Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_160/2026
Urteil vom 20. März 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2025 (IV.2025.00272).
Nach Einsicht
in das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2025, mit dem es eine Beschwerde des A.________ teilweise guthiess und ihm eine Invalidenrente von 37,5 % einer "vollen" Rente ab dem 1. April 2022 zusprach,
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. Februar 2026 (Poststempel),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche rechtlichen Vorschriften (im Sinne von Art. 95 f. BGG) die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll (BGE 140 III 115 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 I 26 E. 1.3),
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer schon im Urteil 9C_565/2024 vom 28. Oktober 2024 auf diese Anforderungen hinwies,
dass die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat, auf welchen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen sie einen Invaliditätsgrad von 45 % ermittelt und einen entsprechenden Rentenanspruch (37,5 % einer ganzen Rente; vgl. Art. 28b Abs. 1 und 4 IVG ) ab dem 1. April 2022 bejaht hat,
dass der Beschwerdeführer nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingeht und auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit diesem Urteil das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass - abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist - mangels einer gültigen Beschwerde nicht nur die unentgeltliche Verbeiständung, sondern auch die unentgeltliche Prozessführung ausscheidet ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. März 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann