Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_335/2025
Urteil vom 18. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sébastien Touton,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsfähigkeit; Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 22. April 2025 (IV 2024/216).
Sachverhalt
A.
A.a. Der 1962 geborene A.________ war bei der B.________ AG, Seuzach, als Hilfsarbeiter im Bereich Heizung-Sanitär tätig, als er sich am 14. Januar 2016 an der linken Schulter verletzte (vgl. Schadenmeldung UVG vom 9. März 2016). Am 26. Oktober 2016 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (fortan IV-Stelle) zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Diese wies am 8. Januar 2018 das Gesuch um berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 24. Mai 2019 das Rentenbegehren ab. Die dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde zog A.________ am 12. Juli 2019 zurück, weshalb dieses Gericht das Verfahren am 30. Juli 2019 abschrieb.
A.b. Am 5. Dezember 2019 meldete sich A.________ mit Hinweis auf Beschwerden an der linken Schulter bzw. am linken Arm erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Diese gewährte ihm am 6. April 2021 eine vom 19. April bis 18. Juli 2021 dauernde berufliche Abklärung bei den Werkstätten C.________ und im Unternehmen D.________, beide V.________, die sie am 21. Juli 2021 bis 18. Oktober 2021 verlängerte. Diese berufliche Massnahme wurde am 8. November 2021 aufgrund seiner 60%igen Wiedereingliederung an einem Nischenarbeitsplatz im Bereich Instandhaltung bei der D.________, V.________, abgeschlossen (vgl. Schlussbericht vom 15./19. Oktober 2021). In der Folge holte die IV-Stelle u.a. ein polydisziplinäres Gutachten der Swiss Medical Business-Center (SMAB) AG, Bern, vom 1. September 2022 ein. Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 verneinte sie gestützt darauf einen Rentenanspruch, da keine Erwerbseinbusse vorliege.
B.
B.a. In teilweiser Gutheissung der hiergegen von A.________ geführten Beschwerde hob das Versicherungsgericht die strittige Verfügung auf und sprach ihm ab 1. Juni 2020 bis 30. September 2022 eine halbe Rente zu. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung wies es die Sache im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 4. März 2024).
B.b. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht teilweise gut, hob den Entscheid des Versicherungsgerichts auf und wies die Sache an dieses zur neuen Entscheidung zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 8C_236/2024 vom 9. Oktober 2024).
B.c. Im Nachgang zum vorgenannten Urteil ersuchte das Versicherungsgericht die SMAB am 28. Oktober 2024 um Stellungnahme zum Abweichen ihrer Arbeitsfähigkeitseinschätzung von derjenigen der Werkstätten C.________ vom 15./19. Oktober 2021. Diese wurde am 12. Dezember 2024 erstattet. Nachdem die IV-Stelle, unter Beilage der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. Januar 2025, und A.________ dazu Stellung genommen hatten, bestätigte das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 22. April 2025 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung erneut, dass vom 1. Juni 2020 bis 30. September 2022 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe. Zur Festsetzung des Rentenbetrags und Ausrichtung der Rentenleistungen wurde die Sache wieder im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Februar 2023 und der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 22. April 2025 seien vollumfänglich aufzuheben. Es sei ihm über den 30. September 2022 hinaus mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Das Versicherungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sehen von einer Stellungnahme ab.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdeführer bloss eine vom 1. Juni 2020 bis 30. September 2022 befristete halbe Invalidenrente zusprach.
2.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den am 1. Januar 2022 revidierten Bestimmungen im IVG, zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zur Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) richtig wiedergegeben. Zutreffend dargelegt ist ferner die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.
3.
Im Rückweisungsurteil 8C_236/2024 vom 9. Oktober 2024 erwog das Bundesgericht, dass den SMAB-Gutachtern zwar die Akten der beruflichen Abklärung vorgelegen, sie sich dazu aber nicht direkt geäussert hätten. Da die gutachterliche Festlegung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich und erheblich von der während einer mehrmonatigen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz effektiv realisierten und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbaren Leistung abweiche, seien ernsthafte Zweifel am SMAB-Gutachten vom 1. September 2022 begründet (vgl. auch Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2, in: Plädoyer 1/2009 S. 70). Indem sich die SMAB-Gutachter nicht zum Ergebnis der beruflichen Abklärung geäussert hätten, fehle somit eine Stellungnahme zu einer wichtigen Vorakte. Zu beachten sei insbesondere auch, dass im SMAB-Gutachten vom 1. September 2022 u.a. festgehalten worden sei, bis zur Klärung der Genese des Tremors und dessen allfälliger Behandlung sollten Tätigkeiten mit besonderem Anspruch an feinmotorische Funktionen gemieden werden. Hieraus sei zu schliessen, dass die Gutachter diese Problematik als noch abklärungsbedürftig erachtet hätten. Auch der RAD habe sich in der Stellungnahme vom 8. September 2022 nicht zur erheblichen Diskrepanz zwischen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im SMAB-Gutachten und dem Ergebnis der beruflichen Abklärung geäussert. Da insgesamt konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des SMAB-Gutachtens vom 1. September 2022 sprächen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4), habe die Vorinstanz aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes und des Gebots der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) von Bundesrechts wegen in medizinischer Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen. Dabei habe sie zumindest bei den SMAB-Gutachtern eine klärende Stellungnahme betreffend die erhebliche Abweichung ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von derjenigen der beruflichen Fachleute einzuholen. Falls die Beweislage danach weiterhin nicht schlüssig sei, habe sie ein klärendes gerichtliches Gutachten zu veranlassen (vgl. auch Urteil 8C_84/2022 19. Mai 2022 E. 6.2.3). Danach habe sie über die Beschwerde neu zu entscheiden (vgl. E. 4.3.2 f. und E. 4.4 des genannten Bundesgerichtsurteils).
4.
4.1. In Nachachtung des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils ersuchte die Vorinstanz die SMAB am 28. Oktober 2024 um Stellungnahme zum Abweichen ihrer Arbeitsfähigkeitseinschätzung von derjenigen der Werkstätten C.________ vom 15./19. Oktober 2021, welche am 12. Dezember 2024 erstattet wurde. Die Vorinstanz setzte sich mit dem SMAB-Gutachten und der Stellungnahme vom 12. Dezember 2024, den weiteren medizinischen Akten sowie den Einwänden des Beschwerdeführers auseinander und erwog, das polydisziplinäre Gutachten erfülle die Anforderungen der Rechtsprechung an die Beweistauglichkeit. Gestützt darauf sei ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung (27. Juni 2022) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten auszugehen. Zuvor sei entsprechend den Angaben im psychiatrischen Teilgutachten, in der Stellungnahme vom 12. Dezember 2024 sowie in der RAD-Beurteilung vom 21. Januar 2025 eine aus psychiatrischer Sicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % anzunehmen.
4.2. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die SMAB-Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2024 die vom Bundesgericht als klärungsbedürftig erachtete Frage zur divergierenden Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Berufsfachleute (E. 3 hiervor) nicht hinreichend beantworteten:
4.2.1. Die Vorinstanz stellte fest, die Gutachter hätten in ihrer Stellungnahme ausgeführt, ihnen sei in der Konsensbeurteilung ein Fehler unterlaufen. Retrospektiv habe für die Zeit von Dezember 2019 bis zum Begutachtungszeitpunkt (27. Juni 2022) aus psychiatrischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden, welche polydisziplinär ausschlaggebend sei. Die Vorinstanz habe bereits im Entscheid vom 4. März 2024 auf die Einschätzung im psychiatrischen Teilgutachten einschliesslich der retrospektiven Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum abgestellt und dem Beschwerdeführer eine befristete Rente zugesprochen. Somit ergebe sich diesbezüglich durch die Stellungnahme der Gutachter weder eine neue Erkenntnis noch eine Diskrepanz zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Eingliederungsfachleute. Wie die Vorinstanz weiter zu Recht erkannte, ergebe sich die übereinstimmende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich bei der Beurteilung des psychiatrischen Teilgutachtens. Die während der Eingliederungsmassnahme geltend gemachten Schmerzen hätten aus somatischer Sicht gutachterlich nicht objektiviert werden können. Zwar führten die Gutachter diesbezüglich in der Stellungnahme aus, sie nähmen der Vollständigkeit halber auch aus neurologischer und orthopädischer Sicht Stellung. Allerdings wiederholten sie hierbei lediglich die bereits im neurologischen und orthopädischen Teilgutachten gemachten Ausführungen, ohne sich mit der Beurteilung der Berufsfachleute zur objektiv realisierbaren Leistung während der Eingliederungsmassnahmen, wonach die Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt knapp 50 % entspreche, konkret auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern dieser Einschätzung aus somatischer Sicht nicht gefolgt werden könne. Dies wäre aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids aber mindestens erforderlich gewesen (E. 3 hiervor).
4.2.2. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Gutachter - wie von der Vorinstanz dargelegt - zwar tatsächlich bestätigten, dass die geklagten Beschwerden orthopädisch nicht erklärt werden könnten und ein entsprechender Nachweis einer Neurokompression fehle. Dass die unterschiedliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung auf eine erhebliche Symptomausweitung zurückzuführen sei, wurde demgegenüber entgegen des von der Vorinstanz Erwogenen nicht festgehalten. Ein Bezug zur im Gutachten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung erwähnten Symptomausweitung, die gemäss dem psychiatrischen Gutachter nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, fehlt. Ebenso wenig nannten die Gutachter eine andere Begründung für die nach wie vor bestehende abweichende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten RAD-Stellungnahme vom 21. Januar 2025. Folglich hat die Vorinstanz erneut (vgl. Urteil 8C_236/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 4.3.3 mit Hinweis auf 8C_6/2024 vom 8. Mai 2024 E. 6.3 mit Hinweis) eine spezifisch medizinische Frage selber interpretiert und keine zulässige freie Beweiswürdigung vorgenommen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG), womit sie Bundesrecht verletzt hat.
4.2.3. Im Zusammenhang mit der neurologischen Einschätzung ist ferner hervorzuheben, dass die Abklärungsbedürftigkeit des Tremors auch nach den Anweisungen im bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil (vgl. E. 3 hiervor) weiterhin bestehen bleibt, zumal die Gutachter die gelegentliche Durchführung einer Abklärung nach wie vor empfahlen, dem Tremor jedoch unter Berücksichtigung des definierten Belastungsprofils den Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit absprachen.
4.3. Zusammenfassend liegt nach Einholung der SMAB-Stellungnahme vom 12. Dezember 2024 weiterhin eine erhebliche Abweichung zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die beruflichen Fachleute vor, welche gutachterlich nicht rechtsgenüglich begründet worden ist. Deshalb bestehen nach wie vor konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des SMAB-Gutachtens vom 1. September 2022 inkl. der Stellungnahme vom 12. Dezember 2024. Die Vorinstanz wäre unter diesen Umständen gehalten gewesen, ein klärendes gerichtliches Gutachten zu veranlassen (vgl. Urteil 8C_236/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 4.4 und E. 3 hiervor), dies hat sie jedoch unterlassen. Folglich ist die Sache wiederum an sie zurückzuweisen, damit sie nach Einholung eines Gerichtsgutachtens über die Beschwerde neu entscheidet.
5.
Da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor nicht rechtsgenüglich abgeklärt ist, kann über die ebenfalls umstrittene Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht abschliessend befunden werden (vgl. Urteil 8C_236/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 5 mit Hinweis auf BGE 148 V 174 E. 9.1 und 145 V 2 E. 5.3.1).
6.
Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1). Die Gerichtskosten sind mithin der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. April 2025 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu