Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_100/2026
Urteil vom 24. Februar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2026 (A-9658/2025).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 stellte die Empfangsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe Serafe AG in einer laufenden Betreibung gegen A.________ den Bestand der Forderung fest und beseitigte den Rechtsvorschlag. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) am 12. November 2025 ab. In der Folge wandte sich A.________ an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies mit Verfügung vom 7. Januar 2026 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und setzte ihm eine Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten.
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Februar 2026 beantragt A.________ dem Bundesgericht, ihm sei für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
2.
2.1. Die angefochtene Zwischenverfügung, mit der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde, bewirkt offenkundig einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Die Beschwerde erweist sich mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG als zulässig.
2.2.
2.2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3).
2.2.2. Die Vorinstanz erwog, es spiele keine Rolle, ob der Beschwerdeführer ein Empfangsgerät besitze, weil ein Opting Out wegen fehlender Empfangsmöglichkeit seit 1. Januar 2019 nicht mehr möglich sei und die Haushaltabgabe von jedem Privathaushalt voraussetzungslos zu bezahlen sei. Sodann legte sie unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dar, weshalb die Haushaltabgabe den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) nicht verletze, Bundesgesetze im Übrigen so oder anders für die rechtsanwendenden Behörden massgebend seien (Art. 190 BV) und die Rechtsprechung zur "flat tax" nur die Unternehmensabgabe betreffe. Schliesslich betreffe das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Abgabe lediglich die Zeit nach der in Betreibung gesetzten Forderung ab 1. Juli 2023. Aus diesen Gründen müsse die Beschwerde als aussichtslos taxiert werden.
2.2.3. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Soweit er vorbringt, er habe geltend gemacht, über kein Empfangsgerät zu verfügen, geht er nicht auf das Argument der Vorinstanz ein, wonach diesem Umstand seit 1. Januar 2019 und der fehlenden Möglichkeit eines Opting Out keine Relevanz mehr zukomme. Der pauschale Hinweis in der Beschwerde, die Haushaltabgabe verletze den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, genügt den Begründungsanforderungen bei Verfassungsverletzungen nicht (vorne E. 2.2.1); sodann setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Anwendungsgebot von Art. 190 BV auseinander. Ebenfalls nicht rechtsgenüglich begründet ist die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer pauschal behauptet, die Rechtsprechung zur "flat tax" bei der Unternehmensabgabe habe "durchaus Auswirkungen auch auf Privatpersonen". Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Beschwerde betreffe nicht nur Forderungen ab 1. Juli 2023. Einerseits hat die Vorinstanz nichts derartiges behauptet, sondern bloss ausgeführt, das Gesuch um Befreiung von der Abgabe betreffe erst den Zeitraum ab 1. Juli 2023, und andererseits legt der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Ausführungen keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar. Schliesslich genügt die Beschwerde auch insoweit nicht den Begründungsanforderungen, als eine Gehörsverletzung und eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gerügt wird. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf die Rüge beschränken, seine Argumente seien nicht beachtet worden, sondern hätte substanziiert darzulegen, welche Argumente die Vorinstanz seiner Ansicht nach nicht berücksichtigt hat.
2.3. Zusammenfassend enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Serafe AG und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Februar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Businger