Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_184/2026
Urteil vom 8. April 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, Hofstrasse 13, 6300 Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung > vom 10. Februar 2026 (V 2025 67).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. März 2026 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 10. Februar 2026, mit welcher das Verfahren V 2025 67 zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wurde,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass sich der Beschwerdeführer namentlich nicht mit den vorinstanzlichen Feststellungen auseinandersetzt, wonach das kantonale Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 23. September 2025 (wegen fehlender finanzieller Bedürftigkeit und Aussichtslosigkeit) abgewiesen habe, das Bundesgericht auf eine dagegen eingereichte Beschwerde nicht eingetreten sei (Urteil 9C_595/2025 vom 23. Dezember 2025) und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden sei, dass er den Kostenvorschuss nun innert einer Frist von 10 Tagen ab Kenntnisnahme dieses Urteils des Bundesgerichts zu leisten habe, andernfalls das Verfahren, wie angedroht, abgeschrieben werde,
dass sich der Beschwerdeführer stattdessen darauf beschränkt, seine Sichtweise darzustellen und unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben, insbesondere mit der pauschalen Behauptung, "erhebliche Unklarheiten in der Kommunikation sowie Mängel in der prozessualen Struktur der gerichtlichen Verfügung" hätten es erschwert, den prozessualen Gang des Verfahrens nachzuvollziehen und sachgerecht darauf zu reagieren,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus den Grundsatz übersieht, wonach die Begründung in der Beschwerdeschrift vor Bundesgericht selbst enthalten sein muss und blosse Verweise auf frühere Rechtsschriften unbeachtlich sind (BGE 144 V 173 E. 3.2.2),
dass die Rechtsschrift somit den gesetzlichen Mindestanforderungen erneut (so bereits im erwähnten Verfahren 9C_595/2025) offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Gesundheit des Kantons Zug, Zug, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. April 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Williner