Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_647/2025
Urteil vom 7. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva),
Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. September 2025 (UV.2023.00092).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1967, war als Projekt- und Bauleiter bei der B.________ AG (seit September 2000: C.________ AG) angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Als Lenker eines Motorrollers zog er sich am 18. Januar 2000 bei einer Kollision mit einem Personenwagen eine Kniekontusion, -distorsion rechts, eine Vorfusskontusion rechts und eine Beckenkontusion links zu (Unfallnummer 21.74025.00.5). Nach fünf operativen Eingriffen am rechten Knie übernahm die Invalidenversicherung die Umschulung zum Berufsschullehrer. Anschliessend sprach die Suva A.________ für die ihm am rechten Knie dauerhaft verbleibenden Unfallrestfolgen eine Integritätsentschädigung von 15 % zu, verneinte jedoch nach erfolgreicher Eingliederung einen Rentenanspruch (Verfügung vom 8. Juni 2007).
In Bezug auf die im August 2013 rückfallweise angemeldeten Hüftbeschwerden rechts lehnte die Suva eine Leistungspflicht mangels Unfallkausalität ab (Verfügung vom 25. April 2014).
Durch seine neue Arbeitgeberin, die D.________ AG, liess A.________ am 24. Januar 2014 ein weiteres Unfallereignis vom 18. Dezember 2013 mit Meniskusabriss im linken Knie anmelden. Die Suva erbrachte auch hierfür die gesetzlichen Leistungen nach UVG (Unfallnummer 07.63375.14.5). Zudem übernahm sie rückfallweise zum Unfall vom 18. Januar 2000 die mehrjährige medikamentöse Schmerztherapie der ab Sommer 2013 behandelten, gemischt nozizeptiv-neuropathischen Schmerzproblematik im rechten Knie. Vom 16. Oktober bis 10. November 2017 befand sich der Versicherte in der Klinik E.________ zur Behandlung seiner Schmerzen sowie zur Entwöhnung von Targin. Nach zwei kreisärztlichen Untersuchungen vom 22. Januar 2020 und 30. September 2021 schloss die Suva die Heilbehandlung per 31. Januar 2022 ab und verneinte sowohl einen Anspruch auf eine zusätzliche Integritätsentschädigung als auch einen Rentenanspruch (Verfügung vom 5. Januar 2022). Gestützt auf das von der Suva eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine (Asim) vom 30. November 2022 (nachfolgend: Asim-Gutachten) hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2023 an der Verfügung vom 5. Januar 2022 fest.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich - unter Mitberücksichtigung des vom Beschwerdeführer am 19. November 2024 ins Verfahren eingebrachten, im Auftrag der Invalidenversicherung bei der Medexperts AG bestellten polydisziplinären Gutachtens vom 12. September 2024 (nachfolgend: Medexperts-Gutachten) - ab (Urteil vom 1. September 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Suva zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere eine Invalidenrente der Unfallversicherung sowie eine höhere Integritätsentschädigung auszurichten.
Während die Suva auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer hält mit einer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort an seinem Standpunkt fest.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen; SVR 2026 UV Nr. 6 S. 25, 8C_67/2025 E. 2.1).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid bestätigte Einstellung der kurzfristigen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) per 31. Januar 2022 sowie die Verneinung eines Rentenanspruchs und eines Anspruchs auf eine zusätzliche Integritätsentschädigung schützte.
2.2. Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin die rückfallweise zum Unfall vom 18. Januar 2000 angemeldete medikamentöse Behandlung der seit 29. August 2013 diagnostizierten, gemischt nozizeptiv-neuropathischen Schmerzproblematik im rechten Knie als unbestrittene Unfallfolge übernahm. Zudem sicherte sie dem Beschwerdeführer bei Ankündigung des Fallabschlusses per 31. Januar 2022 zu, die Schmerzmittelversorgung auch in Zukunft weiterhin zu übernehmen. Seit Beginn dieser Behandlung litt der Beschwerdeführer nicht nur an einem chronifizierten Schmerzsyndrom, sondern auch an einem Instabilitätsgefühl mit verminderter Leistungsfähigkeit, obwohl aus orthopädischer Sicht eine Knieinstabilität nicht objektivierbar war und sich auch keine Anhaltspunkte für eine relevante Muskelatrophie oder Bewegungseinschränkung fanden.
2.3. Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer laut insoweit übereinstimmender Diagnosen gemäss Asim- und Medexperts-Gutachten - nach erstmaliger Beschreibung seitens der behandelnden Neurologin Dr. med. F.________ im Frühjahr 2020 - an einer sensomotorischen, überwiegend demyelinisierenden Polyneuropathie leidet, welcher die Gutachter einhellig einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuschreiben.
3.
Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwände gegen den Fallabschluss per 31. Januar 2022 unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin (zum Streitgegenstand vgl. BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Parteien sind sich mangels hiergegen erhobener Einwände einig, dass laut vorinstanzlichem Urteil die Schadenmeldung vom 7. September 2022 unter Hinweis auf einen am 15. August 2022 erlittenen Rückfall bezüglich des linken Knies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem anerkannten Rückfall zum Unfall vom 18. Dezember 2013 (Unfallnummer 07.63375.14.5) betreffend das linke Knie seit August 2022 die gesetzlichen Leistungen nach UVG (Heilbehandlung und Taggeld). Dennoch nahm sie mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2023 nicht nur auf die Unfallnummer 21.74025.00.5, sondern auch auf die Unfallnummer 07.63375.14.5 Bezug, bei welcher gemäss Schreiben der Suva vom 30. Mai 2023 die Behandlung der rückfallweise anerkannten Folgen damals offenbar noch nicht abgeschlossen war.
4.
4.1. Das kantonale Gericht würdigte die medizinische Beweislage insbesondere unter Berücksichtigung der beiden ausführlichen polydisziplinären Gutachten einlässlich. Gestützt darauf stellte es fest, die gemäss Asim- und Medexperts-Gutachten übereinstimmend erhobene - laut Medexperts-Gutachten erstmals am 9. März 2020 gestellte - Diagnose einer sensomotorischen, überwiegend demyelinisierenden Polyneuropathie stehe nicht in einem anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang zu einem bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfall. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ändere der von der Medexperts-Neurologin für eine "arzneimittelinduzierte Polyneuropathie" vergebene Diagnose-Code G62.0 nach ICD-10 nichts daran, dass sich diese Gutachterin im Rahmen des ausschliesslich von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen Medexperts-Gutachtens nicht habe zur Frage der Unfallkausalität äussern müssen und daher im Gegensatz zur neurologischen Asim-Gutachterin auf eine differenzierte Herleitung der Diagnose verzichtet habe. Sei die Unfallkausalität der für das Schmerzerleben ausschliesslich ursächlichen Polyneuropathie gestützt auf das schlüssig und nachvollziehbar begründete Asim-Gutachten mit dem erforderlichen Beweisgrad zu verneinen, entfalle auch die Unfallkausalität allfälliger Konzentrationsstörungen infolge der durch diese unfallfremde Polyneuropathie verursachten Schmerzen oder die dadurch bedingte Schmerzmitteleinnahme. Abgesehen davon hätten die Medexperts-Gutachter keine Konzentrationsstörungen zu objektivieren vermocht. Nach der von der Invalidenversicherung übernommenen, erfolgreich durchgeführten Umschulung zum Berufsschullehrer gelte diese körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit auch gemäss Medexperts-Gutachten als leidensangepasste Tätigkeit. Unfallkausal sei infolge eines je nach überlastungsbedingter Aktivierung der Gonarthrose erhöhten Pausenbedarfs mit einer Leistungseinschränkung von bis zu 10 % zu rechnen. Angesichts der Beschwerdefreiheit am linken Knie sei der von der Beschwerdegegnerin per 31. Januar 2022 verfügte Fallabschluss ohne zusätzlichen Anspruch auf weitere Leistungen nach UVG nicht zu beanstanden.
4.2. Hiergegen macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss Medexperts-Gutachten sei für die allseits unbestrittene Diagnose einer sensomotorischen, überwiegend demyelinisierende Polyneuropathie der Diagnose-Code G62.0 nach ICD-10 für eine "arzneimittelinduzierte Polyneuropathie" gewählt worden. Dem seit Jahren unfallbedingt erforderlichen, erheblichen Arzneimittelkonsum, welcher zur Behandlung der gemischt nozizeptiv-neuropathischen Schmerzproblematik am rechten Knie von der Beschwerdegegnerin als Unfallfolge übernommen worden sei, komme in Bezug auf die Genese der Polyneuropathie zumindest eine teilkausale Bedeutung zu, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, indem sie die ursprünglich anerkannte Leistungspflicht für die Schmerzproblematik nach Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhanges der Polyneuropathie zum Unfall verneint habe. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer gemäss Medexperts-Gutachten unfallbedingt nur eine Erwerbstätigkeit von 70 % zumutbar. Entgegen dem Medexperts-Gutachten hätten die kognitiven Defizite infolge des unfallbedingt erforderlichen Schmerzmittelkonsums eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % bis 50 % zur Folge. Bei bundesrechtskonformer Ermittlung der Vergleichseinkommen resultiere eine anspruchsbegründende unfallbedingte Erwerbseinbusse von mindestens 11 %. Infolge Anerkennung der Polyneuropathie als teilkausale Unfallfolge habe der Beschwerdeführer zudem Anspruch auf eine Erhöhung der Integritätsentschädigung.
5.
5.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1; SVR 2018 UV Nr. 27 S. 94, 8C_830/2015 E. 5.2). Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E. 5.1 mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2; je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 4 mit Hinweisen).
5.2. Für die Bejahung der natürlichen Unfallkausalität eines Beschwerdebilds genügt eine Teilursächlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5), wobei sich die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers auch auf mittelbare bzw. indirekte Unfallfolgen erstreckt (BGE 147 V 161 E. 3.2 i.f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Einem Ereignis kommt demzufolge der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfallbedingte Einwirkung - bei erstelltem Auslösezusammenhang - einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Urteile 8C_685/2024 vom 5. September 2025 E. 4.1; 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 4.2; 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 4.2; 8C_287/2020 vom 27. April 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen; ANDREAS TRAUB, Natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschädigung bei konkurrierender pathogener Einwirkung: Abgrenzung der wesentlichen Teilursache von einer anspruchshindernden Gelegenheits- oder Zufallsursache, in: SZS 2009 S. 479; Urteil 8C_361/2025 vom 11. März 2026 E. 4.1).
5.3.
5.3.1. Tritt nach einem Unfallereignis - aber unabhängig von diesem - eine Gesundheitsschädigung auf, welche für sich alleine zu einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit führt, so besteht selbst dann kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Erwerbsunfähigkeit, wenn auch das Unfallereignis für sich alleine eine Erwerbsunfähigkeit verursacht hätte (sog. "überholende Kausalität", vgl. Urteile 8C_630/2007 vom 10. März 2008 E. 5.2 und SVR 2011 UV Nr. 5, S. 17 ff., 8C_474/2010 E. 4.3). Denkt man nämlich in jenen Fällen das Unfallereignis weg, so fiele die Erwerbsunfähigkeit nicht dahin (BGE 147 V 161 E. 3.4).
5.3.2. Von diesen Fällen der "überholenden Kausalität" zu unterscheiden sind jene, in denen neben dem Unfall noch andere Ursachen im Sinne einer Teilkausalität zum Gesundheitsschaden (bzw. zur Erwerbsunfähigkeit) führen (vgl. BGE 135 V 269 E. 5). In diesen Fällen sind die Leistungen aufgrund des Zusammentreffens verschiedener Schadensursachen soweit zu kürzen, wie dies in Art. 36 UVG vorgesehen ist (BGE 147 V 161 E. 3.5).
5.4. Schliesslich erstreckt sich die Haftung des Unfallversicherers auch auf Gesundheitsschädigungen, die auf Behandlungsmassnahmen im Anschluss an einen Unfall zurückzuführen sind. Es muss weder ein Behandlungsfehler vorliegen noch der Unfallbegriff erfüllt noch ein Kunstfehler oder auch nur objektiv eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht gegeben sein. Damit ist die medizinische Komplikation im Sinne einer mittelbaren Unfallfolge mitversichert, und zwar selbst im Falle seltenster, schwerwiegendster Komplikationen (BGE 128 V 169 E. 1c; Urteil 8C_281/2026 vom 15. Juli 2026 E. 3.2; je mit Hinweisen).
6.
6.1. Der Vorinstanz ist in ihrer einlässlichen Beweiswürdigung zu folgen, soweit sie erkannte, dass nach den Ursachen der - beim Beschwerdeführer erstmals 2020 diagnostizierten - sensomotorischen, überwiegend demyelinisierenden Polyneuropathie nach wie vor geforscht wird. Auch trifft zu, dass angesichts multifaktorieller Ursachen der Polyneuropathie die Ursachenklärung häufig schwierig verlaufe. Schliesslich konnte die Ätiologie der Polyneuropathie auch gemäss Medexperts-Gutachten trotz bildgebender, labor- und liquoranalytischer sowie elektrophysiologischer Untersuchungen nicht endgültig geklärt werden.
6.2. Entgegen dem kantonalen Gericht trifft jedoch nicht zu, dass dem Medexperts-Gutachten nichts zu entnehmen wäre, was dem vorinstanzlichen Beweisergebnis entgegen stünde, wonach die Polyneuropathie nicht - zumindest teilweise (E. 5.2) - unfallkausal sei.
6.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zwecks Abgrenzung von unfallkausalen und unfallfremden Gesundheitsschäden bei Fallabschluss die polydisziplinäre Begutachtung in der Asim nicht mit der Invalidenversicherung koordiniert hat. Angesichts der Tatsache, dass die Invalidenversicherung bereits die Umschulung des Beschwerdeführers zum Berufsschullehrer übernommen hatte und die Beschwerdegegnerin schon mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. April 2014 - trotz direkter und dauerhaft verbleibender Unfallfolgen am rechten Knie - die Leistungspflicht für rechtsseitige Hüftbeschwerden als unfallfremd abgelehnt hatte, kommt den Abgrenzungsfragen für die hier umstrittene Leistungspflicht des Unfallversicherers massgebende Bedeutung zu. Weiter hatten die Asim-Gutachter zwar explizit die Fragen nach allfälligen unfallkausalen Gesundheitsschäden und deren Auswirkungen zu beantworten, doch unterliessen sie es im Gegensatz zu den Medexperts-Gutachtern, sämtliche Diagnosen konkret einem bestimmten Code nach einem anerkannten Klassifikationssystem wie demjenigen der ICD-10 zuzuordnen (vgl. BGE 140 IV 49 E. 2.4.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 396 E. 6.2.2 mit Hinweisen). So steht zwar fest, dass die Asim- und Medexperts-Gutachter unter anderem übereinstimmend eine sensomotorische, überwiegend demyelinisierende Polyneuropathie sowie eine axonale Schädigung des Nervus peroneus links diagnostizierten. Doch bleibt mit Blick auf das Asim-Gutachten unklar, bei welchem spezifischen Diagnose-Code nach der ICD-10 diese Gutachter die konkrete Erscheinungsform der Polyneuropathie einordneten (vgl. zu den "Polyneuropathien und sonstigen Krankheiten des peripheren Nervensystems [G60-G64]"; Kapitel VI der ICD-10; Weltgesundheitsorganisation [Hrsg.], Internationale Klassifikation neurologischer Erkrankungen, 2001, S. 280 ff.). Schliesslich verwies die neurologische Medexperts-Gutachterin ausdrücklich darauf, dass weitere Abklärungen wie eine Hautbiopsie mit Frage nach Small-Fibre-Neuropathie und molekulargenetische Abklärungen bezüglich eines Ehler-Danlos-Syndromes noch ausstehend seien.
6.2.2. Anknüpfend an die - unbestritten unfallkausale - nozizeptive Schmerzproblematik (vgl. E. 2.2 hiervor) hielt das kantonale Gericht sodann unter Verweis auf die begutachtende Asim-Neurologin fest, die im rechten Knie geklagten Schmerzen des Beschwerdeführers, welche im Wesentlichen einen nozizeptiven Schmerzcharakter aufweisen würden und damit nicht neuropathischer/neurologischer Natur seien, könnten einen Teil der intermittierend auftretenden Instabilität im Bein - im Sinne einer intermittierenden Schmerzhemmung - miterklären. Soweit demnach weiterhin unfallkausale Schmerzen mit nozizeptivem Schmerzcharakter, welche nicht neuropathischer/neurologischer Natur sind, über den Fallabschluss per 31. Januar 2022 hinaus für die funktionellen Einschränkungen im rechten Kniegelenk zumindest teilweise ursächlich sind (vgl. E. 5.2), ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht mit der Begründung zu verneinen, die sensomotorische Polyneuropathie stehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang mit dem genannten Unfall. Mithin kommt der Polyneuropathie gegenüber der unfallbedingt vorbestehenden, gemischt nozizeptiv-neuropathischen Schmerzproblematik nicht die Bedeutung einer überholenden Kausalität zu (E. 5.3.1). Soweit demgegenüber die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin die Auffassung zu vertreten scheinen, die - angeblich ausschliesslich unfallfremd entwickelte - Polyneuropathie habe die gemischt nozizeptiv-neurologische Schmerzproblematik verdrängt, sodass weder die anhaltend geklagten Schmerzen noch die damit zusammenhängenden funktionellen Störungen im rechten Kniegelenk in einem zumindest teilursächlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 18. Dezember 2000 und/oder zur unfallbedingt notwendigen Arzneimitteleinnahme stünden, kann dieser Auffassung bei gegebener Aktenlage nicht gefolgt werden. Zumindest lässt das Asim-Gutachten den Schluss zu, dass ein Anteil an weiterhin unfallbedingten Schmerzen im rechten Knie auch für die Instabilität im rechten Bein mitverantwortlich ist.
6.2.3. Selbst wenn die Polyneuropathie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest in einem teilkausalen Zusammenhang zum Unfall vom 18. Januar 2000 stünde, weil beispielsweise eine arzneimittelinduzierte Genese gemäss Medexperts-Gutachten trotz des langjährigen, unfallbedingt erforderlichen erheblichen Schmerzmittelkonsums (vgl. zur andauernden unfallbedingten Schmerzmittelversorgung E. 2.2 hiervor) auszuschliessen wäre, bleibt zu klären, inwieweit die Polyneuropathie als unfallfremde Teilursache neben den fortgesetzt unfallkausalen nozizeptiven Schmerzen mit daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen am rechten Kniegelenk (E. 6.2.2 i.f.) als zweite Teilursache von der Beschwerdegegnerin praxisgemäss mit Blick auf BGE 135 V 269 E. 5.5 zumindest mitzuberücksichtigen ist (vgl. auch E. 5.3.2 hiervor). Denn laut Medexperts-Gutachten hat die Polyneuropathie die funktionellen Einschränkungen durch die bereits vorbestehende Schädigung des Kniegelenks und die funktionelle Gangstörung lediglich verstärkt.
6.2.4. Soweit die neurologische Asim-Gutachterin die Unfallkausalität der Polyneuropathie angesichts der grundsätzlich unklaren Pathogenese dieser Gesundheitsschädigung und mit Blick auf das multikausale Ursachenspektrum dieses Krankheitsbildes abschliessend und ohne diagnostische Einordnung im Klassifikationssystem der ICD-10 verneinte, ist die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht dieser Beurteilung ohne ergänzende Einholung einer neutralen polydisziplinären Oberexpertise gefolgt. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, genügt für die Leistungspflicht des Unfallversicherers hinsichtlich eines bestimmten Gesundheitsschadens auch die Teilkausalität (E. 5.2 und 5.3.2). Angesichts des multikausalen Ursachenspektrums der Polyneuropathie bleibt mit Blick auf das Asim-Gutachten mangels expliziter Fragestellung unklar, ob die neurologische Asim-Gutachterin auch jede teilursächliche Unfallkausalität (vgl. E. 5.2 hiervor) der konkret diagnostizierten Erscheinungsform der Polyneuropathie stillschweigend verneinte. Immerhin bleibt bei einer allfälligen Abweichung von der Diagnose einer arzneimittelinduzierten Polyneuropathie (G62.0 nach ICD-10) gemäss Medexperts-Gutachten zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer während der Behandlung von Unfallfolgen bereits mehrfach unfallkausal einem Schmerzmittelentzug unterziehen musste (vgl. dazu auch E. 5.4 hiervor). Sodann wird - für den Fall einer ausschliesslich unfallfremden Genese der Polyneuropathie - der Anteil dieser zweiten Teilursache neben der fortgesetzt unfallkausalen nozizeptiven Schmerzen und der dadurch zumindest mitverursachten funktionellen Gangstörung (E. 6.2.3) zu bestimmen und hernach über den Rentenanspruch und einen allfälligen Anspruch auf eine zusätzliche Integritätsentschädigung neu zu verfügen sein.
6.3. Nach dem Gesagten steht zusammenfassend fest, dass die Vorinstanz bei gegebener Aktenlage angesichts der offenen Fragen zur konkreten diagnostischen Zuordnung der Polyneuropathie, zur Teilkausalität dieses Gesundheitsschadens und Teilursächlichkeit der funktionellen Gangstörung im Zusammenhang mit den anhaltenden unfallkausalen nozizeptiven Schmerzen (E. 6.2.4) nicht ohne umfassende polydisziplinäre Oberexpertise über die unfallversicherungsrechtlich bei Fallabschluss ausschlaggebenden medizinischen Tatfragen zu entscheiden vermochte (vgl. Urteil 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.4.5).
7.
Es ist in erster Linie Aufgabe des Unfallversicherers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 149 V 218 E. 5.7 mit Hinweis). Die Sache ist daher an die Suva zurückzuweisen, damit sie - nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung - im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein neurologisches/orthopädisches Obergutachten einhole und anschliessend über die Prüfung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers bei Fallabschluss per 31. Januar 2022 neu verfüge (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 i.f. mit Hinweisen; Urteil 8C_544/2025 vom 1. Juli 2026 E. 3.6).
8.
Die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger oder an das vorinstanzliche Gericht zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 146 V 28 E. 7; 137 V 210 E. 7.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_325/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6). Demgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Ferner hat diese dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. September 2025 und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2023 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli