Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8F_2/2026
Urteil vom 7. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur,
Gesuchsgegnerin,
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Dezember 2025
(8C_428/2025 [Urteil AL.2024.00195]).
Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch vom 21. Januar 2026 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Dezember 2025,
in die Verfügung vom 2. Februar 2026, mit welcher eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- gesetzt wurde,
in die Verfügung vom 9. Februar 2026, mit welcher in Beantwortung der Eingabe vom 3. Februar 2026 an der Leistung des Kostenvorschusses festgehalten wurde,
in die Verfügung vom 11. März 2026, mit welcher A.________ auf die weitere Eingabe vom 23. Februar 2026 (Poststempel) hin erneut mitgeteilt wurde, dass an der Leistung des Kostenvorschusses festgehalten werde und hierfür eine Nachfrist bis 23. März 2026 gesetzt werde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die Eingabe vom 18. März 2026,
in Erwägung,
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass er stattdessen wiederholt im Wesentlichen auf das Bundesgesetz über die Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) verweist und um Befreiung von der Vorschusspflicht ersucht,
dass Art. 10 Abs. 1 BehiG zwar die Unentgeltlichkeit von Verfahren nach Art. 7 und 8 BehiG vorsieht,
dass dies dem Gesuchsteller aber nicht weiterhilft, richten sich doch die Gerichtskosten vor dem Bundesgericht gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG nach dem Bundesgerichtsgesetz (BGG),
dass damit die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Nachfrist stehen bleibt, was gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde führt,
dass der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass sich das Gericht vorbehält, allfällige weitere gleichartige Eingaben in vorliegender Angelegenheit inskünftig unbeantwortet abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel