Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_166/2026
Urteil vom 23. März 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Stefanelli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Serafe AG, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Haushaltabgabe,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2026 (A-919/2026).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2026 verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht A.________, betreffend eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Serafe AG zur Erhebung der Haushaltsabgabe, zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- bis zum 2. März 2026 zugunsten der Gerichtskasse (Dispositiv-Ziffer 1); andernfalls auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (Dispositiv-Ziffer 2).
1.2. Mit Eingabe vom 3. März 2026 gelangt A.________ dagegen an das Bundesgericht und bringt vor, er sei als Bezüger von Ergänzungsleistungen nicht in der Lage, einen solchen Kostenvorschuss, weder vor dem Bundesverwaltungsgericht noch vor dem Bundesgericht, zu leisten.
2.
Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Es genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was die beschwerdeführende Partei verlangt (BGE 151 II 657 E. 4.2; 149 V 57 E. 10.3; 137 II 313 E. 1.3; Urteil 9C_9/2026 vom 2. März 2026 E. 1.2.1). Aus der Eingabe des Beschwerdeführers lässt sich sinngemäss entnehmen, dass er Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege stellt.
3.
3.1. Bei der vorinstanzlichen Kostenvorschussverfügung (mit Androhung des Nichteintretens für den Fall einer Nichtleistung) handelt es sich um einen nicht verfahrensabschliessenden Entscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 90 und 92 BGG ). Sie stellt einen "anderen selbständig eröffneten" Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem dann zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
3.2. Das Bundesgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 III 248 E. 1). Nach Art. 42 Abs. 1 BGG ist die beschwerdeführende Person gleichwohl gehalten, die Eintretensvoraussetzungen darzutun, sofern diese Fragen aufwerfen (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3; Urteil 9C_467/2024 vom 20. Januar 2025 E. 1.1). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist somit in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, sofern er nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt (BGE 144 III 475 E. 1.2; Urteil 9C_575/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass ihm durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen könnte. Schon insoweit genügt das Rechtsmittel den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht.
3.3. Ohnedies verursacht die angefochtene Zwischenverfügung, mit welcher die beschwerdeführende Partei unter Androhung des Nichteintretens zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wird, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil: Diese Voraussetzung gilt regelmässig dann als gegeben, wenn im betreffenden Zwischenentscheid die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und aus diesem Grund ein Kostenvorschuss einverlangt wird (BGE 129 I 129 E. 1.1; Urteile 9C_575/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 2.3 und 9C_490/2023 vom 29. November 2023 E. 2.1). Vorliegend stand kein vorinstanzliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Raum und Entsprechendes wurde auch in der angefochtenen Zwischenverfügung nicht thematisiert. Die strittige Kostenvorschussverfügung gefährdet den Zugang des Beschwerdeführers zum gerichtlichen Rechtsschutz nicht; über die beanstandete Kostenvorschusspflicht könnte ohne Weiteres noch in einem Endentscheid (Art. 90 BGG) befunden werden (zum Ganzen Urteil 9C_193/2024 vom 6. Mai 2024 E. 2.1).
Dem Beschwerdeführer steht es offen, für das vorinstanzliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (vgl. auch Urteil 9C_102/2026 vom 17. Februar 2026 E. 3.2). Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege interpretiert werden könnte, so wäre dieses bei der für das Verfahren zuständigen Instanz, dem Bundesverwaltungsgericht, zu stellen. Das Bundesgericht überweist die Sache insoweit zuständigkeitshalber von Amtes wegen an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 30 Abs. 2 BGG).
4.
4.1. Insgesamt genügt die Beschwerde an das Bundesgericht den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht. Deshalb ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.2. Die Vorinstanz setzt eine Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses bis zum 2. März 2026. Entscheide des Bundesgerichts werden am Tag ihrer Ausfällung rechtskräftig (Art. 61 BGG). Nachdem das Bundesgericht mit vorliegendem Entscheid auf die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung nicht eintritt, gilt das grundsätzlich auch für diesen (vgl. Urteil 9C_102/2026 vom 17. Februar 2026 E. 3.2). Der zum heutigen Zeitpunkt in der Vergangenheit liegende Endtermin der Zahlungsfrist, wie er in der angefochtenen Zwischenverfügung angegeben ist, muss indessen neu angesetzt werden (vgl. BGE 128 V 199 E. 9; Urteil 9C_104/2025 vom 19. März 2025 E. 6).
4.3. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG ). Der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe wird zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. März 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Stefanelli