Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_158/2025
Urteil vom 29. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Tobler,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Februar 2025 (IV 2024/154).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________, geboren 1965, meldete sich nach einem Sturz bei der Arbeit als Gipser im März 2009 erstmals im Januar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS vom 15. März 2013 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 2. September 2013 ab. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. März 2016 ab.
A.b. Im Juni 2019 meldete sich A.________ erneut an. Die IV-Stelle holte ein Gutachten der Medexperts AG vom 2. April 2020 ein und liess A.________ in der Folge im Frühjahr 2021 observieren. Die Überwachungsergebnisse unterbreitete sie den Medexperts-Gutachtern. Danach holte sie ein weiteres psychiatrisches Gutachten des Dr. med. B.________, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie (CH) sowie für Neurologie und Psychiatrie, Forensische Psychiatrie (D), vom 9. Dezember 2023 ein. Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente erneut ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. Februar 2025 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, wozu sich A.________ mit einer weiteren Eingabe vernehmen lässt. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die rentenablehnende Verfügung vom 19. Juni 2024 bestätigte. Zur Frage steht die Beurteilung einer allfälligen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen gestützt auf das Gutachten des Dr. med. B.________.
3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Invaliditätsbemessung nach Art. 28a IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
4.
4.1. Gemäss Vorinstanz ist gestützt auf die Einschätzung der Medexperts-Gutachter in somatischer und des Dr. med. B.________ in psychiatrischer Hinsicht insgesamt von einer mindestens 80-prozentigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit auszugehen. In erwerblicher Hinsicht resultiere (unter Anwendung der gleichen statistischen Einkommen sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen) selbst unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
4.2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass zu Unrecht eine Observation und eine zweite psychiatrische Begutachtung veranlasst worden seien. Gemäss Medexperts-, insbesondere dem psychiatrischen Teilgutachten, sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
4.3. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, die vom psychiatrischen Medexperts-Gutachter vorgenommene Interpretation der Beschwerdepräsentation als krankheitsbedingte Symptomverdeutlichung sei zwar häufig anzutreffen, aber selten stringent und überzeugend und müsse auch hier angesichts der auffälligen Validierungstests verworfen werden. Die Observation und Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens seien daher gerechtfertigt gewesen.
5.
Inwiefern die Vorinstanz offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder sonstwie Bundesrecht verletzt haben sollte, lässt sich nicht erkennen.
5.1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin angeordneten Observation. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass eine solche nicht vonnöten gewesen sei, ohne indessen zu bestreiten, dass die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt beziehungsweise deren Ergebnisse verwertbar waren. Das kantonale Gericht erwog dazu im Wesentlichen, wegen der deutlichen Inkonsistenzen, die sich bei der Medexperts-Abklärung gezeigt hätten, sei der Verdacht auf ein unrechtmässiges Erwirken einer Rente entstanden. Dass die Medexperts-Gutachter die Symptomverdeutlichung als krankheitsbedingt erachteten (dazu im Einzelnen unten E. 5.2), kann daran nichts ändern. Praxisgemäss genügt es, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen, gerade bei Inkonsistenzen anlässlich der medizinischen Untersuchung beziehungsweise Aggravation oder Simulation (BGE 137 I 327 E. 5.4.2.1). Im Übrigen ist das Observationsmaterial ärztlich zu beurteilen (vgl. BGE 137 I 327 E. 7.1), weshalb auf beweiswertige Einschätzungen dazu nicht verzichtet werden kann. Die erneute Vorlage zur psychiatrischen Beurteilung war damit nicht zu beanstanden.
5.2. Die Vorinstanz legte des Weiteren eingehend dar, weshalb die Einschätzung der Medexperts-Gutachter für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht vollumfänglich als beweiskräftig gelten konnte. Sie stellte insbesondere fest, dass der psychiatrische Teilgutachter weitgehend unbesehen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt habe, dies auch unter Berücksichtigung von sozio-kulturellen Faktoren. Auf versicherungsexterne Stellungnahmen kann nur dann abgestellt werden, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5; 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Es ist daran zu erinnern, dass bei der medizinischen Einschätzung ausschliesslich funktionelle Ausfälle zu berücksichtigen sind und dass die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage zu erfolgen hat (Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 und 6; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 86, 8C_260/2017 E. 4.2.4; Urteil 8C_630/2024 vom 5. Juni 2025 E. 3 mit Hinweisen; zur Umkehr der Beweislast bei nicht authentischer Beschwerdepräsentation Urteil 8C_526/2024 vom 24. März 2025 E. 4.2.7). Gestützt auf die verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen ist nicht auszumachen, dass der Medexperts-Gutachter die unbeachtlichen subjektiven und sozio-kulturellen Faktoren ausgeschieden hätte, was im Übrigen auch nicht durch den Rechtsanwender mittels Indikatorenprüfung nachzuholen wäre. Inwiefern das kantonale Gericht das Medexperts-Gutachten unter diesen Aspekten jedenfalls hinsichtlich der psychiatrischen Einschätzung zu Unrecht als nicht beweiskräftig qualifiziert haben sollte, ist nicht zu erkennen. Daran kann auch nichts ändern, dass der RAD damals zu einem anderen Schluss kam. Der Einwand, das Gutachten des Dr. med. B.________ hätte als unzulässige "second opinion" ausser Acht bleiben müssen, verfängt damit nicht.
5.3. Das kantonale Gericht erachtete schliesslich das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ als voll beweiskräftig. Den Einwand, dass zusätzlich eine erneute neuropsychologische Testung erforderlich gewesen wäre, entkräftete bereits die Vorinstanz mit der Begründung, angesichts der zuvor fehlenden validen Ergebnisse hätte auch von einer weiteren Abklärung keine besseren Erkenntnisse erwartet werden können, was nicht zu beanstanden ist. Mit seiner Argumentation, die Beschwerdegegnerin habe ein bidisziplinäres Gutachten im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b ATSG angeordnet, sodass der psychiatrische Experte nach Art. 44 Abs. 5 ATSG auf die neuropsychologische Abklärung nicht hätte verzichten dürfen, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Weshalb sich der psychiatrische Experte mit dem von der Beschwerdegegnerin als nicht beweiskräftig erachteten Vorgutachten hätte auseinandersetzen sollen, lässt sich nicht ersehen. Im Übrigen erfolgte, wie von der Vorinstanz festgestellt, die erforderliche Befassung mit den Vorberichten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Dr. med. B.________ habe entgegen allen früheren behandelnden und begutachtenden Ärzten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt, ist darauf hinzuweisen, dass bereits das erste Leistungsgesuch, damals gestützt auf ein Gutachten der MEDAS, abschlägig beschieden wurde und sich seither gemäss ausdrücklicher Feststellung des Dr. med. B.________ (unter Berücksichtigung insbesondere auch bereits zeitnaher Einschätzungen nach dem Unfall) keine Veränderung eingestellt habe. Mit den geltend gemachten weiteren Mängeln - namentlich dass er entgegen dem Gutachter eine tagesklinische Behandlung nicht verweigert habe - lassen sich keine hinreichenden Indizien gegen das Gutachten begründen. Zuletzt blieben weitergehende Erwägungen durch die Vorinstanz im Sinne eines strukturierten Beweisverfahrens entbehrlich, nachdem der Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit beweiskräftig ausgeschlossen hatte (BGE 143 V 418 E. 7.1; 143 V 409 E. 4.5.3; Urteile 8C_241/2023 vom 7. November 2023 E. 5.3.1; 8C_597/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 7.2.3 mit Hinweisen).
5.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den erwerblichen Auswirkungen werden nicht beanstandet und geben keinen Anlass zu Weiterungen.
5.5. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo