Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_699/2025
Urteil vom 17. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Eliane Matt-Steiger,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 22. Oktober 2025 (5V 24 318).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1961, war seit 1. Februar 2002 bei der B.________ AG (fortan: Arbeitgeberin) in einem 100%-Pensum als Maschinist tätig. Am 17. Januar 2022 erlitt er einen Herzinfarkt. Seither blieb er arbeitsunfähig, weshalb er sich nach der Früherfassung ab 28. Februar 2022 am 23. März 2022 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Am 16. Februar 2023 löste die B.________ AG das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2023 auf. Mit Vorbescheid vom 27. April 2023 kündigte die IV-Stelle Luzern (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) an, das Leistungsgesuch abzuweisen. Am 16. Februar 2024 sprach sie A.________ für die Dauer vom 20. Februar bis 19. Mai 2024 ein Aufbautraining bei der Eingliederungsinstitution "C.________" zu. Anlässlich des Standortgespräches vom 7. Mai 2024 erklärte A.________, im zweiten Arbeitsmarkt nicht mehr als 20% leisten zu können. Mit Verfügung vom 18. September 2024 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid fest.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Luzern ab (Urteil vom 22. Oktober 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, das kantonale Urteil und die Verfügung vom 18. September 2024 seien aufzuheben. Ihm sei ab 1. Januar 2023 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur polydisziplinären Begutachtung und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin, subeventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle und das kantonale Gericht auf Beschwerdeabweisung schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 nimmt A.________ Stellung zur Vernehmlassung des kantonalen Gerichts und lässt durch seine Rechtsvertreterin eine Honorarnote einreichen.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4; Urteil 8C_557/2022 vom 4. August 2023 E. 2).
1.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum beziehen sich grundsätzlich auf Tatfragen, welche das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition prüft (BGE 132 V 393 E. 3.2). Gleiches gilt für die konkrete und die antizipierende Beweiswürdigung. Demgegenüber betrifft die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen; SVR 2026 IV Nr. 1 S. 1, 8C_515/2024 E. 1.2).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 18. September 2024 verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs mit angefochtenem Urteil bestätigte.
3.
3.1. Das kantonale Gericht stellte auf die fünf reinen Aktenbeurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung ab und schloss auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser RAD-ärztlichen Einschätzungen aus. Die RAD-Ärzte Dres. med. D.________, FMH Anästhesiologie und Allgemeine Innere Medizin, sowie E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hätten sich in ihren Aktenbeurteilungen vom 31. August 2022, 24. November 2022, 20. März 2023, 26. September 2023 und 4. September 2024 trotz fehlender persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers ausreichend mit den lückenlosen Befunden und den abweichenden Arbeitsfähigkeitseinschätzungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt. Demnach sei dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste leichte Tätigkeit im Einschichtbetrieb unter klimatisch ausgeglichenen Bedingungen ab November 2022 zu 100% zumutbar gewesen. Zwar treffe zu, dass der RAD-Arzt Dr. med. E.________ gemäss Aktenbeurteilung vom 24. November 2022 verse-hentlich davon ausgegangen sei, bei der angestammten Arbeitsstelle als Maschinist handle es sich um eine leichte Tätigkeit, obwohl diese laut Arbeitsbeschrieb selten auch das Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten erfordert habe. Die angestammte Arbeitgeberin habe den Beschwerdeführer als geschätzten Mitarbeiter jedoch weiter beschäftigen wollen und sich schon anfangs Dezember 2022 bereit erklärt, ihn versuchsweise an einem anderen Arbeitsplatz leidensangepasst einzusetzen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, weil der Beschwerdeführer anlässlich seiner regelmässigen Kontakte mit der Arbeitgeberin stets aktualisierte Arbeitsunfähigkeitsatteste seines Hausarztes med. pract. F.________, Facharzt Chirurgie und praktischer Arzt, vorgelegt habe, wonach er unverändert voll arbeitsunfähig sei. Nach bundesrechtskonformer Würdigung der medizinischen Aktenlage sei die Schlussfolgerung des RAD-Arztes Dr. med. E.________ mit Blick auf den Abbruch des Aufbautrainings nicht zu beanstanden, wonach der Beschwerdeführer als subjektiv eingliederungsunfähig einzustufen sei. Basierend auf einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit resultiere im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (Februar 2023) ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 17% und ab 2024 ein solcher von (gerundet) 25%, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint habe. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers würden trotz seines fortgeschrittenen Alters praxisgemäss nicht gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sprechen.
3.2. Primär beanstandet der Beschwerdeführer eine bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung. Das kantonale Gericht habe durch eine inkonsequente und selektive Beweiswürdigung das Willkürverbot verletzt. Es verfalle in einen inneren Widerspruch, indem es einerseits den RAD-Stellungnahmen vollumfänglichen Beweiswert zuerkenne, andererseits aber festhalte, der RAD habe die ergonomischen Vorgaben der angestammten Tätigkeit nicht mitberücksichtigt. An der abschliessenden RAD-ärztlichen Einschätzung der trotz gesundheitlicher Einschränkungen zumutbaren Leistungsfähigkeit gestützt auf die reinen Aktenbeurteilungen ohne eine einzige persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers bestünden mehr als nur geringe Zweifel. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Sachverhalt sei genügend abgeklärt und eine Verletzung von Art. 43 ATSG auszuschliessen, sei unhaltbar.
4.
4.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1; SVR 2018 UV Nr. 27 S. 94, 8C_830/2015 E. 5.2). Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E. 5.1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden, vorstehend (E. 4.3) erwähnten - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2; je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 151 V 258 E. 4.4 mit Hinweis).
4.2.
4.2.1. Beruhte die rechtserhebliche Tatsachenfeststellung zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit gemäss Beschwerdegegnerin und kantonalem Gericht ausschliesslich auf den RAD-ärztlichen Aktenbeurteilungen ohne eine einzige persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers und ohne übereinstimmende Leistungsfähigkeitsbeurteilungen versicherungsexterner Ärzte, wären praxisgemäss schon bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen gewesen (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1 i.f.). Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass in einem solchen Fall eine medizinische Einschätzung, die - wie vorinstanzlich ausdrücklich eingeräumt - wesentliche arbeitsplatzbezogene Anforderungen offensichtlich übersehen hat, nicht gleichzeitig als schlüssig, zuverlässig und beweiskräftig qualifiziert werden kann.
4.2.2. Zwar mag mit der Vorinstanz zutreffen, dass den Einschätzungen des RAD nicht jeder Beweiswert abzusprechen ist, nur weil von der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in der angestammten Tätigkeit abzuweichen ist. Doch resultieren daraus - angesichts der offensichtlich lückenhaften RAD-ärztlichen Kenntnis des bereits seit März 2022 bekannt gewesenen ergonomischen Anforderungsprofils - zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der Aktenbeurteilungen des RAD. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz aus der RAD-ärztlichen Aktenbeurteilung vom 24. November 2022 die Schlussfolgerung zu ziehen vermochte, dem Beschwerdeführer sei "ab November 2022 eine Verweistätigkeit zu 100% zumutbar", obwohl der RAD in Unkenntnis des vollständigen Anforderungsprofils der angestammten Tätigkeit (E. 4.2.1) und mit Blick auf das damals noch ungekündigte angestammte Arbeitsverhältnis von bloss einer "beruflichen Abklärungsfähigkeit von mindestens 50%" ausging. Weitere Zweifel weckt, dass der RAD-Arzt Dr. med. E.________ den Beschwerdeführer schliesslich in seiner reinen Aktenbeurteilung vom 4. September 2024 - ohne ihn jemals untersucht zu haben - als subjektiv eingliederungsunfähig einstufte, obwohl der Leiter der Eingliederungsinstitution, in welcher der Beschwerdeführer auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar bis 19. Mai 2024 ein Aufbautraining absolvieren sollte, weder in der E-Mail vom 28. März 2024 noch im Standortgespräch vom 7. Mai 2024 zum Ausdruck brachte, der Beschwerdeführer verwerte seine Leistungsfähigkeit nicht bis an die Grenze seiner gesundheitsbedingten Einschränkungen. Laut angefochtenem Urteil sind die Aussagen des Eingliederungsfachmanns, wonach der Beschwerdeführer sein Pensum im Eingliederungsbetrieb trotz zuverlässiger, gewissenhafter, pflichtbewusster und stets pünktlicher Mitarbeit infolge eines zusätzlichen Pausenbedarfs bei gesundheitlichen Problemen nicht über 20% habe steigern können, im Wesentlichen als Beschreibung der subjektiv vom Beschwerdeführer gezeigten Arbeitsleistung zu werten, "ohne dass ihnen eine eigene Beurteilung der objektiv realisierbaren Arbeitsfähigkeit zu entnehmen" wäre. Die letztgenannte Relativierung der Beweiskraft hinsichtlich der Aussagen des Leiters der Eingliederungsinstitution trifft gleichermassen auch auf die ausschliesslich aktenbasierte RAD-Einschätzung der zumutbaren Leistungsfähigkeit zu, wonach der Beschwerdeführer subjektiv eingliederungsunfähig sei. Die vorinstanzliche Feststellung der trotz gesundheitlicher Einschränkungen zumutbaren Leistungsfähigkeit beruht auf einer bundesrechtswidrigen Beweiswürdigung, worauf mit dem Beschwerdeführer nicht abzustellen ist.
4.3. Demnach haben das kantonale Gericht und die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c und Art. 43 Abs. 1 ATSG ) unvollständig und damit offensichtlich unrichtig festgestellt. Das angefochtene Urteil ist bundesrechtswidrig und folglich aufzuheben. Die Sache ist antragsgemäss an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein polydisziplinäres Gutachten einhole, gestützt darauf die dem Beschwerdeführer seit 17. Januar 2022 verbleibenden gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ermittle und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge.
5.
Inwieweit dem vom 1. Februar 2002 bis zu seinem Herzinfarkt bei derselben Arbeitgeberin in seiner angestammten Maschinistentätigkeit beschäftigt gewesenen Beschwerdeführer in der massgebenden verbleibenden Aktivitätsdauer von 1,75 Jahren die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise noch zumutbar gewesen wäre, hängt von den polydisziplinär zu ermittelnden, tatsächlich ausgewiesenen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ab, weshalb sich derzeit Ausführungen hierzu erübrigen.
6.
6.1. Die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger oder an das vorinstanzliche Gericht zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 146 V 28 E. 7; 137 V 210 E. 7.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_325/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6). Demgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Ferner hat diese dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.
6.2. Die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers reichte am 23. Februar 2026 eine Honorarnote im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3) ein, mit welcher sie ein Honorar einschliesslich Auslagen und Ersatz der Mehrwertsteuer von gesamthaft Fr. 5'235.95 geltend machte. Der für die ausführlich und sorgfältig begründete Beschwerdeschrift vom 1. Dezember 2024 und die in gleicher Weise abgefasste Stellungnahme vom 23. Februar 2026 geltend gemachte Arbeitsaufwand von 17 Stunden und 25 Minuten ist ausgewiesen und erscheint sowohl in sachverhaltlicher als auch in rechtlicher Hinsicht als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 22. Oktober 2025 und die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 18. September 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'235.95 zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli