Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_460/2025
Urteil vom 7. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Betschart.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Aeschengraben 9, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. April 2025 (IV.2024.61).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1989, absolvierte verschiedene Ausbildungen in den Bereichen Bewegung, Tanz und Gesundheit. Sie arbeitete jeweils in befristeten Anstellungen auf dem erlernten Beruf. Insbesondere war sie seit September 2013 wiederholt für die Compagnie B.________ tätig, beispielsweise als Workshopleiterin und Choreographin. Gemäss einem Arbeitsvertrag vom 19. Mai 2020 sollte A.________ im Januar 2021 eine 60%-Stelle als Trainee im Familienunternehmen, der C.________ AG, U.________, antreten. Am 21. Oktober 2020 erlitt sie einen Schlaganfall (subacute zerebrale Ischämie im Zentralsulcus rechts bis zur dorsalen Insula) und konnte die Tätigkeit bei diesem Unternehmen nicht aufnehmen. Am 17. Februar 2021 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Im Abschlussbericht der Frühintervention (FI) vom 28. Januar 2022 wurde festgehalten, dass die Versicherte seit Januar 2022 zu 20 % im Familienunternehmen und zu 30 % für die Compagnie B.________ arbeite und eingegliedert sei. Das Pensum vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe 60 % betragen und jetzt arbeite sie ca. 50 %. In der Folge holte die IV-Stelle bei der SMAB AG ein polydisziplinäres Gutachten ein, das der Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 60 % attestierte (Gutachten vom 16. Januar 2024). Nach weiteren, erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Mai 2024 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.
B.
Mit Urteil vom 3. April 2025 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die dagegen erhobene Beschwerde ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihr eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 43 % zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid über den Leistungsanspruch an die Vorinstanz, subeventualiter an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die IV-Stelle und das Sozialversicherungsgericht schliessen auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte. Umstritten sind dabei die von der Vorinstanz festgesetzten Vergleichseinkommen. Nicht im Streit liegt demgegenüber, dass die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 60 % beträgt.
2.2. Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Dies betrifft insbesondere die Ausführungen zu den Voraussetzungen (Art. 28 IVG i.V.m. Art. 6 und 8 ATSG ) und der Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28b IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrads anhand der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG) sowie zur Anwendbarkeit der seit 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Die Beschwerdegegnerin verglich in der Verfügung vom 24. Mai 2024 ein Valideneinkommen von Fr. 80'500.- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 53'810.- und ermittelte auf diese Weise einen rentenausschliessenden IV-Grad von 33 %. Dabei berücksichtigte sie seitens des Valideneinkommens den Lohn, den die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitsvertrag vom 19. Mai 2020 für ein 60%-Pensum bei der C.________ AG verdient hätte (Fr. 44'000.-, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2022, d.h. Fr. 44'755.-), sowie den Lohn von insgesamt Fr. 35'250.-, den die Beschwerdeführerin laut Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) für ihre verschiedenen Engagements (Compagnie B.________, Universität D.________ sowie bei E.________, F.________ und G.________) im Jahr 2020 verdient hatte (angepasst an die Nominallohnentwicklung 2021 und 2022: Fr. 35'745.-). Seitens des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den tatsächlich erzielten Verdienst der Jahre 2022-2023 der Beschwerdeführerin ab. Dieser stammte einerseits wiederum aus verschiedenen Engagements im Bereich Tanz und Bewegung sowie andererseits, in der Höhe von Fr. 19'999.-, aus einer 20%-Tätigkeit für die H.________ AG. Hierbei handelt es sich um ein weiteres Unternehmen ihres Vaters.
3.2. Die Vorinstanz wich insofern von der Einschätzung der Beschwerdegegnerin ab, als sie zur Berechnung des Valideneinkommens einzig auf das tatsächliche Einkommen abstellte, das die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hatte, und den Lohn, den sie von der C.________ AG erhalten hätte, ausser Acht liess. Ausgehend vom durchschnittlichen Einkommen der Jahre 2016-2019, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2022, ergab dies ein Valideneinkommen von Fr. 35'580.-. Zudem liess das kantonale Gericht die Frage offen, ob bei der Berechnung des Invalideneinkommens eine allfällige Soziallohnkomponente ausser Acht zu bleiben habe, da angesichts des Valideneinkommens ein rentenbegründender Invaliditätsgrad selbst dann nicht erreicht würde, wenn das bei der H.________ AG erzielte Einkommen nicht in die Berechnung einflösse.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung von Bundesrecht vor. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Valideneinkommen sei unter Einbezug des Lohns festzusetzen, den sie bei der C.________ AG verdient hätte. Seitens des Invalideneinkommens sei vom Lohn, den sie bei der H.________ AG verdiene, ein Soziallohnanteil von mindestens Fr. 8'000.- abzuziehen.
4.
4.1. Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich zu bestimmen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4. und 9C_520/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.2.1; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2018 vom 17. April 2019 E. 4.2). Für dessen Ermittlung ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich erzielten, allenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Auch wenn die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre Leistungsfähigkeit nicht voll ausschöpft, ist vom zuletzt erzielten Lohn auszugehen (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1; 125 V 146 E. 5c/bb).
Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Unter Umständen können aus einer trotz Invalidität erlangten besonderen beruflichen Qualifizierung Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2; 96 V 29; Urteile 8C_503/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.1.2; 8C_550/2009 E. 4.2, in SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51). Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1; Urteile 8C_503/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.1.2 mit Hinweisen; U 340/04 in RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315).
4.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin 2010 eine Ausbildung als Bewegungspädagogin mit pflegerischer Gymnastik abgeschlossen habe, gefolgt von verschiedenen Weiterbildungen in den Bereichen Tanz, Bewegungspädagogik und Gesundheit, namentlich einem Zertifikat als Personal Trainer, einem Fähigkeitszeugnis als Fachfrau Bewegungs- und Gesundheitsförderung EFZ (2016-2017) und einem Zertifikat als Kursleiterin Lehrveranstaltung Erwachsene (2020). Vor dem Schlaganfall hatte sie als Tänzerin und Choreografin für verschiedene Institutionen im Jahr 2020 einen Lohn von rund Fr. 35'250.- und im Vorjahr ein Einkommen von rund Fr. 28'919.- erzielt (gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto). Das kantonale Gericht erwog, dass zwar ein Arbeitsvertrag vom 19. Mai 2020 für eine Stelle als "Trainee" ab dem 1. Januar 2021 mit einem 60%-Pensum bei der C.________ AG mit einem Verdienst von Fr. 44'400.- aktenkundig sei. Aus der gesamten künstlerischen, tänzerischen Ausbildung und der bisherigen Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin ergebe sich eine absolute Präferenz für den Bereich Tanz, Gesundheit etc. Mithin könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit als "Trainee" in einem Bauunternehmen, das Klebestoffe, Klebebänder und Membrane für luftdichte und winddichte Gebäude herstelle, eine berufliche Weiterentwicklung darstelle. Es handle sich vielmehr um eine komplett andere Arbeit als diejenige, in der sich die Beschwerdeführerin jahrelang habe aus- und weiterbilden lassen und in der sie vor dem Schlaganfall ausschliesslich tätig war. Es sei daher nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine Tätigkeit bei der C.________ AG aufgenommen und einen derart hohen Lohn erzielt hätte. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Begutachtung angegeben, es sei der Wunsch ihres Vaters, dass sie - wie auch ihre Brüder - in seinem Unternehmen arbeiten werde, sie sich jedoch dagegen entschieden habe. Nicht nachvollziehbar erscheine im Übrigen, dass der Arbeitsvertrag mit der C.________ AG bereits am 19. Mai 2020 ausgefertigt worden sei, wenn der Arbeitsbeginn erst am 1. Januar 2021 gewesen sei. Im Ergebnis sei auf den tatsächlichen Lohn abzustellen, den die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt erzielt habe.
4.3.
4.3.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie dem unterzeichneten Arbeitsvertrag vom 19. Mai 2012 den Beweiswert abgesprochen habe. Dieser stelle das beste Beweismittel für die berufliche Weiterentwicklung dar. Es sei folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass sie im Gesundheitsfall ab 1. Januar 2021 bei der C.________ AG gearbeitet hätte. Dass sie zuvor im künstlerischen Bereich tätig gewesen sei, schliesse eine berufliche Umorientierung nicht aus. Sodann lege die Tonaufnahme der psychiatrischen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung nahe, dass sie mit ihrer Bemerkung das Scheitern ihres Engagements in der C.________ AG im Frühjahr 2021 zufolge des Hirnschlags habe ansprechen wollen. Der Arbeitsvertrag sei zudem nicht vom Vater selbst, sondern von den Personalverantwortlichen der C.________ AG unterzeichnet worden, und ein zeitlicher Abstand von sieben Monaten zwischen Vertragsunterzeichnung und Arbeitsantritt sei nicht aussergewöhnlich. Die Vorinstanz habe auch weitere, aktenkundige Anhaltspunkte nicht gewürdigt, die für den Stellenantritt am 1. Januar 2021 gesprochen hätten, beispielsweise den Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag bereits mit der Anmeldung zum Leistungsbezug vorgelegt und in der Haushaltsabklärung angegeben habe, im Gesundheitsfall im Bereich Management/Administration und daneben weiterhin auch im Tanzbereich tätig zu sein. Ausserdem habe die C.________ AG das Arbeitsverhältnis bestätigt und versucht, den Krankheitsfall bei ihrer Krankentaggeldversicherung anzumelden.
4.3.2. Soweit sich die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht darin erschöpft, der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ihre eigene Sichtweise entgegenzusetzen, d.h. appellatorische Kritik zu üben, mit der sich das Bundesgericht nicht zu befassen hat, ist Folgendes darauf zu erwidern: Zwar legen es die gesamten Umstände nahe, dass die Beschwerdeführerin die Stelle als Trainee im Gesundheitsfall per 1. Januar 2021 wohl angetreten hätte. Wie die Beschwerdegegnerin aber zutreffend festhält, hat ein Traineeprogramm in der Regel die Klärung einer beruflichen Eignung zum Ziel, und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Trainee im Anschluss auch bei der Unternehmung bleibt. Die Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit dauerhaft ausgeübt hätte, drängt sich mit Blick auf ihre von der Vorinstanz detailliert dargelegte Erwerbsbiografie nicht geradezu auf. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin vor der Erkrankung nie in einem Vollzeitpensum gearbeitet hatte, sondern durchschnittlich in einem Pensum von 60 %. Hätte sie die Tätigkeit als Trainee aufgenommen, wäre es ihr neben der 60%igen Anstellung bei der C.________ AG in U.________/LU (mit entsprechendem Arbeitsweg) nicht mehr möglich gewesen, die Tätigkeiten im künstlerischen Bereich mit unregelmässig anfallenden Proben und Aufführungen in gleichem Umfang wie vor der Erkrankung aufrecht zu erhalten; vielmehr hätte sie diese Engagements reduzieren müssen. Des Weiteren ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass das erste und hauptsächliche Interesse der Beschwerdeführerin nach der Genesung der Wiederaufnahmen ihrer bisherigen künstlerischen Tätigkeit bei der Compagnie B.________ und in den Theaterprojekten galt, während die Anstellung als Trainee trotz medizinischer Zumutbarkeit nicht mehr thematisiert wurde. Zudem erzielte sie nach der Genesung ihre Einkünfte bei der Compagnie B.________ und der Universität D.________ im Durchschnitt ein höheres Einkommen als vor der Erkrankung. Demgegenüber setzte sie von der medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 60 % lediglich 20 % für die Tätigkeit als Immobilienbewirtschafterin ein, wobei sie diese jederzeit zu Gunsten der ihr wichtiger erscheinenden künstlerischen Tätigkeit vernachlässigen konnte. Die Tätigkeit im väterlichen Betrieb ist denn auch nur zur finanziellen Absicherung gedacht und als zweites oder drittes Standbein, falls die Bühnenarbeit in den Hintergrund geraten würde. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Schluss der Vorinstanz, die Tätigkeit in einem der Familienbetriebe sei trotz des unterzeichneten Arbeitsvertrags längerfristig nicht die erste Wahl, nicht als offensichtlich unrichtig.
4.3.3. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall dauerhaft ein Einkommen in der Höhe von Fr. 80'500.- erzielt hätte. Etwas anderes ergibt sich weder aus den zitierten Passagen aus der Tonaufnahme der polydisziplinären Abklärung, noch vermögen die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor Bundesgericht neu vorgelegten Dokumente etwas daran zu ändern. Denn letztere betreffen im Wesentlichen die Vorbereitung des Einstiegs der Beschwerdeführerin in den Familienbetrieb und lassen keine konkreten Rückschlüsse auf eine weitere Entwicklung zu. Dabei kann offen gelassen werden, ob sie als unechte Noven überhaupt zuzulassen wären (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung lässt sich damit nicht erkennen.
4.4. Da das von der Vorinstanz ermittelte Valideneinkommen nicht zu beanstanden ist, erübrigt sich die Frage nach der Anrechenbarkeit eines allfälligen Soziallohns seitens des Invalideneinkommens. Damit ist auch nicht weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten durfte, zur Thematik des Soziallohnanteils eine Zeugenbefragung des Vaters der Beschwerdeführerin und eine Parteibefragung durchzuführen. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Betschart