Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_306/2025
Urteil vom 4. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. März 2025 (VBE.2024.414).
Sachverhalt
A.
Der 1989 geborene A.________ war zuletzt als Schweisser in der Vorfabrikation im Sanitärgewerbe tätig. Am 8. Januar 2020 meldete er sich aufgrund von unfallbedingten Beschwerden am rechten Knie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, holte die Akten der Unfallversicherung (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [Suva]) ein und nahm Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Sie gewährte A.________ Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses zur Ausübung der Tätigkeit als Buschauffeur (vom 9. März bis 31. Dezember 2021). Im weiteren Verlauf sprach sie ihm zudem Arbeitsvermittlung und einen Arbeitsversuch mit Taggeld bei der B.________ AG (7. November 2022 bis 30. April 2023) sowie Unterstützung in Form eines Coachings durch die C.________ AG zu. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und erneuter Rücksprache mit dem RAD anerkannte sie einen Anspruch des A.________ auf eine vom 1. November 2020 bis 31. Mai 2022 befristete ganze Invalidenrente. Einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch verneinte sie (Verfügung vom 21. Juni 2024).
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. März 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2025 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Gemäss seinem Hauptantrag verlangt der Beschwerdeführer die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen. Da Gegenstand der Verfügung vom 21. Juni 2024 allein der Rentenanspruch war und dieser dementsprechend auch im kantonalen Beschwerdeverfahren einziger Streitgegenstand war, kann es sich bei den vor Bundesgericht verlangten gesetzlichen Leistungen einzig um ein über den 31. Mai 2022 hinausgehender Rentenanspruch handeln. Streitig ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde somit, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle verfügte Rentenbefristung per 31. Mai 2022 bestätigte.
2.2. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.3. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG statuiert eine Prioritätenordnung für gesetzliche Leistungen: Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt voraus, dass die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann. Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen (vgl. nunmehr auch Art. 28 Abs. 1bis IVG [in Kraft seit 1. Januar 2022]). Ist die versicherte Person grundsätzlich eingliederungsfähig, kann der Rentenanspruch somit unabhängig vom Eingliederungserfolg erst nach Beendigung dieser Massnahmen entstehen (BGE 148 V 397 E. 6.2.4; Urteil 9C_52/2023 vom 12. Februar 2025 E. 2.1 mit Hinweisen).
Im Übrigen entsteht der Anspruch auf Rente nach Art. 29 Abs. 2 IVG nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann.
3.
Das kantonale Gericht mass dem Untersuchungsbericht der Suva-Versicherungsmedizinerin Dr. med. D.________ vom 1. März 2022 sowie den RAD-Stellungnahmen der Dr. med. E.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 12. Dezember 2022 und 3. Januar 2024 Beweiskraft zu und stellte gestützt darauf fest, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Fabrikarbeiter nicht mehr zumutbar. In einer optimal angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit bestehe hingegen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens setzte die Vorinstanz im Rahmen eines Einkommensvergleichs das Erwerbseinkommen, das der Beschwerdeführer ohne Eintritt der Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), per 2022 auf Fr. 67'278.- und das Einkommen mit Invalidität (Invalideneinkommen) auf Fr. 65'322.- fest. Aus der Gegenüberstellung dieser Vergleichseinkommen resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 3 %. Folglich habe die IV-Stelle die ab 1. November 2020 zugesprochene ganze Invalidenrente zu Recht per 31. Mai 2022 befristet. Selbst wenn ab 1. Mai 2023 zu Gunsten des Beschwerdeführers seitens des Invalideneinkommens auf das in einem Pensum von 75 % effektiv erzielte Einkommen von Fr. 48'750.- abgestellt würde, wäre von einem Invaliditätsgrad von 28 % auszugehen, was ebenfalls keinen Rentenanspruch begründen würde.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung geltend, es sei ihm lediglich ein Teilzeitpensum von 75 % zumutbar. Für das Invalideneinkommen will er entweder auf das effektiv im Rahmen seines 75%-Pensums erzielte Erwerbseinkommen oder auf statistische Werte abstellen. Beides führt jedoch zu einem Invaliditätsgrad von unter 40 %, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
4.2. Würde man auf statistische Werte abstellen, so wären bei einem fraglichen (weiter bestehenden) Rentenanspruch ab Juni 2022 die am 29. Mai 2024 und damit noch vor Verfügungserlass veröffentlichten Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik des Jahres 2022 massgebend. Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total Männer, Kompetenzniveau 1, wäre von einem Lohn von Fr. 5'305.- pro Monat auszugehen. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (41,7 Stunden; vgl. Art. 26bis Abs. 2 IVV i.V.m. Art. 25 Abs. 3 und 4 IVV ) resultierte ein Einkommen von Fr. 5'530.- pro Monat resp. von Fr. 66'366.- pro Jahr. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 %, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 49'774.-. Dies würde beim behaupteten Valideneinkommen von Fr. 73'036.- eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'262.- resp. einen Invaliditätsgrad von 32 % bedeuten. Weshalb vorliegend ein Abzug von mindestens 5 % - ein solcher würde für eine Rentenberechtigung ohnehin nicht genügen - angezeigt sein soll, legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar und ist auch nicht ersichtlich, zumal er ab Mai 2023 effektiv ein Einkommen erzielen konnte, das im Bereich des statistisch berechneten Zentralwertes liegt. Mithin würde bei Anwendung von statistischen Werten kein über den 31. Mai 2022 hinausgehender Rentenanspruch bestehen.
4.3. Ab Mai 2023 verdiente der Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag einen Lohn von Fr. 3'750.- pro Monat resp. von Fr. 48'750.- pro Jahr. Würde man auf dieses tatsächlich erzielte Einkommen (vgl. Art. 26bis Abs. 1 IVV) und das geltend gemachte Valideneinkommen von Fr. 73'036.- abstellen, so resultierte ein Invaliditätsgrad von 33 %, was ebenfalls zu keinem Rentenanspruch berechtigt. Für einen Pauschalabzug gemäss dem ab 1. Januar 2024 geltenden Art. 26bis Abs. 3 IVV bliebe bei Anrechnung des tatsächlich erzielten Einkommens von vornherein kein Raum.
4.4. Was der Beschwerdeführer sich von den eventualiter beantragten weiteren Abklärungen erhofft, legt er in der Beschwerde nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, zumal er auch nicht vorbringt, die von ihm geltend gemachte Arbeitsfähigkeit von 75 % sei erst ab dem Zeitpunkt des Arbeitsversuchs im November 2022 oder der Anstellung im Mai 2023 zu berücksichtigen. Ebenso wenig behauptet er, er sei im Zeitraum von Juni bis November 2022 nicht eingliederungsfähig gewesen (vgl. E. 2.3 hiervor). Anders als im Verfahren betreffend die Unfallversicherung (vgl. das heute ergangene Urteil 8C_308/2025) ist im vorliegenden IV-Verfahren somit aufgrund der unterschiedlichen Schwelle für einen Rentenanspruch, des geltenden Grundsatzes "Eingliederung vor/statt Rente" (vgl. E. 2.3 hiervor) und mit Blick auf die Vorbringen in der Beschwerde (zur Rügepflicht vgl. E. 1) keine Rückweisung angezeigt.
5.
Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Befristung der Invalidenrente per 31. Mai 2022 Bundesrecht verletzen soll. Beim angefochtenen Urteil hat es sein Bewenden.
6.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der AXA Leistungen 2. Säule, Winterthur, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest