Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_40/2025
Urteil vom 12. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. November 2024 (VBE.2024.207).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1964, meldete sich im Juli 2016 unter Hinweis auf "diverse" gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau führte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen durch und gewährte berufliche Massnahmen. Sodann veranlasste sie bei der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH (nachfolgend: MEDAS Interlaken) ein polydisziplinäres Gutachten vom 25. November 2019 (samt Stellungnahmen vom 12. respektive 18. Mai 2020) und zog die Akten der Unfallversicherung bei. Mit Verfügungen vom 13. Dezember 2022 und 31. Januar 2023 erhielt A.________ vom 1. Januar 2017 bis 31. Mai 2019 eine ganze und ab 1. Juni 2019 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
B.
B.a. Auf Beschwerde des A.________ gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2022 hin stellte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau am 8. November 2023 Rückfragen an dessen frühere Arbeitgeberin, die B.________ AG, wozu diese am 16. November 2023 Stellung nahm. Nachdem A.________ auch die Verfügung vom 31. Januar 2023 innert Frist angefochten hatte, vereinigte das Versicherungsgericht die Verfahren und wies beide Beschwerden ab. Das Bundesgericht hob das entsprechende Urteil vom 20. November 2023 auf und wies die Sache zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zurück (Urteil 8C_14/2024 vom 13. März 2024). Das Versicherungsgericht gab A.________ daraufhin Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend die Eingabe der B.________ AG vom 16. November 2023, wozu er sich am 3. Juni 2024 unter Festhalten an den gestellten Anträgen und Begründungen vernehmen liess.
B.b. Mit Urteil vom 7. November 2024 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerden teilweise gut und sprach A.________ in Abänderung der Verfügung vom 13. Dezember 2022 ab 1. Juni 2019 eine Dreiviertelsrente zu.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des versicherungsgerichtlichen Urteils sei ihm auch über den 1. Juni 2019 hinaus eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz, subeventualiter an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2017 bis 31. Mai 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Streitig und zu prüfen bleibt einzig, ob die vorinstanzliche Zusprache einer Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad: 69 %) ab 1. Juni 2019 aus Sicht des Bundesrechts standhält.
2.1. Im angefochtenen Urteil finden sich die zur Beurteilung des Streitgegenstandes massgeblichen Grundlagen, etwa betreffend den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten, insbesondere was die Expertisen externer Spezialärzte anbelangt, welche nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Zutreffend geäussert hat sich das kantonale Gericht sodann zur Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG). Korrekt sind schliesslich auch die vorinstanzlichen Darlegungen hinsichtlich des nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) aus intertemporalrechtlicher Warte anwendbaren Rechts. Darauf wird verwiesen.
2.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich auf eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2). Ebenso betrifft die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen und die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ) beanstandet werden (SVR 2024 IV Nr. 7 S. 20, 8C_723/2022 E. 3.2 mit Hinweis). Rechtsfrage ist ferner die korrekte Anwendung der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE), namentlich die Wahl der konkreten Tabelle und der Beizug der massgeblichen Stufe (BGE 148 V 174 E. 6.5 mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz hat der polydisziplinären Expertise der MEDAS Interlaken vom 25. November 2019 Beweiskraft beigemessen. Demnach bestehe in angepasster Tätigkeit in erster Linie aufgrund der körperlichen Einschränkungen eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Dem Valideneinkommen legte das kantonale Gericht die Annahme zugrunde, der Beschwerdeführer würde ohne Gesundheitsschaden weiterhin bei der B.________ AG arbeiten. Folglich stellte es auf den dort zuletzt erzielten Verdienst ab, woraus sich für das Jahr 2019 ein Betrag von Fr. 153'259.- ergab. Das Invalideneinkommen legte die Vorinstanz anhand der Tabelle T17 (LSE 2018, Ziffer 41 ["Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte"], Altersgruppe "≥ 50 Jahre", Männer), indexiert und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, unter Berücksichtigung eines 5%igen Abzugs vom Tabellenlohn auf Fr. 47'222.- fest. Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Art. 16 ATSG) errechnete sie einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 69 % und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2019 eine Dreiviertelsrente zu.
4.
4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens vorbringt, verfängt nicht.
4.1.1. Soweit in der Beschwerde vorab das psychiatrische Teilgutachten in Zweifel gezogen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der beauftragte Sachverständige Dr. med. C.________ durchaus schlüssig hinsichtlich Schweregrad, Konsistenz und Plausibilität der angegebenen Beschwerden äusserte. Ebenso berücksichtigte er die im konkreten Fall vorliegenden Ressourcen und Belastungsfaktoren (vgl. BGE 141 V 281; 143 V 409 und 418). Moniert der Beschwerdeführer hauptsächlich, dem psychiatrischen Teilgutachten hafte noch die mittlerweile überholte Rechtsprechung an, wonach psychische Beschwerden "willentlich überwunden" werden könnten, so hat die Vorinstanz dies stichhaltig widerlegt. Wie das kantonale Gericht in diesem Zusammenhang zu Recht erkannt hat, wies der Gutachter lediglich darauf hin, die Arbeitsfähigkeit könne bei konsequenter und motivierter Nutzung der zur Verfügung stehenden therapeutischen Optionen noch verbessert werden. Zwar tätigte Dr. med. C.________ unter anderem die Aussage, er sei überzeugt, dass die Beschwerden teilweise bestünden, willentlich aber
durch Therapie in wesentlichen Anteilen überwunden werden könnten. Damit attestierte er dem Beschwerdeführer aber lediglich eine gewisse Therapiefähigkeit, deren Erfolg wie bei jeder Therapie nicht zuletzt von der Motivation - vom Willen - des Patienten abhänge. Darauf wies der psychiatrische Sachverständige klar hin ("[...] bei konsequenter und motivierter Nutzung der zur Verfügung stehenden therapeutischen Optionen [...]"), wie die Vorinstanz willkürfrei in Erwägung zog. Inwieweit diese offenkundig an den massgeblichen normativen Rahmenbedingungen orientierten Angaben als Abstützen auf die mittlerweile überholte Überwindbarkeitspraxis interpretiert werden müssten, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.
Ebenso wenig wird die Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens dadurch in Frage gestellt, dass der Dr. med. C.________ nach eigenen Angaben eine allfällige Einschränkung des Aktivitätenniveaus nicht zuverlässig beurteilen konnte. Auch damit hat sich das kantonale Gericht rechtskonform auseinandergesetzt (vgl. vorinstanzliche Erwägung 5.3.4). Darauf kann, nachdem in der Beschwerde keine neuen Aspekte benannt werden, ohne Weiteres verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, der psychiatrische Gutachter habe fälschlicherweise die prognostische Verbesserung bereits einbezogen und sich nicht auf den Ist-Zustand berufen, findet dies ebenfalls keine Stütze. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, äusserte sich Dr. med. C.________ ausführlich zur Ressourcenlage des Beschwerdeführers und damit zu dessen aktuellem Zustand. Auch anderweitig vermag der Beschwerdeführer nicht schlüssig aufzuzeigen, weshalb von der psychiatrischen Expertise abgewichen werden sollte. Entsprechende (konkrete) Indizien sind denn auch nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Erkenntnis, es könne (ohne juristische Parallelprüfung; vgl. statt vieler: BGE 145 V 361) auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen abgestellt werden, sodass aus rechtlicher Sicht nicht von der damit einhergehenden Arbeitsfähigkeitseinschätzung abzuweichen sei, hält somit vor Bundesrecht stand.
4.1.2. Unbegründet ist im Weiteren der Vorwurf, der rheumatologische MEDAS-Experte Dr. med. D.________ habe die von ihm attestierte mittelgradige Einschränkung lediglich "schematisch" als 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit verstanden. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, begründete der rheumatologische Gutachter nachvollziehbar, weshalb aufgrund der mittelgradigen Einschränkung der Belastbarkeit des Achsenskeletts sowie der Gelenke der unteren Extremitäten eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit vor allem in rückenbelastenden sowie die unteren Extremitäten belastenden Tätigkeiten bestehe. Dr. med. D.________ erstellte ein detailliertes Belastungsprofil und ging in Anbetracht dessen von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit für angepasste (Büro-) Tätigkeiten aus. Dabei fanden - wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat - sämtliche Diagnosen und Befunde Berücksichtigung. Dass das Ausmass der Einschränkungen dabei nicht oder nur unzureichend erfasst worden wäre, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.
4.2. Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln und der Begründungspflicht, weil sich das kantonale Gericht nicht mit dem zuhanden der Unfallversicherung erstatteten, im vorinstanzlichen Verfahren verurkundeten polydisziplinären Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 22. Juni 2021 auseinandergesetzt habe. Das Bundesgericht ist nur dann befugt, in die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts einzugreifen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (vgl. E. 1 hiervor). Vorliegend hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt, die Gutachter der MEDAS Interlaken hätten sich auf umfassende Vorakten gestützt und ihre Beurteilung insbesondere in Kenntnis des Unfallereignisses von 1984 und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen abgegeben. Zwar findet das genannte Gutachten der MEDAS Zentralschweiz im versicherungsgerichtlichen Urteil in der Tat keine (nähere) Erwähnung. Inhaltlich bestätigten die dortigen Experten jedoch das von der Vorinstanz zu Recht als beweiskräftig eingestufte Vorgutachten der MEDAS Interlaken im entscheidenden Punkt, nämlich der insgesamt 50%igen Arbeitsunfähigkeit "vor allem aufgrund der somatischen Befunde". Angesichts dieser Übereinstimmung und Ausgangslage ist weder ersichtlich noch (substanziiert) dargelegt, inwieweit im Rahmen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben sein sollen. Zu diesem Resultat gelangte im Übrigen, gerade was die in der Beschwerde thematisierten psychischen Einschränkungen anbelangt, auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD; psychiatrische Stellungnahme vom 27. September 2022). Insoweit wäre auch eine damit allenfalls zusammenhängende Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und aus Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleiteten Begründungspflicht geheilt. Dementsprechend war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, das vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten. Auch anhand der sonstigen Vorbringen ist nicht zu ersehen, inwieweit das angefochtene Urteil auf einer Fehlinterpretation der medizinischen Akten im Sinne einer auch im Resultat willkürlichen respektive unvollständigen Beweiswürdigung beruhen soll. Die entsprechenden Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hiervor).
5.
Was die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung betrifft, ist vorab anzumerken, dass der Beschwerdeführer das vom kantonalen Gericht anhand der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der B.________ AG für das Jahr 2019 auf Fr. 153'259.- festgelegte Valideneinkommen nicht in Abrede stellt. Alsdann ist das Invalideneinkommen unbestrittenermassen anhand der statistischen Zahlen der LSE 2018 zu berechnen.
Der Beschwerdeführer wendet allerdings ein, es sei nicht gerechtfertigt, dass das kantonale Gericht auf die Ziffer 41 der LSE-Tabelle T17 abgestellt habe. Es müsse vielmehr die Tabelle TA1 (Männer, Total, Kompetenzniveau 2), eventualiter die allgemeine Ziffer 4 der Tabelle T17 ("Bürokräfte und verwandte Berufe") herangezogen werden. Ausserdem sei im konkreten Fall ein mindestens 20%iger Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt.
5.1. Beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich ist praxisgemäss von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa), wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level (privater Sektor) abgestellt wird (BGE 126 V 75 E. 7a; Urteile 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1 und 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich daher rechtfertigen, auf die Tabelle TA17 respektive T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dadurch eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens ermöglicht wird und der versicherten Person der öffentliche Sektor gleichermassen offensteht (vgl. Urteil 8C_735/2021 vom 17. März 2022 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.2. Letztere Voraussetzung - das Offenstehen auch des öffentlichen Sektors - ist vorliegend unbestritten gegeben. Ebenso erlaubt das Vorgehen des kantonalen Gerichts eine genauere Bestimmung des Invalideneinkommens. Denn anders als der Beschwerdeführer geltend macht, wiesen die Gutachter der MEDAS Interlaken in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung - wie auch der Expertise der MEDAS Zentralschweiz entnommen werden kann (vgl. E. 4.2 hiervor) - ausdrücklich darauf hin, dass der Beschwerdeführer in erster Linie körperlichen Einschränkungen unterliege. Dementsprechend erachteten die Sachverständigen der MEDAS Interlaken die bisherige Tätigkeit "als KV-Mitarbeiter mit vorwiegend Bürotätigkeit" im gleichen Umfang für zumutbar wie eine angepasste Tätigkeit, nämlich zu 50 %. Um 10 % tiefer liege die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nur dann, wenn komplexe Anforderungen vor allem an die Stresstoleranz gestellt würden. Dasselbe gelte für Tätigkeiten, bei welchen verschiedene Aspekte gleichzeitig berücksichtigt werden müssten, oder aber solche mit hoher Verantwortung. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie mit Blick auf diese Angaben für das Invalideneinkommen auf die Ziffer 41 der Tabelle T17 ("Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte") abgestellt hat, ist nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die in der Ziffer 41 der Tabelle T17 zusammengefassten Tätigkeiten auch nicht derart komplex, dass sie in seinem Fall geradezu unzumutbar wären. Nicht ersichtlich ist schliesslich, weshalb die Vorinstanz das Invalideneinkommen zwingend anhand des Totals der Ziffer 44 ("Sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe") hätte bestimmen müssen, trifft diese doch das gutachterlich definierte Belastungsprofil, auf das nunmehr abzustellen ist, weniger genau. Demzufolge erscheint es nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz das Invalideneinkommen anhand der Tabelle T17 der LSE 2018 und der darin enthaltenen Berufsgruppe 41 ermittelte.
5.3. Davon ausgehend hat das kantonale Gericht den bereits von der Beschwerdegegnerin mit 5 % veranschlagten Abzug vom Tabellenlohn unter Hinweis auf die Rechtsprechung mit nicht zu beanstandender Begründung (Teilzeit) bestätigt. Es hat willkürfrei (vgl. E. 1 hiervor) festgestellt, der nach ärztlicher Beurteilung erforderliche zusätzliche Pausenbedarf sei bereits im Rahmen der verbleibenden 50%igen Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (vorinstanzliche Erwägung 6.4). Dem ist nichts beizufügen. Festzuhalten bleibt, dass es sich bei der Höhe des anrechenbaren Tabellenlohnabzugs um eine Ermessensfrage handelt, die nur eingeschränkter Korrektur zugänglich ist (Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung; vgl. BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_460/2024 vom 27. November 2024 E. 5.6.2). Entsprechend triftige Gründe gehen aus der Beschwerde nicht hervor. Hinsichtlich des Arguments des fortgeschrittenen Alters, worauf der Beschwerdeführer Bezug nimmt, gilt denn auch, dass dieser Faktor durch die Anwendung der statistischen Werte der Tabelle T17 für Männer im Alter von über 50 Jahren bereits angemessen miteinbezogen wurde. Der nämlichen Tabelle ist ferner zu entnehmen, dass sich das höhere Lebensalter generell eher lohnerhöhend als lohnsenkend auswirkt. Inwiefern der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit aufgrund seines Lebensalters dennoch nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten können sollte, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Dem Beschwerdeführer ist vielmehr mit wenigen Abstrichen weiterhin eine kaufmännische Bürotätigkeit zumutbar, sodass auf einem theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit ein überschaubarer Einarbeitungsaufwand zu erwarten ist. Insoweit rechtfertigen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder die relativ geringe verbleibende Erwerbsdauer noch die längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt - welche sich rechtsprechungsgemäss ohnehin nicht zwingend lohnsenkend auswirkt (vgl. Urteile 8C_215/2023 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.2.1 und 8C_342/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 6.2.3; je mit Hinweis) - einen höheren Abzug. Ebenso wenig ist die hier vorliegende Konstellation, insbesondere was die gesundheitlichen Einschränkungen anbelangt, mit derjenigen vergleichbar, welche dem (in der Beschwerde angerufenen) Urteil 8C_683/2023 vom 18. April 2024 (publ. in: SVR 2024 UV Nr. 30 S. 120) zugrunde lag. Folglich lässt sich auch daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.
5.4. Nach dem Gesagten verletzt das vorinstanzlich festgelegte, sonst unbestritten gebliebene Invalideneinkommen und der aus dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) für das Jahr 2019 ermittelte Invaliditätsgrad von (gerundet) 69 % kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder