Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_197/2026
Urteil vom 16. Juni 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2026 (IV 200 2025 720).
Sachverhalt
A.
A.a. Die 1972 geborene A.________ ist gelernte Damen- und Herrencoiffeuse, die ab 1994 selbständigerwerbend war. Nach diversen Anmeldungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) als Minderjährige wurde ihr Anspruch auf eine Invalidenrente nach neuerlichem Leistungsgesuch im Jahre 2006 mit Verfügung vom 1. Februar 2008 abgewiesen. Es wurden jedoch berufliche Massnahmen gewährt.
A.b. Im Juli 2012 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Am 18. Juni 2013 erstatteten die Dres. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein interdisziplinäres Gutachten. Nach Erstellung eines Abklärungsberichts für Selbständigerwerbende (1. Juli 2013) sowie der Durchführung einer arbeitsmarktlichen Abklärung (Abklärungsbericht vom 17. Juni 2014) verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 9. September 2014 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente erneut. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil IV 200 14 968 vom 3. März 2016 ab.
A.c. Im Juni 2021 ersuchte A.________ unter Hinweis auf einen gebrochenen Finger an der linken Hand "in Kombination [...] mit den weiteren bekannten Einschränkungen" erneut um Leistungen der IV. Es folgten erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und die Versicherte wurde durch Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie, konsiliarisch untersucht (Bericht vom 6. April 2023). Am 5. März 2025 erstattete die SMAB AG, Bern (nachfolgend: SMAB), ein polydisziplinäres Gutachten. Mit Verfügung vom 26. September 2025 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Versicherten.
B.
Die gegen die Verfügung vom 26. September 2025 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 22. Januar 2026 ab.
C.
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) überprüft das Bundesgericht das angefochtene Urteil jedoch grundsätzlich nur anhand der erhobenen Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde auf Grund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Recht verletzt hat, indem es den mit Neuanmeldung vom Juni 2021 geltend gemachten Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ohne die Veranlassung weiterer Abklärungen verneint hat.
2.2. Die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs - insbesondere bei Neuanmeldung zum Leistungsbezug - nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen wurden im angefochtenen Urteil richtig dargestellt, weshalb darauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
3.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Vergleichszeitpunkte für die Prüfung einer relevanten Veränderung auf den 9. September 2014 und den 26. September 2025 festgelegt und unter anderem aufgrund der am 25. Januar 2019 erlittenen Fraktur des linken Ringfingers eine Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne eines Neuanmeldungsgrundes bejaht, der bezogen auf den Zeitpunkt der Leistungsverfügung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine umfassende ("allseitige") neue Prüfung zuliess (in BGE 151 V 66 nicht publ. E. 2.3 des Urteils 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024).
Sie hat dem SMAB-Gutachten vom 5. März 2025 Beweiskraft zuerkannt und gestützt darauf in leidensangepasster Tätigkeit ab September 2020 auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit geschlossen. Das kantonale Gericht hat weiter die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bejaht und die Aufgabe der bisherigen selbständigen Erwerbstätigkeit zugunsten einer leidensangepassten Tätigkeit für zumutbar erachtet. Mittels Durchführung eines Einkommensvergleichs hat es den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per 1. Dezember 2021 verneint.
3.2. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, verfängt nicht:
3.2.1. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass die Neuanmeldung zwingend einen "chronologisch materiellen Vergleich [...] des früheren mit dem heutigen strukturell-bedingten Gesundheitszustand und Leistungsvermögen" bedinge, ist sie darauf hinzuweisen, dass ein potenzieller Rentenanspruch für den Zeitraum ab Dezember 2021 zu prüfen war. Dies blieb unbestritten. Inwiefern daher eine Auseinandersetzung mit dem Verlauf ab 1994 hätte stattfinden sollen, ist nicht nachvollziehbar.
3.2.2. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz muss sodann willkürlich sein oder das Ergebnis einer Verletzung von Recht darstellen, damit davon abgewichen wird (E. 1.2 hiervor) :
Das kantonale Gericht hat ausführlich begründet, weshalb es dem SMAB-Gutachten vom 5. März 2025 Beweiskraft zuerkannt hat und weshalb insbesondere auch die (hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit divergierenden) Berichte der behandelnden Ärzte keine Zweifel an der Expertise zu erwecken vermögen. Inwiefern die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen sein oder Recht verletzt haben soll, wird nicht rechtsgenüglich dargetan. Der Umstand, dass die behandelnden Ärzte die Arbeitsfähigkeit abweichend zu den Experten der SMAB einschätzen, indiziert für sich alleine weder weitere Abklärungen noch vermag es die Beweiskraft des SMAB-Gutachtens in Frage zu stellen. Dass von den Behandlern objektive wichtige Aspekte genannt worden wären, die im Gutachten unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteil 8C_659/2024 vom 18. Januar 2026 E. 5.1), ist nicht ersichtlich. Unzutreffend ist, dass die angeborene Rotationsschwäche und der eingesteifte linke Ringfinger unberücksichtigt blieben.
Gegen das gemäss vorinstanzlicher Feststellung überzeugende Zumutbarkeitsprofil der SMAB-Gutachter für Verweistätigkeiten erhebt die Beschwerdeführerin keine konkreten Einwände. Sollte die Beschwerdeführerin der Ansicht sein, ihr Arbeitsumfeld im Coiffeursalon habe insbesondere ab 2019 einer optimal angepassten Tätigkeit entsprochen, so tut sie nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die hiervon abweichende Würdigung der Vorinstanz (vorinstanzliche Erwägung 3.4 S. 16) hinsichtlich des vorliegend massgebenden Zeitraums willkürlich sein soll. Damit erübrigen sich Weiterungen zu den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen.
3.2.3. Inwiefern das kantonale Gericht im Übrigen Recht verletzt haben oder in Willkür verfallen sein soll, wird nicht rechtsgenüglich dargetan, weshalb es, namentlich auch bezüglich des Einkommensvergleichs, mit dem angefochtenen Urteil sein Bewenden hat.
4.
4.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid erledigt wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.2. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
5.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Juni 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist