Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_146/2026
Urteil vom 19. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Locher,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Verwaltungsverfahren),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 12. Januar 2026 (5V 25 241).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1986, erlitt im Juni 2002 ein Rotationstrauma des rechten Kniegelenks. Die Krankenkasse B.________ (fortan: B.________) erbrachte hierfür die gesetzlichen Leistungen. Für die 2006 nach einer weiteren Kniegelenksdistorsion vom 26. September 2006 geklagten Beschwerden (Unfall-Nummer: 06.53219.06.7) verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) ihre Leistungspflicht, da es sich um Folgen des bei der B.________ versicherten Unfalles von 2002 handle.
Für die Folgen von zwei Snowboard-Unfällen, jeweils mit Verdrehen des rechten Knies, vom 19. April 2009 (Unfall-Nummer: 06.25906.09.1) und 21. Februar 2010 (Unfall-Nummer: 06.25437.10.5) erbrachte die Suva jeweils die gesetzlichen Leistungen nach UVG.
Mittels Apothekerschein meldete A.________ bei der Suva am 29. Januar 2025 rechtsseitige Kniebeschwerden als Rückfall zum Unfallereignis vom 19. April 2009 an. Gestützt auf die Aktenbeurteilung des Suva-Chirurgen med. pract. C.________ vom 4. April 2025 (fortan: Aktenbeurteilung) verneinte die Suva mit Verfügung vom 23. April 2025 nicht nur eine anspruchsbegründende Rückfall- und/oder Unfallkausalität mit einem bei ihr versicherten Unfallereignis, sondern auch eine unfallähnliche Körperschädigung. Gleichzeitig stellte sie ihre Versicherungsleistungen im Schadenfall 06.25437.10.5 (recte: 06.25906.09.1) rückwirkend per 30. September 2009 ein und verzichtete auf eine Rückforderung der darüber hinaus erbrachten Leistungen. Nach Akteneinsichtnahme liess A.________ durch seine Rechtsschutzversicherung am 26. Mai 2025 fristgerecht Einsprache erheben mit der Kurzbegründung, ihm sei für die Beibringung der veranlassten medizinischen Beurteilung eine Frist von 30 Tagen zur Nachbegründung oder zum Rückzug der Einsprache einzuräumen. Die Suva gewährte die gewünschte Frist bis zum 30. Juni 2025. Mit E-Mail vom 27. Juni 2025 liess A.________ in andauernder Erwartung der in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung eine Fristerstreckung um weitere vier Wochen beantragen, worauf die Suva gleichentags wegen rechtsmissbräuchlichen Ersuchens um Nachfristansetzung auf die Einsprache nicht eintrat (Einspracheentscheid vom 27. Juni 2025).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Luzern ab (Urteil vom 12. Januar 2026).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragen. Zudem sei die Sache zur Ansetzung einer angemessenen Nachfrist "oder zur gleichwertigen verfahrensrechtlichen Sicherung zur Beibringung der notwendigen medizinischen Unterlagen" an die Suva zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).
1.2. In der vorliegend zu beurteilenden Frage, ob die Unfallversicherung zu Recht unter Hinweis auf mangelnde formelle Voraussetzungen nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist, kommt ungeachtet dessen, dass von der Beurteilung der Streitfrage letztlich auch Ansprüche auf Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung abhängen können, die Ausnahmeregelung des Art. 105 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2) BGG nicht zur Anwendung. Das Bundesgericht kann somit die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1) BGG überprüfen (SVR 2023 UV Nr. 4 S. 11, 8C_289/2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Demnach legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2025 abwies.
3.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat nach bundesrechtskonformer Beweiswürdigung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1.2) festgestellt, bei der damaligen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren habe es sich um eine rechtskundige Person gehandelt, die drei Tage nach Erhalt der ablehnenden Verfügung am 28. April 2025, d.h. knapp vier Wochen vor Ablauf der Einsprachefrist, mandatiert worden sei. Die einverlangten Akten seien ihr am 30. April bzw. vollständig am 6. Mai 2025 per E-Mail zugestellt worden. Es seien dem Beschwerdeführer somit ab dem Zeitpunkt der Akteneinsicht bis zum Ablauf der Einsprachefrist rund drei Wochen verblieben, um die Unterlagen zu studieren, die Rechtmässigkeit der Verneinung des Leistungsanspruchs zu prüfen, die erforderlichen Rechtsbegehren zu formulieren und eine entsprechende begründete Einsprache einzureichen. Unter den gegebenen Umständen habe die vormalige Rechtsvertretung mit Einspracheerhebung innert der gesetzlichen Frist von Art. 52 Abs. 1 ATSG nicht von einer Einsprachebegründung absehen und lediglich ein Gesuch um Bewilligung einer Nachfrist stellen dürfen. Es hätte ihr bewusst sein müssen, dass ein solches Verhalten im Zusammenhang mit der Gewährung einer Nachfrist rechtsmissbräuchlich ist und die Einräumung einer solchen ausschliesst (vgl. Urteil 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.1; vgl. auch SVR 2023 UV Nr. 4 S. 11, 8C_289/2022 E. 4.4 mit Hinweisen). Die Rechtsschutzversicherung habe mit Eingabe vom 26. Mai 2025 durch Verzicht auf eine die gesetzlichen Minimalanforderungen erfüllende Einsprachebegründung das damit verbundene Risiko eines Nichteintretensentscheids in Kauf genommen, woran die unzulässige Nachfristgewährung vom 27. Mai 2025 nichts ändere. Die Rechtskenntnisse der Rechtsschutzversicherung seien dem Beschwerdeführer anzurechnen.
4.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringen lässt, ist offensichtlich unbegründet. Insbesondere zeigt er nicht in einer dem qualifizierten Rügeprinzip genügenden Weise auf, inwiefern die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zu den massgebenden Umständen das Willkürverbot verletzen sollten (vgl. E. 1.2 und BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen). Im Wesentlichen hält er an seinem bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt fest, wonach seine damalige rechtskundige "Rechtsvertretung [...] als medizinischer Laie nicht beurteilen [konnte], ob die Ausführungen des Kreisarztes [...] korrekt waren oder nicht". Deshalb habe er, um die Einsprache begründen zu können, "ärztliches Fachwissen einkaufen" müssen. Aus diesen Umständen sei nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu schliessen.
Mit der Vorinstanz hätte die rechtskundige Rechtsvertretung in Anbetracht ihrer frühzeitigen vollständigen Aktenkenntnis vor Ablauf der Frist von Art. 52 Abs. 1 ATSG auch ohne die veranlasste medizinische Beurteilung die Einsprache innerhalb der gesetzlichen Frist zumindest summarisch begründen können. Was der Beschwerdeführer hiergegen unter Berufung auf BGE 134 V 162 E. 5.1 vorbringt, ist offensichtlich nicht stichhaltig. Er zitiert unvollständig und verschweigt, dass jenem Fall gerade die gegenteilige, hier nicht zutreffende Ausgangslage mit nicht mehr rechtzeitig zumutbarer Akteneinsichtnahme vor Ablauf der Einsprachefrist zu Grunde lag. Abgesehen davon war der rechtskundigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekannt, dass auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts nicht nur das Verwaltungsverfahren, sondern auch der kantonale Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ), wonach Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben. Konnte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten Unfallkausalität seiner rückfallweise angemeldeten Beschwerden auf Einschätzungen seiner behandelnden Ärzte berufen, waren die Beschwerdegegnerin und das kantonale Gericht mit Blick auf die reine Aktenbeurteilung des Suva-Chirurgen von Amtes wegen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet. Hätten auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestanden, wären ergänzende Abklärungen vorzunehmen gewesen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1 i.f. mit Hinweisen; Urteil 8C_685/2024 vom 5. September 2025 E. 5.2 mit Hinweis). Das Gesuch der Rechtsschutzversicherung um Nachfristansetzung unter Verzicht auf eine rechtsgenügliche Einsprachebegründung innert der gesetzlichen Frist von Art. 52 Abs. 1 ATSG erfolgte offensichtlich rechtsmissbräuchlich, woran die am 27. Mai 2025 tatsächlich eingeräumte Nachfrist nichts ändert.
5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli