Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_487/2025
Urteil vom 13. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Scherrer Reber, Bollinger,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Tania Teixeira,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2025 (C-121/2021).
Sachverhalt
A.
A.a. Die 1962 geborene portugiesische Staatsangehörige A.________ reiste am 17. Dezember 1994 in die Schweiz ein und war seitdem in verschiedenen Hotels in der Zimmerreinigung tätig. Mit Formular vom 4. September 1996 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Luzern sprach ihr bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juli 1997 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 26. März 1999).
A.b. Nachdem A.________ ihren Wohnsitz per Juli 2003 nach Portugal verlegt hatte, leitete die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) im September 2007 eine Revision von Amtes wegen ein und hob in der Folge die Invalidenrente mit Verfügung vom 13. Januar 2009 per 1. März 2009 auf. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht insoweit gut, als es die Verfügung vom 13. Januar 2009 aufhob und die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen und erneuter Verfügung über den Leistungsanspruch an die IVSTA zurückwies (Urteil vom 28. September 2009).
Die IVSTA bejahte nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der MEDAS Zentralschweiz, Luzern, vom 16. September 2010 einen weiterhin bestehenden Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zufolge eines unveränderten Gesundheitszustandes (Verfügung vom 12. April 2011).
A.c. Gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; fortan: SchlBest. IVG) eröffnete die IVSTA im Februar 2012 von Amtes wegen ein weiteres Rentenrevisionsverfahren, holte in diesem Rahmen ein bidisziplinäres Gutachten der Dres. med. B.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, und C.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. September 2012 ein und hob die Invalidenrente nach zusätzlichen Abklärungen mit Verfügung vom 18. Juli 2013 per 31. August 2013 auf. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde insoweit gut, als es die Verfügung vom 18. Juli 2013 aufhob und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IVSTA zurückwies; in den Erwägungen hielt es fest, das bidisziplinäre Gutachten vom 11. September 2012 erlaube keine schlüssige Beurteilung im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 (Urteil vom 18. April 2016).
Zwischenzeitlich hatte A.________ der IVSTA mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 mitgeteilt, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, weshalb sie eine Neuanmeldung vornehmen werde.
Die IVSTA holte in Nachachtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2016 das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D.________, Innere Medizin FMH, Rheumatologie FMH, und E.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Mai 2017 ein. Am 29. Mai 2018 (telefonisch) und 6. Juni 2018 (schriftlich) kontaktierte sie die Rechtsvertreterin der A.________ zwecks Abklärung von Wiedereingliederungsmassnahmen in der Schweiz, woraufhin sich diese mit Schreiben vom 24. Juli 2018 unter Hinweis auf eine zweifelhafte Eingliederungsfähigkeit ablehnend zu solchen Massnahmen äusserte und verschiedene Arztberichte einreichte. Nach Prüfung der neuen Unterlagen verneinte die IVSTA eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie eine Reiseunfähigkeit und hielt mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2019 an der Durchführung eines Gesprächs mit einem Eingliederungsspezialisten über Massnahmen zur Wiedereingliederung fest. Das Gespräch wurde in der Folge auf den 10. Oktober 2019 festgelegt, konnte aber nicht stattfinden, da A.________ den hierfür organisierten Flug in die Schweiz nicht angetreten hatte.
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens bestätigte die IVSTA die Aufhebung der Invalidenrente per 31. August 2013 und stellte fest, das Verhalten der A.________ lasse auf einen fehlenden Eingliederungswillen schliessen, weshalb keine weiteren Schritte zur Wiedereingliederung erfolgen würden (Verfügung vom 20. November 2020).
B.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Verfügung vom 20. November 2020 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. Juni 2025 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 23. Juni 2025 und der Verfügung vom 20. November 2020 sei ihr weiterhin, d.h. rückwirkend seit dem 1. September 2013, eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz, (sub-) eventualiter an die IVSTA, zurückzuweisen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht.
Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die rentenaufhebende Verfügung der IVSTA vom 20. November 2020 bestätigte.
3.
3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung vom 20. November 2020 erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).
3.2. Im angefochtenen Urteil werden die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
Die Vorinstanz stellte bereits mit Rückweisungsurteil vom 18. April 2016 fest, die IV-Stelle habe zu Recht einen Revisionsgrund nach lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG bejaht, da die medizinischen Voraussetzungen erfüllt seien und die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einleitung des Rentenüberprüfungsverfahrens Anfang 2012 noch nicht während 15 Jahren berentet gewesen sei. Auf das beweiskräftige, den Anforderungen der Rechtsprechung genügende bidisziplinäre Gutachten der Dres. med D.________ und E.________ vom 21. Mai 2017 sei abzustellen und folglich in der angestammten wie auch in einer Verweistätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen. Die IVSTA reichte mit ihrer Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren einen Einkommensvergleich nach, der einen 32%igen Invaliditätsgrad ergab. Für das Bundesverwaltungsgericht erübrigte sich demgegenüber die Durchführung eines Einkommensvergleichs, da die angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar sei. Es ging davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich dem Invaliditätsgrad entspreche, nachdem es einen leidensbedingten Abzug als nicht angezeigt qualifizierte. Damit ergab sich vorinstanzlich ein nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 30 %. Nachdem die Beschwerdeführerin seit Juli 2003 nicht mehr in der Schweiz, sondern in Portugal wohnhaft ist und seither auch nicht mehr in der Schweiz erwerbstätig war, verneinte das Bundesverwaltungsgericht ausserdem einen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen. Die Beschwerdeführerin habe im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 18. Juli 2013 bzw. am 20. November 2020 die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 1b IVG in Verbindung mit Art. 1a AHVG nicht mehr erfüllt. Aufgrund des Wegfalls der Versicherungsunterstellung habe sie gemäss Art. 9 Abs. 1bis IVG keinen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen nach lit. a Abs. 2 SchlBest. IVG in Verbindung mit Art. 8a IVG. Gleichzeitig entfalle auch der akzessorische Anspruch auf Weiterführung der Rente während der Dauer der Massnahmen gestützt auf lit. a Abs. 3 SchlBest. IVG.
5.
5.1. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Praxis (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Solche Indizien durfte die Vorinstanz vorliegend willkürfrei verneinen:
5.1.1. Wie im angefochtenen Urteil zutreffend erwogen wird, ist es grundsätzlich Sache der begutachtenden Personen zu entscheiden, ob und welche Abklärungen und Untersuchungen für eine umfassende Expertise notwendig sind (vgl. Urteil 9C_261/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.1 mit Hinweis; bezüglich Verzicht auf fremdanamnestische Angaben vgl. Urteil 8C_69/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies betrifft auch die - von der Beschwerdeführerin bejahte - Frage, ob hier eine fachpneumologische Zusatzuntersuchung hätte durchgeführt werden sollen. Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf das Gutachten eingehend dargelegt, aus welchen Gründen nicht von einer Lungenerkrankung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Bezüglich der Feststellungen im auf das Gutachten folgenden Bericht über die pneumologische Konsultation vom Dezember 2018 stützte sich das Bundesverwaltungsgericht ausserdem auf die Stellungnahme der Dr. F.________, FMH Allgemeine Innere Medizin sowie FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Chefärztin des medizinischen Dienstes, vom 28. Januar 2021, die basierend auf den pneumologisch-fachärztlichen Beurteilungen eine stabile Situation bestätigte. Ausserdem konnte das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise auf eine abklärungsbedürftige Verschlechterung des physischen Gesundheitszustandes finden, die eine weitere Begutachtung vor Erlass der Verfügung vom 20. November 2020 notwendig gemacht hätten. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine willkürliche (antizipierte) Beweiswürdigung darzutun. Dasselbe gilt auch mit Bezug auf die Depressionsproblematik. Unerheblich erscheint nach dem Gesagten, dass der Experte den pneumologischen Bericht des behandelnden Arztes in Portugal vom 10. August 2016 nicht explizit gewürdigt hat, nachdem ihm dieser entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin von der IVSTA am 9. Dezember 2016 weitergeleitet worden war.
5.1.2. Sodann kann bezüglich der geltend gemachten weiteren Mängel und Widersprüche im Gutachten vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Inwiefern das Bundesverwaltungsgericht in Willkür verfallen wäre, indem es den Gutachtern folgte, welche die Auswirkungen der Aggravation nicht genau quantifizieren konnten, legte die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dar. Es trifft im Übrigen nicht zu, dass das Bundesverwaltungsgericht festgehalten hätte, die Gutachter hätten den erhobenen Medikamentenspiegel zu Recht in die "Arbeitsfähigkeitsbeurteilung" miteinbezogen. Vielmehr wies es unter anderem darauf hin, dass die aus dem Medikamentenspiegel gewonnene Erkenntnis, wonach keine Antidepressiva eingenommen würden, auch als Grundlage für die gutachterliche Prognose gedient habe, wonach sich der Gesundheitszustand bei ausreichender antidepressiver medikamentöser Behandlung wahrscheinlich verbessern liesse. Es bleibt aufgrund der letztinstanzlichen Vorbringen unklar, welche "Logische (n) Brüche im Gutachten" das Bundesverwaltungsgericht übersehen haben soll, die geeignet wären, an der Beweiskraft etwas zu ändern.
5.1.3. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Experten seien diskrepant von einer schweren Persönlichkeitsstörung ausgegangen, hätten aber gleichwohl eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, ist darauf hinzuweisen, dass kein direkter Zusammenhang zwischen Diagnose und Arbeits (un) fähigkeit bzw. Invalidität besteht. Von einer Diagnose kann mit anderen Worten nicht direkt auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (BGE 145 V 215 E. 6.1; 143 V 409 E. 4.2.1 und 418 E. 6). Entscheidend ist vielmehr die ärztlicherseits zu beantwortende Frage, ob es der versicherten Person - unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, was sich nach einem weitgehend objektivierten Massstab beurteilt (BGE 145 V 215 E. 6.1; 143 V 409 E. 4.2.1).
5.1.4. Die Rüge, vorinstanzlich sei zur Ermittlung des Invaliditätsgrades mit Blick auf die Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 28. Januar 2021 zu Unrecht ein Prozentvergleich erfolgt, obwohl die angestammte Tätigkeit als Zimmermädchen wegen Staub-/Reinigungsmittel-Exposition und körperlicher Belastung nicht mehr zumutbar sei, ist ebenfalls nicht stichhaltig. In der besagten Stellungnahme wurde lediglich "vorsichtshalber" ("[...] je resterai prudente par contre concernant l'ancienne activité de femme de chambre") von einer Unzumutbarkeit der Arbeit in der Zimmerreinigung ausgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht durfte deshalb gestützt auf das als beweiswertig eingestufte Gutachten vom 21. Mai 2017, welches eine bidisziplinär abgestützte Einschätzung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (namentlich unter Würdigung und Einbezug der aggravatorischen Tendenzen) enthält, willkürfrei davon ausgehen, dass aus pneumologischer Sicht bei der Arbeit keine wesentlichen Einschränkungen bestehen. Da die Experten sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestierten, lässt sich die vorinstanzliche Vornahme eines Prozentvergleichs nicht beanstanden. Auch mit dem Vorhalt, die Vorinstanz habe aufgrund einer "schematische (n) Ausscheidung" rechtsfehlerhaft keinen leidensbedingten Abzug zugelassen, dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Der Vorwurf, es sei versäumt worden, eine gesamthafte Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, zielt mit Blick darauf, dass im angefochtenen Urteil erschöpfend dargelegt wird, aus welchen Gründen keiner der für einen solchen Abzug beim Invalideneinkommen in Frage kommenden Faktoren gegeben ist, ins Leere.
5.2. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Rechtsprechung (BGE 151 V 194 E. 5.1.1; SVR 2026 IV Nr. 7 S. 24, 9C_42/2025 E. 4.2) geltend, vorinstanzlich sei rechtsverletzend ausser Acht gelassen worden, dass die Gutachter von einer schlechten Prognose sowie von einer Eingliederungsresistenz ausgegangen seien. Aus diesem Vorbringen kann schon deshalb nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden, weil hier ohne Weiteres von einer erhaltenen objektiven Eingliederungsfähigkeit ausgegangen werden durfte. Bei im Vordergrund stehendem psychischem Leiden wird die objektive Eingliederungsfähigkeit auch durch die - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin einzig vom rheumatologischen Gutachter geäusserte - Bemerkung, wonach eine Eingliederungsresistenz bei chronifizierter Schmerzkrankheit bestehe, nicht in Frage gestellt. Grundsätzliche Erörterungen zu Eingliederungsmassnahmen bei im Ausland wohnhaften Versicherten, deren Renten gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben wurden, erübrigen sich an dieser Stelle.
Schliesslich ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2003 nicht mehr in der Schweiz, sondern in Portugal wohnt und seither auch nicht mehr in der Schweiz erwerbstätig ist. Damit erfüllte sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 1b IVG in Verbindung mit Art. 1a AHVG nicht mehr. Mit dem Wegfall der Versicherungsunterstellung hatte sie gemäss Art. 9 Abs. 1bis IVG keinen Anspruch mehr auf Wiedereingliederungsmassnahmen nach lit. a Abs. 2 SchlBest. IVG in Verbindung mit Art. 8a IVG. Gleichzeitig entfiel auch der dazu akzessorische Anspruch auf Weiterführung der Rente während der Dauer der Massnahmen gestützt auf lit. a Abs. 3 SchlBest. IVG (BGE 145 V 266).
6.
Die Beschwerdeführerin vermag zusammenfassend nicht aufzuzeigen, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht das Willkürverbot verletzt haben soll, indem es dem Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ vom 21. Mai 2017 Beweiswert zuerkannte und in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtete (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen). Eine Bundesrechtswidrigkeit, namentlich im Sinne einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG ), ist darin ebenso wenig zu erblicken wie eine in medizinischer Hinsicht unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Folglich hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Sie hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Tania Teixeira wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz