Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_367/2026
Urteil vom 30. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Andri Obrist,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
vertreten durch Rechtsanwälte Marc Gugger und Aline Nussbaumer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung; Rückerstattung),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2026 (B-9249/2025).
Sachverhalt
A.
Die A.________ AG (nachfolgend: A.________) bezweckt den Betrieb eines (...). Im Zug der COVID-19-Pandemie bezog das A.________ von April 2020 bis Februar 2022 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 625'560.-. Mit Revisionsverfügung vom 9. Juli 2025 gelangte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) aufgrund einer in seinem Auftrag durch eine externe Prüfstelle am 17. Juni 2025 durchgeführten Kontrolle beim A.________ zum Schluss, dass für Schauspieler und Regie-Assistenten in den Monaten September, November und Dezember 2020 Kurzarbeitsentschädigung beantragt und ausbezahlt worden sei, obschon diese Personen gemäss ihren Engagement-Verträgen in befristeten Arbeitsverhältnissen (jeweils für die Dauer einer bestimmten Aufführung gemäss Vorstellungsplan) gestanden hätten. Diese Versicherungsleistungen im Umfang von Fr. 62'449.15 seien somit unrechtmässig bezogen worden, weshalb es deren Rückerstattung innert 60 Tagen an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt anordnete. Daran hielt das SECO auf Einsprache hin fest, wobei es die Rückerstattungsfrist auf 90 Tage verlängerte (Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025).
B.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. April 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Das A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, das vorinstanzliche Urteil resp. die Revisionsverfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die vom Beschwerdegegner am 9. Juli 2025 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025 bestätigte Rückforderung von zu Unrecht an die Beschwerdeführerin ausbezahlter Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 62'449.15 schützte.
Im Zentrum steht dabei die Frage, ob der Rückerstattungsanspruch nach Art. 25 Abs. 2 ATSG verwirkt ist. Hingegen steht gemäss dem vorinstanzlichen Urteil unbestrittenermassen fest, dass die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund der befristeten Arbeitsverhältnisse zu Unrecht ausgerichtet wurde.
2.2. Die Vorinstanz stellte die hier nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen zum Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 AVIG), zum Rückforderungsanspruch nach Art. 25 ATSG sowie zu den Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) richtig dar. Darauf wird verwiesen.
3.
Nach Sichtung der Akten, Berücksichtigung der Rechtsprechung und Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung habe sich nicht unmittelbar aus den Akten ergeben. Vielmehr habe der Beschwerdegegner die für die Rückforderung massgebliche Kenntnis erst anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 17. Juni 2025 erlangt. Die Revisionsverfügung datierte vom 9. Juli 2025 und sei innerhalb der dreijährigen relativen Verwirkungsfrist ergangen. Folglich liege keine Verwirkung des Rückforderungsanspruchs vor. Ferner sei die Leistungszusprache von insgesamt Fr. 62'449.15 für den Zeitraum April 2020 bis Februar 2022 unrichtig gewesen, da der Arbeitsausfall für die betroffenen Schauspieler und Regie-Assistenten aufgrund der auf eine bestimmte Dauer abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse (Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG) nicht anrechenbar gewesen sei. Es fehle damit an einer materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung in diesem Umfang. Die Berichtigung sei, angesichts des in Frage stehenden Betrags, von erheblicher Bedeutung. Das wiedererwägungsweise Zurückkommen des Beschwerdegegners auf die Leistungszusprache von Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 62'449.15 sei somit nicht zu beanstanden.
4.
Was die Beschwerdeführerin gegen die mit angefochtenem Urteil bestätigte Rückforderung vorbringt, ist nicht stichhaltig.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht letztinstanzlich erneut geltend, die Rückerstattungsforderung sei verwirkt, da der Zeitpunkt der Vollständigkeit sowie der Kenntnisnahme des Aktendossiers durch den Beschwerdegegner für die Fristauslösung der relativen Verwirkungsfrist entscheidend sei. Zu diesem Zweck legt sie über mehrere Seiten dar, dass die streitbetroffenen Arbeitsverhältnisse bzw. die gestützt darauf ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigungen im September, November und Dezember 2020 der Arbeitslosenkasse bereits im November 2020 vollständig eingereicht worden und folglich bekannt gewesen seien. Soweit sie daraus etwas zu ihren Gunsten abzuleiten versucht, gelingt ihr dies nicht. Dass die betreffenden Arbeitsverträge im Rahmen der Anmeldung zur Kurzarbeitsentschädigung zu den Akten gereicht wurden und bereits im Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung vorgelegen haben, wurde von der Vorinstanz bereits willkürfrei festgestellt, was von der Beschwerdeführerin denn auch selbst bestätigt wird. Entgegen ihrer Ansicht kann daraus jedoch nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, mit der Zustellung dieser Akten an den Beschwerdegegner, was zufolge unbestritten gebliebener Darstellung zu Beginn des Jahres 2021 erfolgt sei, habe die dreijährige Verwirkungsfrist für die Rückforderung nach Art. 25 Abs. 2 ATSG zu laufen begonnen. Wie die Vorinstanz nämlich unter Bezugnahme der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bundesrechtskonform erklärte, überprüfe der Beschwerdegegner zusammen mit den von ihm beauftragten Treuhandstellen stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen. Das alleinige Vorliegen des vollständigen Aktendossiers ist nicht mit einer Prüfung der Leistungsberechtigung gleichzusetzen. Diese wurde gemäss den willkürfreien Erwägungen der Vorinstanz erst anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 17. Juni 2025 durchgeführt (E. 3 hiervor) und ermöglichte dem Beschwerdegegner damit nicht eher als ab diesem Zeitpunkt die Kenntnisnahme des Rückforderungsanspruchs (vgl. Urteile 8C_18/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.3.2; 8C_16/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.3.2; 8C_728/2023 vom 15. Mai 2024 E. 5.2).
4.2. Dass im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle vom 17. Juni 2025 keine neuen Unterlagen gefunden oder neue Erkenntnisse gewonnen worden seien, vermag daran nichts zu ändern. Dieser Umstand wurde von der Vorinstanz ebenfalls bundesrechtskonform berücksichtigt. So sei die rechtliche Qualifikation als befristete Arbeitsverhältnisse und die sich daraus ergebende fehlende Anspruchsberechtigung nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich gewesen, insbesondere auch, weil die Beschwerdeführerin die Qualifikation der Arbeitsverhältnisse im Einspracheverfahren noch ausdrücklich bestritten habe. Wenn sie letztinstanzlich nun geltend macht, ein Blick in die Arbeitsverträge genüge, um festzustellen, dass die betreffenden Mitarbeiter befristet für konkret bezeichnete Vorstellungen angestellt worden seien und darum keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gehabt hätten, verhält sie sich widersprüchlich. Darüber hinaus zeigt sie aber ohnehin nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise auf (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen), inwiefern die vorinstanzliche Schlussfolgerung Bundesrecht verletzen soll. Stattdessen wiederholt sie die im vorinstanzlichen Verfahren eingebrachten Einwände zum Vorliegen des vollständigen Aktendossiers zu Beginn des Jahres 2021 (E. 4.1 hiervor) und versucht mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Verwirkungsfrist in jedem Fall sofort beginne, falls sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung direkt aus den Akten ergebe, die eigene Sichtweise zu belegen. Dies reicht jedenfalls nicht aus, um eine Bundesrechtswidrigkeit zu begründen (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen), weshalb sich Weiterungen zu den Einwänden der Beschwerdeführerin hierzu erübrigen.
4.3. Ferner kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie dem Beschwerdegegner vorwirft, das Dossier 4 1/2 Jahre liegen gelassen zu haben. Unbestrittenermassen bezog die Beschwerdeführerin bis Februar 2022 Kurzarbeitsentschädigung. Die vom Beschwerdegegner in Auftrag gegebene Arbeitgeberkontrolle erfolgte am 17. Juni 2025. Wie die Beschwerdeführerin selbst erklärt, lag während der COVID-19-Pandemie eine besondere und später ausserordentliche Lage vor, die von einer schnellen und jeweils kurzzeitigen Änderung der Rechtslage geprägt war. Dies führte zu einer hohen Arbeitsbelastung der zuständigen Stellen. Zwar liegt es in deren Verantwortung, sich so zu organisieren, dass die interne Arbeitsbelastung zu keiner Rechtsunsicherheit führt. Allerdings kann vorliegend unter Würdigung der konkreten Umstände nicht gesagt werden, der Beschwerdegegner hätte unverhältnismässig lange mit der Durchführung der Stichprobenkontrolle zugewartet und dadurch einseitig den Beginn der Verwirkungsfrist willkürlich auf irgendeinen Zeitpunkt festgesetzt. Vielmehr erstellte der Beschwerdegegner das Prüfungsprotokoll zur erfolgten Arbeitgeberkontrolle bereits am 19. Juni 2025 und erliess gestützt darauf die Revisionsverfügung vom 9. Juli 2025. Die Prüfung des Anspruchs erfolgte somit innerhalb von rund drei Wochen und damit innerhalb einer verhältnismässigen Zeitspanne. Da der Beschwerdegegner gemäss den bundesrechtskonformen Erwägungen der Vorinstanz - wie erwähnt (E. 4.1 und 4.2 hiervor) - erst anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 17. Juni 2025 Kenntnis über die Rückforderung erlangte, hat die Vorinstanz ihm auch keine weitere Zeit für die rechtliche Bewertung zugestanden. Die Revisionsverfügung erfolgte somit innerhalb der dreijährigen relativen Verwirkungsfrist, weshalb der Rückforderungsanspruch nicht verwirkt ist. Mithin ist auch in dieser Hinsicht keine Bundesrechtswidrigkeit auszumachen.
4.4. Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zur zweifellosen Unrichtigkeit der Leistungszusprache und der erheblichen Bedeutung der Berichtigung (E. 3 hiervor) wendet die Beschwerdeführerin nichts ein. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Eingreifen von Amtes wegen erforderlich machen würden.
5.
Nach dem Ausgeführten liegt insgesamt keine willkürliche oder sonstwie bundesrechtswidrige Rechtsanwendung vor, weshalb es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden hat.
6.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu