Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_308/2025
Urteil vom 4. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva),
Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. März 2025 (VBE.2024.215).
Sachverhalt
A.
A.a. Der 1989 geborene A.________ war seit 2016 bei der B.________ AG als Mitarbeiter Vorfabrikation (Sanitärgewerbe) angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufs- und Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG verletzte er sich am 31. Mai 2017 beim Fussballspielen das rechte Knie, als er für einen Kopfball aufsprang und bei der Landung mit dem rechten Bein einknickte. In der Folge anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht und richtete die vorübergehenden gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Mit Schreiben vom 19. September 2017 stellte sie diese Leistungen ein.
A.b. Am 20. August 2019 und am 25. November 2019 meldete A.________ einen Rückfall zum Unfall vom 31. Mai 2017. Die Suva richtete wiederum vorübergehende Leistungen aus. Nach verschiedenen Abklärungen und Durchführung einer ärztlichen Untersuchung durch die Versicherungsmedizinerin Dr. med. C.________, Fachärztin für Chirurgie, teilte sie A.________ mit Schreiben vom 11. April 2022 mit, durch weitere Behandlungen könne keine wesentliche Besserung der unfallbedingten Beschwerden mehr erreicht werden. Als unfallbedingte Dauerheilkosten würden die benötigten Schmerzmittel sowie je nach Schmerzexazerbation und Belastung zwei bis drei Serien Physiotherapie pro Jahr übernommen. Die Taggeldleistungen würden hingegen nach einer Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2022 per 1. August 2022 definitiv eingestellt. Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 verneinte die Suva sodann einen Rentenanspruch sowie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. In der Folge absolvierte A.________ einen von der Invalidenversicherung unterstützten Arbeitsversuch (November 2022 bis Ende April 2023). Daraus resultierte eine Anstellung als Mitarbeiter Vormontage/Montage in einem Arbeitspensum von 75 % ab 1. Mai 2023. Im Rahmen des Einspracheverfahrens liess A.________ ein orthopädisch-traumatologisches Parteigutachten vom 18. Februar 2022 und ein Verlaufsgutachten vom 22. November 2022 einreichen. Mit Einspracheentscheid vom 21. März 2024 wies die Suva die von A.________ gegen die Verfügung vom 16. Mai 2022 erhobene Einsprache ab.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die von A.________ hiergegen geführte Beschwerde mit Urteil vom 28. März 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. März 2025 aufzuheben und die Suva zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Suva, die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten auf eine Vernehmlassung, wobei erstere die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Die Integritätsentschädigung ist letztinstanzlich hingegen nicht mehr streitig, sodass diesbezüglich Teilrechtskraft eingetreten ist (vgl. dazu BGE 144 V 354 E. 4.3 mit Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen des Fallabschlusses mit Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG), der Bemessung der Invalidität nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) sowie des Beweiswerts ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 145 V 97 E. 8.5; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.
2.3. Hervorzuheben ist, dass den Berichten und Gutachten von versicherungsinternen Ärzten nach der Rechtsprechung Beweiswert zugemessen wird, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger (sog. Administrativgutachten). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_224/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 4.2.2.1).
2.4. Ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen der vom Gericht oder vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachter derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c; Urteil 8C_379/2023 vom 9. Januar 2024 E. 2.2.2).
2.5. Die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt in der Hauptsache grundsätzlich den Ärztinnen und Ärzten, nicht den Fachleuten der Berufsberatung oder der beruflichen Eingliederung. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (SVR 2023 UV Nr. 26 S. 85, 8C_427/2022 E. 3.3 mit Hinweis; Urteil 8C_594/2024 vom 20. Juni 2025 E. 4.2.2).
3.
Das kantonale Gericht mass dem Untersuchungsbericht der Versicherungsmedizinerin Dr. med. C.________ vom 1. März 2022 Beweiskraft zu und stellte gestützt darauf fest, die Suva habe den Fallabschluss zu Recht per 31. Juli 2022 vorgenommen. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiter vollständig arbeitsunfähig. In einer optimal angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit bestehe hingegen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen dieser ärztlichen Einschätzung setzte die Vorinstanz im Rahmen eines Einkommensvergleichs das Erwerbseinkommen, das der Beschwerdeführer ohne Eintritt der Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), per 2022 auf Fr. 67'470.- und das Einkommen mit Invalidität (Invalideneinkommen) auf Fr. 62'770.- fest. Aus der Gegenüberstellung dieser Vergleichseinkommen resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 7 %.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung der Vorinstanz. Er bestreitet den Beweiswert der versicherungsmedizinischen Beurteilung der Dr. med. C.________ vom 1. März 2022. Diese habe die massiven Bewegungseinschränkungen und Schmerzen nicht gewürdigt. Ebenso wenig habe sie begründet, weshalb trotz der zumindest teilweise nachvollziehbaren Restbeschwerden in einer Verweistätigkeit eine ganztägige Tätigkeit möglich sein solle. Der im Rahmen des Verfahrens der Invalidenversicherung durchgeführte Arbeitsversuch habe denn auch gezeigt, dass selbst bei einer optimal angepassten Tätigkeit eine Steigerung auf ein Arbeitspensum von mehr als 75 % nicht möglich gewesen sei. Die von der Eingliederungsfachperson festgestellten Einschränkungen stünden sodann im Einklang mit der Einschätzung des Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und des pract. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie (Parteigutachten vom 18. Februar 2022). Damit bestünden zumindest geringe Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung.
4.2. Die Parteigutachter Dr. med. D.________ und pract. med. E.________ diagnostizierten gestützt auf ihre Untersuchung vom 18. Februar 2022 ein belastungs- und bewegungsabhängiges Schmerzsyndrom des rechten Kniegelenks bei neurologisch diagnostiziertem neuromuskulärem Defizit mit leichter Atrophie der Quadrizepsmuskulatur mit einem zusätzlichen klinischen Bild eines Quadrizepssehnensyndroms, eines Patellaspitzensyndroms und einer Insertionstendopathie an der Hüfte rechts. Sie beurteilten die bisherige Tätigkeit als nicht mehr zumutbar. Auch für die nach Abschluss der Ausbildung vorgesehene Tätigkeit als Buschauffeur bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich aber durch entsprechende Massnahmen steigern, sodass bei positivem klinischen Verlauf bis Ende Jahr eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 75 % in der Tätigkeit als Buschauffeur unter Berücksichtigung eines ausreichenden Pausenbedarfs realistisch sei.
Am 9. September 2022 erfolgte durch die Parteigutachter eine Verlaufsbegutachtung. Dr. med. D.________ und pract. med. E.________ stellten einen positiven Trainingseffekt fest. Gegenüber der Voruntersuchung bestand kein hinkendes Gangbild mehr und es zeigte sich keine manifeste Umfangsdifferenz der unteren Extremitäten mehr. Dennoch attestierten die Gutachter für die Tätigkeit als Buschauffeur für die nächsten sechs bis zwölf Monate eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei der Beschwerdeführer die Umschulung in diesen Beruf nach eigenen Angaben aufgrund seiner Beschwerden nicht habe abschliessen können. Sie definierten sodann für andere Verweistätigkeiten ein Belastungsprofil, ohne sich aber zur Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit zu äussern.
4.3. Vom 7. November 2022 bis zum 30. April 2023 fand ein von der Invalidenversicherung unterstützter Arbeitsversuch bei der F.________ AG statt. Daraus resultierte ab 1. Mai 2023 ein Anstellungsverhältnis in einem 75%-Pensum. Das Coaching-Unternehmen G.________ AG, das den Beschwerdeführer während mehr als eines Jahres begleitete, erstattete am 22. Juni 2023 einen Schlussbericht über die berufliche Integration. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im November 2022 den Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % startete. Bis April 2023 konnte er das Pensum auf 75 % steigern. Versuche einer weiteren Steigerung seien wegen grossen Schmerzen und Anschwellen des Beins gescheitert. Der Beschwerdeführer sei seitens der Arbeitgeberin als motiviert und lernfähig gelobt worden.
4.4. Die Suva legte weder das Parteigutachten vom 18. Februar 2022 noch das Verlaufsgutachten vom 2. November 2022 noch den Bericht über die berufliche Integration einer Arztperson der Versicherungsmedizin zur Stellungnahme vor, was nicht nachvollziehbar ist. Es mag zwar sein, dass das von den Parteigutachtern festgelegte Belastungsprofil im Wesentlichen mit den von der Versicherungsmedizinerin Dr. med. C.________ formulierten Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit übereinstimmt, wie die Vorinstanz festhält. Es verbleibt aber insofern eine relevante Divergenz zwischen den beiden Beurteilungen, als Dr. med. D.________ und pract. med. E.________ die geltend gemachten Beschwerden sowie die festgestellten Fehl- und Überlastungssyndrome des rechten Knies als nachvollziehbar erachteten und auch nach der Verlaufsbegutachtung eine hohe Arbeitsunfähigkeit bescheinigten. Auch wenn die Parteigutachter fälschlicherweise von einer fachärztlich-neurologisch bestätigten Ursache der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden ausgegangen zu sein scheinen, durfte die Suva allein deshalb nicht darauf verzichten, wenigstens eine interne ärztliche Stellungnahme zum Parteigutachten einzuholen. Die vom kantonalen Gericht vorgenommene fachfremde medizinische Beurteilung - etwa betreffend das Vorliegen eines neuromuskulären Defizits oder hinsichtlich der Frage der Unfallkausalität der von den Parteigutachtern festgestellten Beschwerden - vermag eine ärztliche Einschätzung keineswegs zu ersetzen. Ausserdem kann dem Bericht der Integrationsberaterin - entgegen der Meinung der Vorinstanz - nicht per se jegliche Aussagekraft abgesprochen werden, zumal die aus dem Arbeitsversuch gewonnenen Erkenntnisse weitestgehend die ärztlichen Einschätzungen der Parteigutachter bestätigten und dem Beschwerdeführer zudem stets ein einwandfreies Arbeitsverhalten attestiert wurde. Es hätte sich deshalb aufgedrängt, Dr. med. C.________ mit den Ergebnissen der beruflichen Eingliederung zu konfrontieren (vgl. E. 2.5 hiervor).
4.5. Wenn das kantonale Gericht angesichts der divergierenden medizinischen Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit sowie des dokumentierten Verlaufs des Arbeitsversuchs in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Erhebungen verzichtete, verletzte es damit Bundesrecht (vgl. E. 2.3 hiervor; vgl. auch Urteil 8C_372/2024 vom 1. Mai 2025 E. 5.4). Die Frage nach der dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitsfähigkeit lässt sich aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht zuverlässig beantworten.
5.
Da es in erster Linie Aufgabe des Unfallversicherers ist, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 149 V 218 E. 5.7 mit Hinweis), ist die Sache zur Einholung eines klärenden Gutachtens und zu neuem Entscheid an die Suva zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit im Eventualstandpunkt begründet.
6.
Bei diesem Ergebnis kann noch nicht abschliessend über die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens befunden werden. Auf die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den vom kantonalen Gericht vorgenommenen Einkommensvergleich ist deshalb nicht weiter einzugehen.
7.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens ist die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. März 2025 und der Einspracheentscheid der Suva vom 21. März 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Suva zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest