Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_140/2025
Urteil vom 5. Februar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Visar Keraj,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau, Steuerperiode 2020,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Dezember 2024 (VG.2023.157/E).
Erwägungen
1.
1.1. Die A.________ AG, die ihren Sitz seit dem 26. Januar 2022 in U.________/TG hat (davor in V.________/AR), war im Steuerjahr 2020 Eigentümerin von Liegenschaften im Kanton Thurgau (in W.________, X.________ und Y.________) und war daher dort beschränkt steuerpflichtig. Am 29. August 2022 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau (nachfolgend: Steuerverwaltung) die A.________ AG nach Ermessen, weil diese die Steuererklärung für die Steuerperiode 2020 nicht eingereicht hatte. Sie setzte den im Kanton Thurgau steuerbaren Reingewinn auf Fr. 1'384'000.- und das daselbst steuerbare Kapital auf Fr. 3'684'800.- fest. Der Veranlagung vorangegangen waren am 2. August 2021 die Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung, die am 3. November 2021 auf Gesuch hin ergangene und zugleich als Mahnung bezeichnete Fristerstreckung bis zum 30. Juni 2022, die auf neuerliches entsprechendes Gesuch am 19. Juli 2022 unter Ansetzung einer Frist von 14 Tagen gewährte zweite Fristerstreckung/Mahnung sowie die Ablehnung eines weiteren Fristerstreckungsgesuchs am 17. August 2022. Auf die gegen die Ermessensveranlagung am 29. September 2022 erhobene Einsprache trat die Steuerverwaltung am 17. April 2023 nicht ein. Die dagegen von der A.________ AG erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 17. November 2023; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Dezember 2024).
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die A.________ AG, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten.
2.
Die allgemeinen Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 73 Abs. 2 StHG [SR 642.14]) und hat die Beschwerde fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Nach Art. 164 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Thurgau (StG/TG; RB 640.1; vgl. auch Art. 48 Abs. 2 StHG und Art. 132 Abs. 3 DBG [SR 642.11]) müssen Einsprachen gegen Ermessensveranlagungen begründet sein und allfällige Beweismittel nennen. Wenn die Einspracheinstanz - wie im vorliegenden Fall - auf eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht eintritt, weil die Einsprache nicht fristgerecht begründet und mit Beweismittelangeboten versehen war, haben die Rechtsmittelinstanzen nur noch zu beurteilen, ob der Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist. Daneben kann einzig geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen der Ermessensveranlagung nicht gegeben gewesen seien, da insoweit die Einschränkungen von Art. 164 Abs. 2 StG/TG (vgl. auch Art. 48 Abs. 2 StHG und Art. 132 Abs. 3 DBG) nicht greifen (BGE 151 II 120 E. 6.2; Urteil 9C_730/2023 vom 30. August 2024 E. 2 mit Hinweisen). Ob hingegen die streitbetroffene Ermessensveranlagung inhaltlich korrekt ist, ist - unter Vorbehalt der Nichtigkeit - im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Dementsprechend sind die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin von vornherein nicht zu hören und wird darauf nachfolgend nicht näher eingegangen.
4.
4.1. Zumindest sinngemäss wendet die Beschwerdeführerin ein, die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung seien nicht gegeben gewesen. Die kantonalen Instanzen hätten diverse Verfassungsbestimmungen verletzt (Grundsatz von Treu und Glauben [Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ], Anspruch auf rechtliches Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV], Grundsatz der Rechtsgleichheit [Art. 8 BV], Verbot des überspitzten Formalismus [Art. 29 Abs. 1 BV], Grundsatz der Verhältnismässigkeit [Art. 5 Abs. 2 BV]; zudem Art. 6 Abs. 1 EMRK), weil sie die konkrete Situation der Beschwerdeführerin weder bei der Ablehnung des Fristverlängerungsgesuchs noch bei der zweiten Mahnung berücksichtigt hätten.
4.2. Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet, soweit es mit Blick auf die gerügten Verfassungsverletzungen überhaupt genügend substanziiert ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin mischt in ihrer Beschwerde Wiedergaben des durch die Vorinstanz Erwogenen mit schwer verständlichen eigenen Ausführungen. Es ist unbestritten, dass die Steuerverwaltung die Beschwerdeführerin zweimal gemahnt und die Einreichungsfrist für die Steuererklärung mehrmals erstreckt hatte. Wenn sie - nicht zuletzt nach der Erfahrung aus dem Vorjahr (Urteil 9C_730/2023 vom 30. August 2024) - nach über eineinhalb Jahren nach Abschluss des Steuerjahres 2020 keine weitere Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung gewährte, sondern auf der Einhaltung der zuletzt angesetzten Frist beharrte, ist der Steuerverwaltung jedenfalls weder überspitzter Formalismus noch ein anderweitiger Verfahrensmangel vorzuwerfen. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass sie im Rahmen der zweiten Mahnung vom 19. Juli 2022 lediglich noch eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung der benötigten Unterlagen setzte, welche die Beschwerdeführerin erneut ungenutzt verstreichen liess. Dass hernach am 17. August 2022 keine weitere Fristerstreckung gewährt wurde, ist nicht zu beanstanden, zumal bis zur ermessensweisen Einschätzung nochmals rund zwei Wochen verstrichen und die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten zu keinem Zeitpunkt nachgekommen ist. Ohnehin ist nicht einzusehen, weshalb es ihr mit Blick auf die lediglich teilweise Arbeitsunfähigkeit ihres Verwaltungsratsmitglieds während eines Zeitraums von über eineinhalb Jahren nicht zumutbar gewesen sein soll, sich so zu organisieren, dass sie ihren Verfahrenspflichten nachkommen konnte. Auf Entsprechendes wies nicht nur die Vorinstanz im nunmehr angefochtenen Entscheid hin, sondern bereits das Bundesgericht in dem die Beschwerdeführerin und die Steuerperiode 2019 betreffenden Urteil 9C_730/2023 vom 30. August 2024 (dortige E. 4.3). Weshalb bei alledem der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte "Rückzug" von Bussen durch die Steuerverwaltung zu einer Wiedererwägung auch der Ermessensveranlagungen hätte führen sollen, erschliesst sich nicht: Ob eine Ermessensveranlagung zu Recht durchgeführt worden ist oder nicht, ist von der Frage eines (steuer) strafrechtlichen Schuldvorwurfs unabhängig (vgl. Urteil 9C_113/2024 vom 6. August 2024 E. 4.4.2).
4.3. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem zumindest implizit geäusserten Einwand, die Steuerverwaltung hätte auf die Einsprache gegen die Ermessensveranlagung eintreten müssen. So haben sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesgericht im bereits erwähnten Urteil 9C_730/2023 darauf hingewiesen, dass die Einsprache einerseits hinreichend begründet sein und andererseits genügende Beweismittelangebote enthalten muss. Die Einsprache vom 29. September 2022 wurde diesen Anforderungen betreffend Begründung und Beweismittelangebote offensichtlich nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin hatte sich damals darauf beschränkt, eine Mitwirkung in Aussicht zu stellen und um Sistierung zu ersuchen. Wie das kantonale Gericht richtig erwog, hätte sie sich indessen in der Einsprache detailliert und substanziiert zu den ermessensweise festgesetzten Steuerfaktoren äussern müssen, eine blosse Ankündigung reicht nicht (Urteil 9C_511/2024 vom 19. Februar 2025 E. 3.2 mit Hinweisen). Eine derartige Darstellung erfolgte damals - und im Übrigen bis heute - nicht. Wenn die Beschwerdeführerin bei alledem ausführt, es sei der Steuerverwaltung bekannt gewesen, dass die Gesellschaft lediglich Mietzinseinnahmen generiert habe, welche über die Jahre die gleichen gewesen seien, weshalb es nicht angehe, diese "ohne jegliche Änderung der wirtschaftlichen Lage" gegenüber den Vorjahren zu erhöhen, so ist sie daran zu erinnern, dass bereits für die Steuerperioden 2018 und 2019 eine Ermessensveranlagung erfolgen musste (Urteil 9C_730/2023 vom 30. August 2024) und sie es ist, welche die Schätzungen anhaftende Unsicherheit aufgrund ihrer Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die Steuerverwaltung ist - auch daran sei erinnert - nicht gehalten, im Zweifelsfall die für die steuerpflichtige Person günstigsten Annahmen zu treffen; die Verletzung von Mitwirkungspflichten soll sich nicht auszahlen (Urteil 9C_511/2024 vom 19. Februar 2025 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Steuerverwaltung auf die Einsprache nicht eingetreten ist und die Vorinstanz diesen Entscheid (durch Bestätigung des entsprechenden Entscheids der Unterinstanz) geschützt hat.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in allen Teilen offensichtlich unbegründet. Sie ist - unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - im vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG).
6.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Februar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Williner