Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_710/2025
Urteil vom 8. Juli 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva),
Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. August 2025 (UV.2025.14).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1970, erlitt anlässlich einer Heckauffahrkollision am 11. April 1996 eine leichte Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), wofür die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die gesetzlichen Leistungen nach UVG erbrachte. Ab 19. April 1996 war er wieder voll arbeitsfähig, sodass der Fall formlos abgeschlossen werden konnte. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 23. Februar 2005 sowie mit einem Schreiben vom 21. April 2010 verneinte die Suva mangels Unfallkausalität wiederholt eine Leistungspflicht in Bezug auf die jeweils rückfallweise neu angemeldeten Beschwerden. Bei einem Invaliditätsgrad von 68 % bezog A.________ ab 1. Juni 2007 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung.
Mündlich meldete A.________ am 21. Dezember 2023 erneut einen weiteren Rückfall an. Nach dem Beizug umfangreicher medizinischer Unterlagen verneinte die Suva mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 die Unfallkausalität der rückfallweise angemeldeten Beschwerden. Sie stützte sich dabei auf die Aktenbeurteilung des Dr. med. univ. B.________ vom 18. Oktober 2024 und die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung des Dr. med. C.________ vom 17. Februar 2005. Während der zuständige obligatorische Krankenpflegeversicherer die vorsorgliche Einsprache nach Akteneinsichtnahme zurückzog hielt A.________ an seiner mündlich erhobenen Einsprache fest. Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025 bestätigte die Suva ihre Verfügung vom 22. Oktober 2024.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ab (Urteil vom 5. August 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ sinngemäss, die Angelegenheit sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Suva zurückzuweisen. Letztere habe ihm die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen. Eventualiter habe die Vorinstanz, subeventualiter die Suva ein neutrales interdisziplinäres Gutachten einzuholen.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht indessen nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Suva am 22. Oktober 2024 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025 geschützte Verneinung der Unfallkausalität hinsichtlich der im Dezember 2023 rückfallweise zum Unfall vom 11. April 1996 angemeldeten Beschwerden bestätigte.
2.2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
2.3. Fest steht und unbestritten ist, dass der Unfall vom 11. April 1996 mit Blick auf die echtzeitliche Aktenlage keine organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschädigungen zur Folge hatte und nach wiedererlangter voller Arbeitsfähigkeit ab 19. April 1996 formlos abgeschlossen werden konnte. Kreisarzt Dr. med. C.________ vermochte anlässlich seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2005 lediglich ein nicht unfallkausales panvertebrales Schmerzsyndrom zu diagnostizieren. Die mit Verfügung vom 23. Februar 2005 verneinte Leistungspflicht für diese rückfallweise geltend gemachten Beschwerden liess der Beschwerdeführer unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3.
3.1. Mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), erkannte die Vorinstanz zutreffend, dass sämtliche ab Dezember 2023 rückfallweise angemeldeten Beschwerden in keinem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 11. April 1996 stehen, weshalb die Beschwerdegegnerin hierfür zu Recht einen Anspruch auf Leistungen nach UVG verneint hat.
3.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Auch wenn er seit 2023 beharrlich den Standpunkt vertritt, seine umfangreich geklagten Beschwerden seien auf den Unfall vom 11. April 1996 zurückzuführen, finden sich dafür in den Akten keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Aktenbeurteilung des Dr. med. univ. B.________ vom 18. Oktober 2024 und am Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung des Dr. med. C.________ vom 17. Februar 2005 bestünden (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee). Er vermag sich nicht auf davon abweichende, medizinisch begründete Einschätzungen zur Unfallkausalität zu berufen. Weshalb die Vorinstanz nach nicht zu beanstandender Würdigung der Beweislage den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt haben soll, indem sie bei gegebener Aktenlage in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 i.f. mit Hinweisen) bundesrechtskonform auf weitere Abklärungen verzichtete, zeigt der Beschwerdeführer nicht, soweit er überhaupt rechtsgenüglich Bezug nimmt auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils (Art. 42 Abs. 2 BGG). Schliesslich bringt der Beschwerdeführer auch nichts vor, was die in Anwendung der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) geprüfte und verneinte Unfalladäquanz der rückfallweise geklagten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Entgegen der wiederholt vorgetragenen Behauptung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die Auffahrkollision vom 11. April 1996 nach der einschlägigen Kasuistik (vgl. Urteile 8C_551/2024 vom 2. Juli 2025 E. 4.2.3 und 8C_550/2012 vom 1. Februar 2013 E. 5.3, je mit Hinweisen) nicht als leichten, sondern als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen eingestuft, was nicht zu beanstanden ist.
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG), mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil erledigt wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Juli 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli