Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_489/2024
Urteil vom 4. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schultz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2024 (IV 2024/10).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________, geboren 1968, zuletzt als Gipser beschäftigt, erlitt am 28. Dezember 2002 in Österreich einen Autounfall. Ein Lastwagenfahrer übersah auf der Autobahn eine stehende Kolonne. A.________ zog sich eine leichte traumatische Hirnverletzung, Kontusionen an der Wirbelsäule und im Gesicht sowie eine Knieverletzung zu. Auch seine Ehefrau wurde verletzt, und das jüngste seiner vier sich ebenfalls im Auto befindlichen Kinder verstarb an den Folgen des Unfalls. Nach den interdisziplinären Abklärungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) verblieben danach insbesondere auch psychische Beschwerden. Sie gewährte ab 1. Mai 2007 gestützt auf einen Vergleich eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 80 %. In der Folge sprach ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 21. Februar 2008 unter Annahme desselben Invaliditätsgrades eine ganze Invalidenrente zu und bestätigte danach mehrfach einen unveränderten Rentenanspruch.
A.b. Nach einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung ermittelte die Suva neu einen Invaliditätsgrad von 14 % und verfügte am 15. April 2020 die Herabsetzung der Invalidenrente. Ihr Einspracheentscheid vom 12. September 2020 wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 31. März 2022 bestätigt. Die IV-Stelle stellte ihrerseits die Aufhebung des Rentenanspruchs in Aussicht, leitete indessen im Dezember 2021 zunächst berufliche Eingliederungsmassnahmen ein. Gestützt auf ein Gutachten des Schweizerischen Zentrums für medizinische Abklärungen und Beratungen SMAB, Bern, vom 26. Mai 2023 hob sie den Rentenanspruch mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 auf.
B.
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 25. Juni 2024 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm weiterhin und bis zum Abschluss der beruflichen Massnahmen die bisherige Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Aufhebung des Rentenanspruchs per 31. Januar 2024 (nach langjährigem Rentenbezug und bei fortgeschrittenem Alter des Beschwerdeführers) unter Verzicht auf weitere Eingliederungsmassnahmen bestätigte.
3.
Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.2), dass aber nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn eine versicherte Person bereits das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen sind (BGE 145 V 209 E. 5 und 6 mit Hinweisen).
Hervorzuheben ist, dass die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden darf, wenn der Eingliederungswille beziehungsweise die subjektive Eingliederungsfähigkeit fehlt, das heisst, die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist (SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73, 8C_202/2021 E. 7.2). Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen respektive gestellten Anträge (Urteile 9C_68/2025 vom 6. Juni 2025 E. 7.2; 8C_93/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.2; 8C_501/2021 vom 14. Juli 2022 E. 8.1; je mit Hinweisen). Die vorinstanzliche Feststellung fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73, 8C_202/2021 E. 7.2; Urteil 8C_131/2023 vom 6. März 2024 E. 6.2.2).
4.
4.1. Gemäss Vorinstanz ist seit der ursprünglichen Rentenzusprechung mit Verfügung vom 21. Februar 2008 unbestrittenerweise eine rentenrelevante Veränderung eingetreten und gestützt auf das SMAB-Gutachten vom 26. Mai 2023 ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar ist, in einer leidensangepassten Tätigkeit aber eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht. Auch das Alter des Beschwerdeführers von 56 Jahren und das verbleibende zumutbare Belastungsprofil führe auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zu einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Am 17. August 2021 habe die IV-Stelle bei damals attestierter 100%iger Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit berufliche Eingliederungsmassnahmen zunächst mit einer beruflichen Abklärung ab 1. Dezember 2021 eingeleitet. Ab März 2022 hätte ein Coaching mit dem Ziel der Wiedereingliederung im ersten Arbeitsmarkt erfolgen sollen, das jedoch nach Intervention des behandelnden Arztes nicht habe umgesetzt werden können. Danach sei, so das kantonale Gericht weiter, die Abklärung durch die SMAB erfolgt, bei der sich die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einschränkungen jedoch nicht hätten objektivieren lassen. Die IV-Stelle habe gestützt darauf die subjektive Eingliederungsfähigkeit verneint, was nach der Vorinstanz nicht zu beanstanden war. Sie erkannte des Weiteren, die IV-Stelle habe unter diesen Umständen zu Recht auf weitere Eingliederungsmassnahmen verzichtet und den Rentenanspruch aufgehoben.
4.2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, im Schlussbericht über die berufliche Abklärung sei festgehalten worden, er habe gut bis sehr gut mitgewirkt. Trotzdem habe die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen abgebrochen und stattdessen eine medizinische Begutachtung veranlasst. Zu Unrecht habe sie in der Folge auf die Eingliederung verzichtet und den Rentenanspruch aufgehoben. Zumindest wäre zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen gewesen.
5.
5.1. Das kantonale Gericht stellte zur subjektiven Eingliederungsfähigkeit im Einzelnen fest, die SMAB-Gutachter seien von einer bewussten Beschwerdeakzentuierung und der deutlichen Überzeugung einer gänzlichen Leistungsunfähigkeit ausgegangen. Insbesondere die Testergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung seien nicht valide, das heisst, die präsentierten Störungen seien nicht authentisch gewesen, weshalb die Gutachter auf eine zumindest wahrscheinliche Aggravation geschlossen hätten. Eine subjektive Krankheitsüberzeugung habe im Übrigen auch im Rahmen der beruflichen Abklärung offenkundig nicht ansatzweise beseitigt werden können beziehungsweise sei gar noch akzentuiert worden. Gegenüber den Ärzten der SMAB habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe keinerlei konkrete Vorstellungen von einer etwaigen beruflichen Zukunft, er könne sich nicht vorstellen, je wieder zu arbeiten, und der Arbeitsversuch habe gezeigt, dass er wegen der Depression und den ständigen Schmerzen nicht mehr arbeiten könne. Gleiches habe er auch bereits dem von der Suva bestellten Gutachter angegeben. Es sei mithin trotz der dazwischenliegenden mehrmonatigen Eingliederungsbemühungen keine Veränderung seiner Haltung zwischen den beiden Begutachtungen erkennbar.
5.2. Inwiefern die Vorinstanz offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen haben sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen und lässt sich nicht ersehen. Daran kann nichts ändern, dass er beantragt hat, vor der Aufhebung der Rente berufliche Massnahmen in Anspruch zu nehmen, und dass er bei der Umsetzung der beruflichen Massnahmen motiviert mitgewirkt hat. Den entsprechenden Kurzbericht vom 18. Januar 2022 über die berufliche Abklärung seit 1. Dezember 2021 hat die Vorinstanz in ihre Würdigung miteinbezogen. Daraus geht indessen - neben der bescheinigten zuverlässigen und guten Arbeit des Beschwerdeführers - auch hervor, er habe die vereinbarte 100%ige Präsenz nie über 50 bis höchstens 60 % steigern können und eine Verwertbarkeit seiner Leistung auf dem ersten Arbeitsmarkt komme nicht in Frage. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation nicht durchzudringen, er habe es nicht zu vertreten, dass das von der IV-Stelle zugesagte Job-Coaching nicht aufgenommen worden sei. So war gemäss Vorinstanz anlässlich der Besprechung im Januar 2022 die Weiterführung der beruflichen Massnahmen, das heisst zunächst der weiteren Abklärung und anschliessend einer Arbeitsvermittlung, vereinbart worden, als der ab Januar 2022 behandelnde Psychiater am 25. März 2022 eine höchstens 20%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt habe, was die Gutachter aber in der Folge nicht hätten bestätigen können. Damit steht der fehlende Eingliederungswille des Beschwerdeführers für das Bundesgericht verbindlich fest (s. oben E. 3 i.f.). Bei diesem Ergebnis ist die Rentenaufhebung unter Verzicht auf weitere berufliche Massnahmen praxisgemäss zulässig. Entgegen dem Beschwerdeführer bedarf es schliesslich in diesem Fall keines vorgängigen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (oben E. 3). Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet.
6.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo