Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_724/2025
Urteil vom 16. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2025 (IV.2025.00051).
Sachverhalt
A.
A.a. Die 1977 geborene A.________ ist diplomierte Sprachlehrerin und war vom 1. August 2004 bis 31. Oktober 2017 für die Genossenschaft B.________ tätig. Eine per Mai 2016 geplante Anstellung als Klassenassistentin für die Primarschule U.________ konnte sie aufgrund einer Ende April/Anfang Mai 2016 erlittenen Herpes-Zoster-Meningitis nicht antreten. Nebst diesen Tätigkeiten widmete sie sich dem Haushalt und der Kindererziehung. Am 8. September 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf die Folgen der Herpes Zoster-Meningitis bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese nahm daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Am 30. Oktober 2019 teilte sie A.________ mit, aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich. In der Folge holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie) beim Zentrum für Medizinische Begutachtung Basel (nachfolgend: ZMB) ein, welches am 3. Februar 2021 erstattet wurde. Gestützt darauf stellte die IV-Stelle A.________ mit Vorbescheid vom 21. Mai 2021 die Ausrichtung einer von März 2020 bis und mit April 2020 befristeten ganzen Rente in Aussicht, wogegen diese Einwände erhob und insbesondere die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen und allenfalls die Zusprache einer unbefristeten Rente beantragte. Die aufgrund des Einwands eingeleiteten Eingliederungsmassnahmen (Betreuung durch die IV-Berufsberatung) beendete die IV-Stelle nach zuvor erlassenem Vorbescheid mit Verfügung vom 19. Mai 2023, da A.________ keine Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung wolle.
A.b. In der Folge aktualisierte die IV-Stelle die medizinische Aktenlage und veranlasste ein neues interdisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Gynäkologie, Neurologie und Psychiatrie) bei der Videmus AG (nachfolgend: Videmus), welches vom 9. April 2024 datiert. Mit Vorbescheid vom 8. Juli 2024 teilte die IV-Stelle A.________ mit, dass sie beabsichtige, den Anspruch auf eine Rente abzulehnen. Nach Prüfung der dagegen erhobenen Einwände stellte die IV-Stelle den Videmus-Gutachtern ergänzende Fragen, welche am 17. Oktober 2024 beantwortet wurden. A.________ reichte am 18. November 2024 ihre Stellungnahme dazu ein. Am 9. Dezember 2024 verfügte die IV-Stelle, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. Oktober 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Verfügung der IV-Stelle sei Letztere anzuweisen, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Rente ab März 2020 und eventuell Eingliederungsmassnahmen, zuzusprechen.
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Vernehmlassung und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sieht von einer Stellungnahme ab.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 9. Dezember 2024 verfügte Ablehnung einer Invalidenrente bestätigte.
2.2. Das kantonale Gericht legte die Bestimmungen und Grundsätze zu den am 1. Januar 2022 revidierten Bestimmungen im IVG, zur Invalidität (Art. 8 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) richtig dar. Gleiches gilt betreffend die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf kann verwiesen werden.
2.3. Hervorzuheben ist insbesondere, dass rechtsprechungsgemäss auf im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten abzustellen ist, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Ein mögliches Indiz gegen die Zuverlässigkeit der Expertise stellt etwa das Fehlen einer angemessenen, nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den abweichenden Meinungen anderer medizinischer Fachpersonen dar (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.4; vgl. auch Urteil 8C_259/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 3.2 mit Hinweis auf 8C_735/2022 vom 22. August 2023 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
3.
Nach Würdigung der medizinischen Aktenlage und Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin erachtete die Vorinstanz die Schlussfolgerung der Videmus-Gutachter, wonach aus neurologischer Sicht keine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe, als nachvollziehbar. Gestützt darauf stellte es für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich fest (vgl. E. 1 hiervor), dass gemäss der Konsensbeurteilung der Videmus-Gutachter aus gynäkologischer Sicht eine 72%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte als auch für eine Verweistätigkeit bestehe. Dies ergebe - ausgehend von einem Status als Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich (80 % Erwerbsbereich und 20 % Haushalt) - ab März 2020 einen rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 28 % (22,4 % + 5,6 %) und für die Zeit ab Januar 2024 einen solchen von 33,76 % (28,16 % + 5,6 %), weshalb die Verfügung der IV-Stelle nicht zu beanstanden sei).
4.
4.1. Zunächst rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. eine Rechtsverzögerung.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz der Dauer des Abklärungsverfahrens genügend Rechnung trug und dieses ausdrücklich als längerdauernd bezeichnete. So lägen zwischen der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 8. September 2019 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2024 etwas mehr als fünf Jahre. Des Weiteren berücksichtigte die Vorinstanz die Verfahrenshistorie und erwog, dass die Beschwerdegegnerin in dieser Zeit nie untätig geblieben oder ungebührlich lange zugewartet habe. Bezeichnenderweise werde die Dauer der einzelnen Schritte im Laufe des Abklärungsverfahrens denn auch nicht formell moniert. Im hier massgebenden Kontext könne somit nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots respektive einer Rechtsverzögerung ausgegangen werden.
Auch letztinstanzlich zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, zwischen welchen Verfahrensschritten die Beschwerdegegnerin untätig geblieben sein oder unverhältnismässig lange zugewartet haben soll, um damit eine Rechtsverzögerung bzw. eine Verletzung des Beschleunigungsverbots zu begründen, die von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sein soll. Stattdessen bemängelt sie eine fehlende Würdigung der unterschiedlichen gutachterlichen Beurteilung der ZMB und der Videmus. Damit lässt sich keine Rechtsverzögerung begründen. Gleich verhält es sich mit den Vorbringen betreffend das zugesprochene Job-Coaching. Ob die Eingliederungsmassnahmen gesundheitsbedingt nicht möglich oder ob sich die Beschwerdeführerin gegen ein Job-Coaching entschieden habe, ist für die Frage der geltend gemachten Rechtsverzögerung unerheblich, zumal die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ebenfalls kein rechtsverzögerndes Verhalten der Beschwerdegegnerin bzw. kein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz aufzeigt. Eine Bundesrechtswidrigkeit ist jedenfalls nicht zu erblicken, weshalb es damit sein Bewenden hat.
4.2. Sodann kritisiert die Beschwerdeführerin das Vorgehen der Vorinstanz in Bezug auf den im kantonalen Verfahren aufgelegten und nach Verfügungserlass datierten Bericht des Behandlers vom 12. März 2025. Zwar ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass ein Novenverbot grundsätzlich erst vor Bundesgericht gilt (vgl. hierzu Art. 99 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2 mit Hinweisen). Allerdings bildet im kantonalen Verfahren die von der Beschwerdeführerin angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2024 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis. Tatsachen, die sich seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 363 E. 1b), wie die Vorinstanz zutreffend festhielt. Darüber hinaus liess die Vorinstanz den genannten Bericht nicht unberücksichtigt, sondern erwähnte ihn sowohl im Rahmen der Darstellung des wesentlichen medizinischen Sachverhalts als auch in der Beweiswürdigung. Lediglich in Bezug auf die im Bericht erwähnten, nach Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin eingetretenen neuen Tatsachen vertrat sie zu Recht die Ansicht, dass diese nicht beachtet werden könnten. Die im Bericht beschriebenen, bereits im Verlauf des Jahres 2024 aufgetretenen Exazerbationen, die in Widerspruch zur Videmus-Einschätzung stünden, erachtete die Vorinstanz demgegenüber als nicht objektiv nachvollziehbar, weil eine Auseinandersetzung mit den Feststellungen im Videmus-Gutachten fehle. Folglich beschränkte sich die Vorinstanz nicht auf eine rein formalistische Begründung ohne Beweiswürdigung, weshalb auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen ist. Mithin erübrigen sich Weiterungen hierzu.
4.3.
4.3.1. Die Beurteilungen aus psychiatrischer, gynäkologischer und allgemein-internistischer Sicht werden letztinstanzlich von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert in Frage gestellt. Hingegen bestreitet sie weiterhin den Beweiswert der gutachterlichen Videmus-Einschätzung betreffend die Auswirkungen der diagnostizierten Migräne auf die Arbeitsfähigkeit und beanstandet in Bezug auf die neurologische Einschätzung, das Videmus-Gutachten befasse sich gar nicht mit den Auswirkungen der Migräne. Diese seien aktenkundig und ausgewiesen, würden aber ohne Begründung hinsichtlich Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht gewürdigt. Zudem fehle es an einer Befunderhebung zur Migräne und deren funktionellen Auswirkungen.
4.3.2. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen massen die Videmus-Gutachter der diagnostizierten Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, da sich diese nicht in relevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Demgegenüber diagnostizierten die ZMB-Gutachter zuvor unter anderem eine episodische Migräne ohne Aura, welcher sie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % zuschrieben, wie die Vorinstanz richtig ausführte. Mit dieser gutachterlichen Einschätzung der ZMB setzten sich die Videmus-Gutachter nicht auseinander. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, erklärten sie stattdessen in der Konsensbeurteilung lediglich, dass die in der Vergangenheit gestellten Diagnosen und deren IV-Relevanz nicht nachvollzogen werden könnten. Dies gelte unter anderem für die Ergebnisse der gutachterlichen Beurteilung vom 3. Februar 2021; mithin durch die ZMB. Gründe für diese Schlussfolgerung nannten die Videmus-Sachverständigen keine. Eine entsprechende Begründung lässt sich auch dem neurologischen Teilgutachten nicht entnehmen. Vielmehr verzichtete der Gutachter auf eine Diskussion zu früheren (anderslautenden) Diagnosen bzw. beantwortete diese Frage mit "Keine". Ausführungen, weshalb der ZMB-Einschätzung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit nicht gefolgt werden könne, fehlen gänzlich. Es finden sich lediglich Erklärungen in Bezug auf eine Optimierung der prophylaktischen Migränetherapie. Dies geht auch aus dem angefochtenen Urteil so hervor.
Nichts anderes ergibt sich aus der ergänzenden Stellungnahme der Videmus-Gutachter vom 17. Oktober 2024. Obwohl die Beschwerdegegnerin die Sachverständigen ausdrücklich zur Beantwortung der Einwände betreffend die Migräne aufforderte, worunter auch die Diskrepanz zur ZMB-Einschätzung zählte, beschränkten sich die Gutachter nach wie vor auf eine Darlegung der Migräne-Therapiemöglichkeiten. Wie die Vorinstanz erwog, sei es gemäss der Stellungnahme der Videmus-Gutachter bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich gelungen, sowohl eine individuell gut verträgliche und suffiziente Akuttherapie als auch eine optimale prophylaktische Behandlung zur Reduktion der Anzahl der Migränetage und auch der Schmerzintensität zu etablieren. Sie habe in der Untersuchung angegeben, dass Novalgin in Kombination mit Maxalt (einem Triptan) zu einer deutlichen Besserung der Schmerzen im Rahmen der akut auftretenden Migräne führe. Ferner habe mit Hilfe von Aimovig eine deutliche Reduktion der Anfallstage erreicht werden können. Aufgrund einer Migräne, die so gut beeinflusst werden könne, lasse sich per se keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestieren. Daher sei das Leiden als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden. Nebst dem, dass damit nach wie vor eine nachvollziehbare Diskussion der abweichenden Einschätzung der ZMB-Gutachter fehlt, lässt sich dem neurologischen Teilgutachten keine entsprechende Äusserung der Beschwerdeführerin zu einer anhaltenden Verbesserung des Gesundheitszustands infolge angepasster Medikation entnehmen. Stattdessen berichtete die Beschwerdeführerin von Übelkeit und Unwohlsein im Rahmen der Einnahme einer Migräne-Prophylaxe. Aimovig habe zwar für etwa 5 bis 7 Monate zu einer Besserung der Kopfschmerztage geführt. Nach einem halben Jahr seien die Kopfschmerzen jedoch wieder 10 bis 15 Mal im Monat aufgetreten, wie dies aktuell der Fall sei.
Folglich decken sich die gutachterlichen Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme nicht mit denjenigen im neurologischen Teilgutachten. Dies liess die Vorinstanz jedoch unberücksichtigt. Soweit sie gestützt auf die ergänzende Stellungnahme der Videmus-Gutachter zudem schlussfolgerte, die prophylaktische Behandlung sei im Zeitpunkt der Videmus-Begutachtung nicht leitliniengerecht gewesen und es sei selbst bei der Akuttherapie ein Verbesserungspotential gesehen worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Videmus-Gutachter weder in der Gutachtensergänzung noch im neurologischen Teilgutachten oder der Konsensbeurteilung eine nicht adäquate Migräne-Medikation während der ZMB-Begutachtung als Grund für die unterschiedliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nannten. Gleich verhält es sich mit den gemäss Vorinstanz unterschiedlichen Aussagen der Beschwerdeführerin zur Häufigkeit der Migräneanfälle. Dennoch vertrat die Vorinstanz die Ansicht, es lasse sich gestützt auf die gesamten in Betracht fallenden, genannten Gesichtspunkte nachvollziehen, dass die Videmus-Gutachter im Gegensatz noch zu den ZMB-Vorgutachtern zum Schluss gelangt seien, aus neurologischer Sicht rechtfertige es sich nicht, dauerhaft eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Damit hat die Vorinstanz keine zulässige freie Beweiswürdigung vorgenommen, sondern das Gutachten bzw. die Ergänzung bezüglich einer spezifisch medizinischen Frage selber interpretiert, was bundesrechtswidrig ist (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; vgl. Urteile 8C_335/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.2.2; 8C_664/2024 vom 7. Mai 2025 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Mit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz nicht explizit zum Beweiswert der Videmus-Expertise äusserte und nicht darlegte, weshalb diese die Anforderungen an eine beweiswertige medizinische Entscheidgrundlage erfüllen solle (vgl. E. 2.3 hiervor).
4.4. Nach dem Ausgeführten enthält das Videmus-Gutachten keine angemessene, nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den abweichenden Meinungen anderer medizinischer Fachpersonen, weshalb dies bereits ein konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit der Expertise darstellt (vgl. E. 2.3 hiervor). Demnach verletzt das vorinstanzliche Abstellen auf dieses Gutachten zur Feststellung des medizinischen Sachverhalts den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. Urteil 8C_259/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 4.3 mit Hinweis auf 9C_288/2020 vom 10. März 2021 E. 3.4 und 9C_603/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4). Aufgrund einer zwischenzeitlich eventuell eingetretenen Verschlechterung der Migräne (vgl. Bericht vom 12. März 2025), die zu prüfen sein wird, sowie der Einschränkungen aus gynäkologischer Sicht und einer damit allfällig einhergehenden Wechselwirkung ist die Sache deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine neue Begutachtung bei einer Gutachtensstelle im Sinn von Art. 72bis Abs. 1 IVV veranlasst und anschliessend über die Höhe des Rentenanspruchs und allfällige Eingliederungsmassnahmen neu entscheidet. Damit erübrigt sich im jetzigen Zeitpunkt eine Auseinandersetzung mit den Rügen zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, zum Einkommensvergleich und zu einem allfälligen Abzug vom Tabellenlohn bei der Bemessung des Invalideneinkommens.
5.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneutem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinn von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 141 V 281 E. 11.1). Mithin hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten.
6.
Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2025 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu