Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_620/2025
Urteil vom 6. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Uri,
Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
handelnd durch seine Beiständin B.________,
und diese vertreten durch Inclusion Handicap,
Rechtsdienst,
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Massnahme beruflicher Art),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 19. September 2025 (OG V 24 34).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 2004, erhielt wegen eines Down Syndroms (Trisomie 21, Nr. 489) und weiterer Geburtsgebrechen (Nr. 313, angeborene Herz- und Gefässfehlbildungen, Nr. 395, neuromotorische Symptome, und 425, angeborene Refraktionsanomalien mit Visusverminderung) verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen und Hilflosenentschädigung). Nach beruflichen Abklärungen ging die IV-Stelle Uri von einer fehlenden Ausbildungsfähigkeit aus und sprach A.________ mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 ab 1. Januar 2023 eine ganze Rente zu. Im Mai 2024 ersuchte A.________ um Prüfung des Anspruchs auf eine erstmalige berufliche Ausbildung. Mit Verfügung vom 19. November 2024 lehnte die IV-Stelle das Begehren ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 19. September 2025 gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und anerkannte einen Anspruch auf die von A.________ beantragte praktische Ausbildung zum Hofmitarbeiter in C.________.
C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch des Beschwerdegegners auf die anbegehrte berufliche Massnahme in Form einer praktischen INSOS-Ausbildung (PrA) zum Hofmitarbeiter als erstmalige berufliche Ausbildung anerkannte. Zur Frage steht allein das allfällige Erfordernis einer künftig zu erwartenden Erwerbstätigkeit in rentenwirksamem Ausmass beziehungsweise, ob dem Anspruch entgegensteht, dass dem Beschwerdegegner zuvor bereits eine Invalidenrente zugesprochen wurde.
3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 IVG), namentlich bei der Wiedereingliederung von Rentenbezügern (Art. 8a IVG), und für eine erstmalige berufliche Ausbildung im Besonderen (Art. 16 IVG) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
4.
4.1. Gemäss Vorinstanz bestanden, bei Intelligenzminderung und expressiver Sprachstörung, im Zuge der pubertären Entwicklung mit subjektiv fehlenden schulisch-beruflichen Perspektiven ein auffälliges (oppositionelles und teilweise aggressives) Sozial- und Interaktionsverhalten mit extrem geringer Frustrationstoleranz und im schulischen Bereich Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Impulskontrollstörungen. Anlässlich der Abklärungen bei der Stiftung D.________ sei zwar eine sehr gute Entwicklung festgestellt worden. Dennoch seien die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen worden unter Zusprache einer ganzen Invalidenrente am 5. Dezember 2022. Im Mai 2024 habe der Beschwerdegegner mit Blick auf den Abschluss der Sonderschulung 15plus im Sommer 2024 nach Besuch der Berufswahl- und Lebensvorbereitung ein Gesuch um Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen und Prüfung seines Anspruchs auf eine erstmalige berufliche Ausbildung gestellt. Er habe einen Schnupperaufenthalt auf dem Hof C.________ des Vereins E.________ absolviert, wo ihm ein Platz für eine Ausbildung zum PrA-Praktiker Landwirtschaft ab Sommer 2024 angeboten worden sei. Gemäss Empfehlungsschreiben habe er, so die Vorinstanz, ein gutes handwerkliches Geschick, sei gesund, stark und sehr motiviert. Bereits nach wenigen Tagen habe er sich gut bewährt. Es könne nicht nur die Aneignung beruflicher Fähigkeiten, sondern auch eine Erweiterung seiner lebenspraktischen Selbstständigkeit erwartet werden. Auch seitens der Stiftung D.________ habe man sich diesbezüglich ebenso wie zur schulischen Entwicklung positiv geäussert. Die Vorinstanz würdigte im Weiteren auch die Berichte des zu Rate gezogenen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und des Schulpsychologischen Dienstes. Sie gelangte insgesamt zum Schluss, dass die Ausbildungsfähigkeit des Beschwerdegegners gestützt auf die Einschätzung der Fachpersonen der Stiftung D.________ nunmehr gegeben und die Voraussetzung der subjektiven Eignung der Massnahme damit erfüllt sei. Daran könnten die Bedenken der RAD-Ärztin nichts ändern, zumal unter dem besonderen Setting in C.________ eine Verbesserung der Verhaltensauffälligkeiten bestätigt worden sei, der aktuelle Betreuungsaufwand nicht höher als bei anderen Jugendlichen mit Trisomie 21 in diesem Alter sei und die Institution über die nötigen Ressourcen zur Unterstützung des Beschwerdegegners verfüge, eine seinen Bedürfnissen entsprechende Betreuung zu gewährleisten. Auch die Voraussetzung der objektiven Eignung der Ausbildung sei unbestrittenerweise gegeben. Gleiches gelte für die Notwendigkeit der Massnahme, zumal eine Hilfsarbeit oder eine Tätigkeit im geschützten Rahmen ohne Ausbildung nicht möglich wäre. Schliesslich bejahte die Vorinstanz auch das Erfordernis der Verhältnismässigkeit bei gegebener Eingliederungswirksamkeit mit einem Stundenlohn von mindestens Fr. 2.85. Daran könne nichts ändern, dass keine rentenbeeinflussende Erwerbstätigkeit zu erwarten sei. Die für die Ausbildung anfallenden Kosten bewegten sich im Übrigen im Rahmen des Üblichen. Insgesamt erachtete die Vorinstanz sämtliche Voraussetzungen als erfüllt und anerkannte einen Anspruch des Beschwerdegegners auf die anbegehrte erstmalige berufliche Ausbildung.
4.2. Die beschwerdeführende IV-Stelle macht geltend, dem Beschwerdegegner habe der Zugang zu einer Ausbildung offengestanden, wozu er aber aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei. Sobald jedoch eine Rente zugesprochen worden sei, könnten berufliche (Wieder-) Eingliederungsmassnahmen nur dann gewährt werden, wenn sie rentenwirksam seien. Bereits vor der IV-Revision 6a seien Eingliederungsmassnahmen nach Verbesserung der Eingliederungsfähigkeit bei analoger Anwendung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV nur unter der Voraussetzung von deren Rentenwirksamkeit gewährt worden. Gemäss Beschwerdeführerin muss als Folge der damaligen Berentung wegen fehlender Eingliederungsfähigkeit hingenommen werden, dass eine spätere Eingliederung verwehrt bleibt, sofern eben eine Rentenwirksamkeit nicht gegeben ist. Nachdem eine erstmalige Ausbildung gestützt auf Art. 16 IVG ausser Betracht gefallen sei, habe die Vorinstanz sie unzulässigerweise sinngemäss direkt gestützt auf Art. 8a IVG zugesprochen.
4.3. Dem erwidert der Beschwerdegegner, dass Behinderten bei dieser Argumentation eine erstmalige berufliche Ausbildung widersinnigerweise für immer verwehrt würde, weil sie voraussichtlich nie eine rentenbeeinflussendes Einkommen erzielten.
5.
5.1. Inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben sollte, lässt sich nicht erkennen. Dies gilt zunächst insoweit, als sämtliche Eingliederungsmassnahmen den allgemeinen Voraussetzungen der Art. 8 ff. IVG und zusätzlich den besonderen Erfordernissen der im Einzelnen geregelten Massnahme - hier der erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 IVG - unterliegen (SVR 2025 IV Nr. 7 S. 31, 8C_600/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.2). Insbesondere wird beschwerdeweise nicht aufgezeigt und ist nicht ersichtlich, welche Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung die Vorinstanz ausser Acht gelassen hätte.
5.2. Im Übrigen erkannte das kantonale Gericht unter Hinweis auf BGE 142 V 523, entgegen der Beschwerdeführerin sei ein Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung nicht allein deshalb zu verweigern, weil dem Beschwerdegegner bereits eine Invalidenrente zugesprochen worden und nicht zu erwarten sei, dass er mit der angestrebten Tätigkeit als PrA-Praktiker Landwirtschaft ein rentenbeeinflussendes Erwerbseinkommen erzielen werde.
Gemäss dem erwähnten Urteil setzt die sachliche Angemessenheit im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung voraus, dass die versicherte Person unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungswirksamkeit durch die erstmalige berufliche Ausbildung voraussichtlich in die Lage versetzt wird, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, welches mindestens einen (beachtlichen) Teil der Unterhaltskosten deckt. Bei der der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 16 Abs. 3 lit. c IVG) ist das Erfordernis der sachlichen Angemessenheit minimalisiert. Die angestrebte Tätigkeit in diesem Bereich gilt im Sinne einer minimalen Eingliederungswirksamkeit wirtschaftlich verwertbar, wenn sie mit dem im Kreisschreiben des BSV über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) vorgesehenen Stundenansatz entschädigt wird (E. 5.3.1). Das Bundesgericht erkannte weiter, die zugunsten der Versicherten im Rahmen der Vorbereitung auf eine Hilfstätigkeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte herabgesetzten Anforderungen an die Eingliederungswirksamkeit der beruflichen Massnahme im Sinne der vorausgesetzten minimalen Eingliederungswirksamkeit würden ihres Sinnes entleert, wenn (in jenem Fall hinsichtlich eines zweiten Ausbildungsjahrs einer IV-Anlehre) gute Aussichten auf eine künftige Erwerbsfähigkeit in rentenbeeinflussendem Ausmass oder gar eine voraussichtliche Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt verlangt würden. Das Bundesgericht berücksichtigte dabei, dass aArt. 16 Abs. 2 lit. a IVG (seit 1. Januar 2022: Art. 16 Abs. 3 lit. c IVG) gerade auch eine Hilfstätigkeit oder eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte als Eingliederungsziel anerkennt. Es erwog ferner, dass die Entlöhnung an einem solchen Arbeitsplatz regelmässig unter einem rentenbeeinflussenden Erwerbseinkommen liegen dürfte.
Das Bundesgericht wiederholte schliesslich seine Rechtsprechung, dass die Zusprache einer Eingliederungsmassnahme keine Beeinflussung des für den Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsgrades voraussetzt. Somit könne der sachlichen Angemessenheit der Massnahme nicht entgegenstehen, dass keine (guten) Aussichten auf eine künftige Erwerbsfähigkeit in rentenbeeinflussendem Ausmass bestehen oder dass keine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erwartet werden kann (E. 5.3.2).
5.3. Mit Blick darauf lässt sich nicht ersehen, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben sollte, indem es trotz des wohl auch künftig unveränderten Rentenbezugs des Beschwerdegegners auf einen Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung erkannte. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Hürden für eine Ausbildung wie die hier beantragte nach bereits erfolgter Rentenzusprechung - wenn auch aus gesundheitlichen Gründen - höher anzusetzen seien, verfängt mit Blick auf die dargelegte bundesgerichtliche Praxis nicht. Anzufügen bleibt, dass bei der Wiedereingliederung von Rentenbezügern nach dem Wortlaut des Art. 8a Abs. 1 IVG denn auch ausdrücklich nur die (voraussichtliche) Verbesserung der Erwerbsfähigkeit und nicht des Invaliditätsgrades verlangt wird.
Dass auch die übrigen Voraussetzungen für die berufliche Massnahme erfüllt sind, wird beschwerdeweise nicht substanziiert bestritten. Dies gilt insbesondere für die finanzielle Angemessenheit. Wie das Bundesgericht in BGE 142 V 523 erkannte, könnte der Eingliederungsanspruch höchstens an einem krassen Missverhältnis zwischen den Kosten und dem voraussichtlichen Nutzen der Vorkehr scheitern. Dies kann indessen nicht bereits deshalb angenommen werden, weil lediglich die Erzielung des bereits erwähnten Mindestleistungslohnes zu erwarten ist, zumal dies gerade bei jugendlichem Alter des Versicherten durch eine noch sehr lange Erwerbsdauer und damit eine sehr hohe zeitliche Eingliederungswirksamkeit ausgeglichen wird (E. 5.4). Zu ergänzen ist, dass IV-Anlehren (wie in BGE 142 V 523 beurteilt) und praktische Ausbildungen des nationalen Branchenverbands der Institutionen für Menschen mit Behinderung INSOS gemäss dem im Nachgang zum bundesgerichtlichen Urteil erstatteten Bericht des Bundesrates "IV-Anlehre und praktische Ausbildung nach INSOS" vom 5. Juli 2017 in Erfüllung der Postulate Lohr (13.3615) und Bulliard-Marbach (13.3626; Bericht auffindbar unter https://www.bsv.admin.ch/de/bundesratsberichte, zuletzt abgerufen am 31. Juli 2026) ausdrücklich gleichgestellt sind. Eine diesbezüglich relevante Veränderung hat sich auch im Zuge der Revision des IVG per 1. Januar 2022 nicht ergeben (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705; vgl. Art. 16 Abs. 3 lit. c IVG und Art. 16 Abs. 2 lit. a aIVG).
5.4. Zusammengefasst erfordert der Anspruch des 2004 geborenen Beschwerdegegners auf erstmalige berufliche Ausbildung keine rentenwirksame Erwerbstätigkeit beziehungsweise Eingliederung und damit auch keinen Revisionsgrund hinsichtlich der laufenden Invalidenrente. Es genügt, dass der Versicherte dank der erstmaligen beruflichen Ausbildung den für die entsprechende Tätigkeit vorgesehenen Stundenansatz erzielen wird, was vorliegend unbestritten ist. Auf den Einwand der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer vor Einführung der IV-Revision 6a gehandhabten Praxis mit analoger Anwendung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV ist nicht näher einzugehen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
6.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem hat sie dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo