Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_386/2026
Urteil vom 30. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2026 (UV.2024.00176).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (Art. 97 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 15. April 2026 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2024, wonach keine über den 3. April 2024 hinausgehende Leistungspflicht für den Unfall vom 22. August 2022 respektive die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Beschwerden bestehe. Dass dabei die Taggeldleistungen bereits am 23. Oktober 2023 eingestellt worden seien, sei nicht zu beanstanden. Nicht von diesem Einspracheentscheid erfasst sei die Frage nach einer allfälligen Leistungspflicht wegen eines anderen Unfalls (vom 21. Oktober 2023) oder des Zahnschadens. Für Letzteren habe die Beschwerdegegnerin eine separate Verfügung in Aussicht gestellt.
Dabei setzte sich die Vorinstanz mit den Parteivorbringen einlässlich auseinander und legte in Würdigung der Akten näher dar, weshalb eine weitergehende Leistungspflicht am fehlenden natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 22. August 2022 und den Beschwerden scheitere. Überdies sei der Unfall als leicht im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Prüfung der erfor-derlichen Adäquanz zwischen psychischen oder organisch nicht objektivierbaren Beschwerden und dem Unfallereignis zu bewerten. Selbst wenn bei diesem leichten Unfall die Adäquanzprüfung für Unfälle im mittleren Bereich bei psychischen Fehlentwicklungen vorgenommen würde, wären sämtliche massgeblichen Kriterien zu verneinen. Somit erweise sich die Leistungseinstellung selbst dann als rechtens, wenn ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten, nicht objektivierbaren Beschwerden und dem Unfall vom 22. August 2022 bejaht würde.
3.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Insbesondere reicht es nicht aus, die von der Vorinstanz vorgenommene Einstufung der Unfallschwere zu rügen, ohne auf das dazu Erwogene konkret einzugehen. Allein den Geschehensablauf aus eigener Sicht zu schildern, genügt ebenso wenig. Abgesehen davon ist damit noch nichts über den von der Vorinstanz neben dem adäquaten zusätzlich verneinten natürlichen Kausalzusammenhang ausgesagt. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz falsche Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Verfügungseröffnung bzw. der dagegen erhobenen Einsprache vorwirft, legt er nicht dar, inwiefern ihm des-wegen ein Rechtsnachteil erwachsen bzw. dies für den Ausgang des Verfahrens von entscheidender Bedeutung gewesen sein soll.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Bei ähnlicher Beschwerdeführung darf inskünftig indessen nicht mehr mit dieser Rechtswohltat gerechnet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel