Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_89/2026
Urteil vom 10. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Walther.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ivana Custic,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Ausgleichskasse des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
2. IV-Stelle Schaffhausen,
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Dezember 2025 (63/2025/44).
Sachverhalt
A.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 setzte die IV-Stelle Schaffhausen die bisherige halbe Rente der 1978 geborenen und im Kanton Schaffhausen wohnhaften A.________ rückwirkend per 1. Oktober 2019 auf eine Viertelsrente herab. Weiter stellte sie fest, die seither zu viel bezogenen Leistungen seien infolge einer Meldepflichtverletzung zurückzuerstatten, worüber separat verfügt werde. Am 3. November 2023 erliess sie einen Vorbescheid betreffend Rückforderung der zu viel ausgerichteten Leistungen. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2023 hin korrigierte das Obergericht Schaffhausen mit Entscheid vom 10. September 2024 den Zeitpunkt der Herabsetzung auf den 1. Dezember 2019.
In der Folge erhielt die Rechtsvertreterin von A.________ verschiedene Schreiben unterschiedlicher Verwaltungsstellen. Zunächst gingen ihr die auf den 28. Januar und 26. März 2025 datierten Vorbescheide betreffend die Rückforderung von Fr. 25'680.- zu, die als Absender die "SVA Zürich, IV-Stelle" auswiesen. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 verpflichtete die IV-Stelle Schaffhausen A.________ zur Rückerstattung dieses Betrags. Am 28. Juli 2025 liess A.________ durch ihre Rechtsvertreterin bei der IV-Stelle Schaffhausen um Erlass der Rückforderung ersuchen. Mit Schreiben vom 1. September 2025 gab der Rechtsdienst der SVA Zürich ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorgesehenen Abweisung des Erlassgesuchs. Am 10. Oktober 2025 ersuchte die Rechtsvertreterin die SVA Zürich unter anderem um Erläuterung der Zuständigkeiten. In der Folge erhielt sie mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 von der IV-Stelle Schaffhausen ein an die Ausgleichskasse Zürich gerichtetes Schreiben in Kopie. Daraus ging hervor, dass sich die beiden Stellen über die Zuständigkeit zum Erlassentscheid nicht einig waren und sich gegenseitig baten, über das Erlassgesuch zu verfügen.
Am 30. Oktober 2025 erging schliesslich die Verfügung, mit welcher das Erlassgesuch abgewiesen wurde. Im Briefkopf oben rechts waren auf drei aufeinanderfolgenden Zeilen die Bezeichnungen "SVA Zürich", "IV-Stelle" und "IV-Stelle Schaffhausen" aufgeführt, gefolgt von der Adresse der IV-Stelle Schaffhausen. Oberhalb der Empfängeradresse auf der linken Seite war "8087 Zürich" als Absendeort vermerkt, und in den Kopfzeilen der nachfolgenden Seiten erschien die Bezeichnung "SVA Zürich". Die Verfügung war im Namen der IV-Stelle Schaffhausen, jedoch durch zwei Mitarbeiterinnen der SVA Zürich unterzeichnet. Im Verteiler war schliesslich vermerkt, dass eine Kopie der Verfügung an die IV-Stelle Schaffhausen gehe. Gemäss Rechtsmittelbelehrung war die Verfügung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen anzufechten.
B.
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 8. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 trat dieses wegen örtlicher Unzuständigkeit darauf nicht ein. Zur Begründung führte es aus, die angefochtene Verfügung stamme von der IV-Stelle Zürich. Dass im Briefkopf und bei der Unterschrift gleichzeitig die IV-Stelle Schaffhausen aufgeführt werde, erachtete das Obergericht als "unerklärlich". Die Sache sei deshalb dem zuständigen Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu überweisen.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Sie beantragt, in Aufhebung der Verfügung vom 19. Dezember 2025 sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Ausgleichskasse der SVA Zürich vom 30. Oktober 2025 einzutreten und sie materiell zu beurteilen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Vorinstanz und die SVA Zürich beantragen die Gutheissung der Beschwerde. Die IV-Stelle Schaffhausen und das Bundesamt für Sozialversicherungen lassen sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden.
2.
Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ist für Beschwerden gegen Verfügungen oder Einspracheentscheide das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Für den Bereich der Invalidenversicherung sieht Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG als Spezialbestimmung vor, dass Verfügungen der IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar sind.
3.
3.1. In der angefochtenen Verfügung stützte die Vorinstanz ihre Annahme, die Verfügung sei von der IV-Stelle Zürich erlassen worden, auf den Umstand, dass diese im Briefkopf erwähnt wurde und die Verfügung von zwei Mitarbeiterinnen der SVA Zürich unterzeichnet worden war. Dass auch die IV-Stelle Schaffhausen im Briefkopf und bei der Unterschrift aufgeführt wurde, erachtete sie als unerklärlich. Ihre Unzuständigkeit begründete sie daher gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG.
3.2. Der im Sachverhalt vorne dargestellte Verfahrensablauf (Art. 105 Abs. 2 BGG) präsentiert sich zunächst als unübersichtlich. Erst die letztinstanzliche Vernehmlassung der SVA Zürich erweist sich als zumindest weitgehend erhellend. Danach war aufgrund des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin die IV-Stelle des Kantons Schaffhausen zuständig (Art. 55 IVG). Die der SVA Zürich angegliederte IV-Stelle Zürich war am vorliegenden Verfahren hingegen überhaupt nicht beteiligt; ihre Bezeichnung im Briefkopf der Vorbescheide vom 28. Januar und 26. März 2025 sowie der Verfügung vom 30. Oktober 2025 beruhte auf einem Versehen der SVA Zürich. Involviert waren dagegen die ebenfalls der SVA Zürich angegliederte Ausgleichskasse Zürich sowie der Rechtsdienst der SVA. Die SVA Zürich führt dazu aus, die Ausgleichskasse sei gestützt auf Art. 60 IVG für die Berechnung und Auszahlung der Renten zuständig und habe die Verfügung vom 30. Oktober 2025 gestützt auf Rz. 10150 der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) erstellt und sodann im Namen der zuständigen IV-Stelle Schaffhausen erlassen. Weshalb hierfür im vorliegenden Fall die Ausgleichskasse Zürich und nicht jene des Kantons Schaffhausen zuständig war, ergibt sich aus der Vernehmlassung allerdings weiterhin nicht ausdrücklich. Da dies zwischenzeitlich jedoch nicht mehr strittig ist, fällt dieser Umstand nicht weiter ins Gewicht.
3.3. Vor Bundesgericht besteht zwischen den sich äussernden Verfahrensbeteiligten nun Einigkeit darüber, dass die Vorinstanz zur Behandlung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2025 örtlich zuständig ist. Ob diese Verfügung dabei der Ausgleichskasse Zürich zuzurechnen ist, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, oder der IV-Stelle Schaffhausen, wie die SVA Zürich vorbringt, kann offenbleiben. Die Vorinstanz war in beiden Fällen zuständig (vorne E. 2). Auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) besteht kein Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Die Beschwerde ist daher begründet und grundsätzlich ohne Weiteres gutzuheissen.
3.4. Gleichwohl drängen sich mit Blick auf den Verfahrensablauf einige zusätzliche Anmerkungen auf: Zwar gehören die Berechnung und Auszahlung der Invalidenrenten zu den Aufgaben der Ausgleichskassen ( Art. 60 Abs. 1 lit. b und c IVG ). Der Erlass von Mitteilungen, Vorbescheiden und Verfügungen sowie der damit zusammenhängenden Korrespondenz obliegt demgegenüber ausdrücklich den IV-Stellen (Art. 57 Abs. 1 lit. j IVG und Art. 41 Abs. 1 lit. d IVV). Auch wenn die Vernehmlassung der SVA Zürich den tatsächlichen Ablauf inzwischen weitgehend erhellt, bleibt unklar, weshalb die Ausgleichskasse Zürich und der Rechtsdienst der SVA Zürich im Verwaltungsverfahren vor Erlass der Verfügung vom 30. Oktober 2025 unter eigenem Namen auftraten und sich mit der IV-Stelle Schaffhausen als Absender von Vorbescheiden, Verfügungen und weiterer Korrespondenz abwechselten. Die Verfügung vom 30. Oktober 2025 enthält ferner zwar verschiedene Hinweise auf die IV-Stelle Schaffhausen (Nennung im Briefkopf und bei den Unterschriften). Worin deren Mitwirkung am Erlass der Verfügung tatsächlich bestanden haben soll, erschliesst sich jedoch nicht. Daran vermag auch die Berufung der SVA Zürich auf Rz. 10150 der RWL nichts zu ändern.
Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung unter Hinweis auf verschiedene kantonale Urteile zu vergleichbaren Fällen die Frage aufwirft, ob die Verfügung vom 30. Oktober 2025 allenfalls mangelhaft ist (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 720 17 220 / 86 und 720 17 247 / 87 vom 4. April 2018; Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen IV 2015/414 vom 5. Dezember 2017 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 12 126 vom 5. November 2013). Diese Frage bildet indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wird gegebenenfalls von der Vorinstanz im wiederaufzunehmenden Verfahren zu prüfen sein.
4.
Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese auf die Beschwerde eintrete und in der Sache selbst entscheide.
5.
Die Gerichtskosten sind der Ausgleichskasse Zürich und der IV-Stelle Schaffhausen zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Art. 66 Abs. 3 BGG ). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung durch die Beschwerdegegnerinnen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ; Art. 68 Abs. 4 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Dezember 2025 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie auf die Beschwerde eintritt und neu entscheidet.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 400.- der Ausgleichskasse Zürich und zu Fr. 400.- der IV-Stelle Schaffhausen auferlegt.
3.
Die Ausgleichskasse Zürich und die IV-Stelle Schaffhausen haben die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 1'500.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Walther