobene Rechtsvorschlag vom 19. September 2025 beseitigt.
B.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, mit Urteil vom 26. März 2026 ab, soweit es darauf eintrat; das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wurde infolge Aussichtslosigkeit des Rekurses ebenfalls abschlägig beschieden.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt in der Hauptsache, das vorinstanzliche Urteil sowie die Gebührenverfügung der Finanzverwaltung vom 20. November 2025 seien aufzuheben; ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das vorinstanzliche Rekursverfahren als auch für das bundesgerichtliche Verfahren zu gewähren. Zudem sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Finanzverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, infolge geringer Erfolgsaussichten sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Kantonale Steueramt Aargau enthält sich einer Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 14. Juni 2026 reicht A.________ weitere Unterlagen in Bezug auf ihr Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ein.
Erwägungen
1.
Die allgemeinen Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG ). Bei der Verfügung, mit der u.a. die Kosten des Mahnverfahrens auf die kostenverursachende steuerpflichtige Person überwälzt werden, handelt es sich um einen selbstständig anfechtbaren Endentscheid. Eine derartige Verfügung schliesst das auf die Frage der Kostenüberwälzung beschränkte Verfahren ab (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.3.1). Ein Rechtsmittelentscheid betreffend eine Gebührenverfügung ist folglich vor Bundesgericht selbstständig anfechtbar (Art. 90 BGG; zum hier zulässigen Rechtsweg vgl. Urteil 9C_131/2025 vom 4. April 2025 E. 1.3).
2.
2.1. Angefochten ist, wie dargelegt, ein Rechtsmittelentscheid betreffend eine Verfügung zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, welche die Auferlegung von Mahn- und Betreibungsumtriebsgebühren zum Inhalt hat und, was das Verfahren und die Höhe der Gebühr angeht, auf rein kantonalem, nicht harmonisiertem Recht beruht. Die entsprechenden, hier massgeblichen Normen wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
2.2.
2.2.1. Das Bundesgericht hat insbesondere Streitigkeiten wegen Verletzung von Bundesrecht zu beurteilen (Art. 189 Abs. 1 lit. a BV; BGE 151 II 11 E. 4.1; Urteile 9C_131/2025 vom 4. April 2025 E. 1.5.1; 9C_302/2024 vom 27. November 2024 E. 2.3.1, nicht publ. in: BGE 151 II 289). Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 150 I 154 E. 2.1, 204 E. 6.2).
2.2.2. Die angebliche Verletzung rein kantonalen oder kommunalen Rechts stellt im bundesgerichtlichen Verfahren, von hier nicht entscheidwesentlichen Ausnahmen abgesehen ( Art. 189 Abs. 1 lit. d und f BV ; Art. 95 lit. c und d BGG ; BGE 150 I 50 E. 3.2.7, 80 E. 2.1, 154 E. 2.1, 204 E. 6.2), keinen eigenständigen Beschwerdegrund dar, es sei denn, das kantonale oder kommunale Recht beruhe auf bundesrechtlich vorgegebenen Begriffen (Art. 95 lit. a BGG; BGE 150 II 105 E. 3.3; 141 II 113 E. 1.4.3). In einem solchen Fall greift Art. 106 Abs. 1 BGG. Das Bundesgericht prüft rein kantonales oder kommunales, durch das eidgenössische Recht nicht vorgegebenes Recht nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht oder Völkerrecht führt ( Art. 95 lit. a und b BGG ; BGE 150 I 154 E. 2.1; 150 V 340 E. 2). Dabei steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 150 I 39 E. 4.1, 154 E. 2.1; 150 V 340 E. 2; näher zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 150 I 50 E. 3.2.7; 149 I 329 E. 5.1; 149 II 225 E. 5.2).
2.3. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts (Art. 95 lit. a in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 150 I 154 E. 2.1, 204 E. 6.2) geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 80 E. 2.1, 154 E. 2.1; 150 V 340 E. 2). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.6).
2.4. Die Aufgabe des Bundesgerichts ist auch im sachverhaltlichen Bereich auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Entsprechend ist das Bundesgericht grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz ermittelt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 150 II 346 E. 1.6; E. 2.3 hiervor).
3.
3.1. Die Vorinstanz hat unter einlässlicher Darstellung des chronologischen Verlaufs der entscheidwesentlichen Vorgänge nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin erst nach zweimaliger gebührenpflichtiger Anmahnung (vom 19. Juli 2024 [Fr. 35.-] und 27. August 2024 [Fr. 50.-]) die Steuererklärung 2023 am 3. September 2024 eingereicht hat. Ebenso geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass die am 21. März 2025 definitiv veranlagten Staats- und Gemeindesteuern 2023 nicht, wie gefordert, bis Ende Mai 2025 bezahlt worden waren, sondern am 20. Juni 2025 eine entsprechende - erfolglose - Mahnung (Gebühr von Fr. 35.-) zuhanden der Beschwerdeführerin erging und in der Folge die Betreibung eingeleitet wurde (Zahlungsbefehl des Regionalen Betreibungsamts U.________ vom 22. August 2025 [Gebühr von Fr. 100.-]). Vor diesem Hintergrund gelangte die Rekursinstanz zum Ergebnis, die Gebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 220.- seien nach Massgabe der relevanten rechtlichen Bestimmungen zu Recht erhoben worden; wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens bestehe sodann kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
3.2. Was die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht geltend macht, ändert daran nichts, zumal es sich dabei in weiten Teilen um Wiederholungen des bereits im vorinstanzlichen Verfahren Vorgetragenen handelt. Es wird daraus weder ersichtlich, dass die betreffenden Schlussfolgerungen gestützt auf einen offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhalt gezogen worden wären (vgl. E. 2.4 hiervor), noch zeigen die Ausführungen sonst eine Bundesrechtsverletzung auf (vgl. E. 2.2.2 und 2.3 hiervor).
3.2.1. Soweit ihre Eingabe Beanstandungen in Bezug auf die Höhe der Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2023 enthält, kann darauf, worauf bereits im angefochtenen Urteil hingewiesen wurde, nicht näher eingegangen werden. Diese bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. hierzu auch Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2026). Dass bzw. inwiefern das diesbezügliche vorinstanzliche Nichteintreten Recht verletzt hätte, wird in der Beschwerde - zu Recht - nicht gerügt (zur diesbezüglich erforderlichen gezielten Auseinandersetzung in der Beschwerde an das Bundesgericht vgl. Urteil 5A_644/2026 vom 6. August 2026 E. 2 mit Hinweisen auf BGE 140 III 86 E. 2 und 140 III 115 E. 2).
3.2.2. Was die Erläuterungen der Beschwerdeführerin mit Blick auf die in Zusammenhang mit der Gebührenforderung in die Wege geleiteten Betreibung anbelangt, teilt deren Schicksal dasjenige der - hier bestätigten - Gebührenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2025 und kann nicht losgelöst von dieser beurteilt werden.
3.2.3. Ebenso wenig Erfolg beschieden ist schliesslich dem Einwand der Beschwerdeführerin, ihr sei für das Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verwehrt worden. Da sich der vorinstanzlich erhobene Rekurs nach den überzeugenden Erwägungen des kantonalen Gerichts von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, entfällt ein entsprechender Anspruch (vgl. § 34 Abs. 1 und 2 des Gesetzes des Kantons Aargau über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG/AG; SAR 271.200]; zur diesbezüglichen Kognition des Bundesgerichts siehe BGE 129 I 129 E. 2.2 und 2.3 mit Hinweisen).
Nicht stichhaltig ist in diesem Kontext der in der Beschwerde geäusserte Vorwurf, die Vorinstanz hätte ihren Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege vorab in Form eines Zwischenentscheids und nicht erst anlässlich des Endurteils fällen dürfen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, erst zusammen mit dem Sachentscheid über das entsprechende Gesuch zu befinden. Ausgenommen sind lediglich etwa Konstellationen, in denen die anwaltliche Vertretung gehalten ist, bis dahin weitere Verfahrensschritte zu unternehmen (Urteil 2C_239/2018 vom 26. März 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Dies trifft oftmals bei Zivilprozessen zu, weswegen dort in der Regel separat über ein solches Gesuch entschieden wird. In einem Verwaltungsprozess ist der Verfahrensgegenstand dagegen aufgrund der erstinstanzlichen Verfügung grundsätzlich bekannt. Da die Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege zudem voraussetzt, dass das eingelegte Rechtsmittel nicht aussichtslos ist, muss bereits bei Gesuchseinreichung zumindest eine summarische Begründung in der Sache selbst vorgebracht werden, was eine entsprechende Auseinandersetzung mit dem Prozessstoff verlangt. Danach sind regelmässig keine weiteren, umfangreichen Verfahrenshandlungen mehr notwendig (Urteile 2D_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.4; 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.3.2 f.). Hier ersuchte die Beschwerdeführerin nicht bereits bei Rekurserhebung (Postaufgabe am 3. Dezember 2025), sondern erst mit E-Mail vom 30. Januar 2026 resp. Schreiben vom 3. Februar 2026 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Eine durch einen anwaltlichen Beistand noch zu erwirkende Verbesserung ihrer Rekurseingabe war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr fristgerecht möglich (Zustellung der Gebührenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2025 am 21. November 2025). Auch erübrigten sich weitere Verfahrenshandlungen bzw. wären solche nach objektiven Gesichtspunkten nicht erforderlich gewesen; insbesondere erwies sich der Sachverhalt bereits im Zeitpunkt der Rekurseinreichung als weitgehend klar. Aus diesen Gründen durfte die Vorinstanz über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres zusammen mit dem Sachurteil befinden.
3.3. Im Übrigen erschöpft sich die (weitschweifige; vgl. Art. 42 Abs. 6 BGG) Beschwerde in unzulässiger appellatorischer Kritik (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3). Es werden darin keine stichhaltigen Einwände gegen die Rechtmässigkeit der erhobenen Gebühren von insgesamt Fr. 220.- vorgebracht, die etwas an den gesetzlichen Einreichungs- bzw. Zahlungsfristen oder der Befugnis der Steuerbehörden zur Erhebung der entsprechenden Gebühren bei deren Nichteinhaltung zu ändern vermögen. Die von der Beschwerdeführerin angeprangerten Verstösse gegen ihren Anspruch auf Verfahrensfairness und Waffengleichheit (Art. 29 Abs. 1 BV), auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV), auf ein unbefangenes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) sowie gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) resp. den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) sind jedenfalls nicht auszumachen, soweit sie sich damit überhaupt in rechtsgenüglicher Weise auseinandersetzt (vgl. E. 2.2.2 und 2.3 hiervor).
Da die Rechtsvorkehr offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
4.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.
5.
5.1. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
5.2. Ihrem Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann bereits zufolge der offenkundigen Unbegründetheit und damit Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren im Sinne von Art. 64 Abs. 1 f. BGG nicht entsprochen werden. Einer näheren Prüfung der Frage der Bedürftigkeit bedarf es nicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, und dem Kantonalen Steueramt Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. August 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl