Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_510/2026
Urteil vom 18. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Mai 2026 (IV.2025.00418).
Erwägungen
1.
1.1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 165 E. 1.3.1).
1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Gemeint sind dabei allein unechte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die aus der Zeit vor der vorinstanzlichen Urteilsfällung stammen. Echte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel die, erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, sind dagegen in jedem Fall unzulässig, da sie nicht durch den Entscheid der Vorinstanz veranlasst worden sind (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
Das kantonale Gericht legte im Urteil vom 4. Mai 2026 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Mai 2025 von einem fehlenden Leistungsanspruch des im Jahr 2017 als serbischer Staatsangehöriger in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführers ausgehen durfte. Dabei sprach es dem psychiatrischen Gutachten des Prof. Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Januar 2025 vollen Beweiswert zu. Gestützt darauf ging es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer bereits bei der Einreise in die Schweiz ausgewiesenen rentenspezifischen Invalidität aus, was gestützt auf Art. 6 Abs. 2 ATSG Versicherungsleistungen nach IVG ausschliesse.
3.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig legt er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Allein den Geschehens- und Krankheitsverlauf aus eigener Sicht zu schildern und eine Überprüfung des medizinischen Sachverhalts insbesondere unter Verweis auf noch folgende und damit unzulässige (E. 1.2 hiervor) Arztberichte zu fordern, reicht nicht aus. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb weitere Abklärungen zur aktuellen gesundheitlichen und erwerblichen Situation am Beweisergebnis zur Invalidität zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz nichts ändern würden, wird nicht eingegangen.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel