Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_239/2026
Urteil vom 4. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 2026 (UV 2026/3).
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzeigen, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Ist ein Nichteintretensverfügung angefochten, setzt dies eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen voraus (BGE 123 V 335).
2.
Das kantonale Gericht trat mit Verfügung vom 9. März 2026 auf die als Beschwerde gegen die Begutachtung durch Dr. med. B.________ entgegengenommene Eingabe des A.________ vom 12. Januar 2026 nicht ein. Es fehle gegenwärtig an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Da der Beschwerdeführer Dr. med. B.________ als externen Gutachter ablehne, müsse die Beschwerdegegnerin zunächst einen Einigungsversuch im Sinne von Art. 7j Abs. 1 und 2 ATSV durchführen, bevor im Anschluss dazu je nach Ausgang des Einigungsverfahrens eine Zwischenverfügung nach Art. 44 Abs. 4 ATSG zu erlassen sei. Erst diese sei beim kantonalen Gericht anfechtbar. Soweit der Beschwerdeführer anderes anfechten wolle, fehle es hierfür ebenfalls an einem Anfechtungsgegenstand.
3.
Inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten rechtsfehlerhaft sein soll, legt der Beschwerdeführer in keiner seiner zahlreich eingereichten Eingaben dar. Allein ausserhalb davon Liegendes vorzutragen, zielt an der Sache vorbei.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Bei ähnlicher Beschwerdeführung darf inskünftig indessen nicht mehr mit dieser Rechtswohltat gerechnet werden.
6.
Das Gericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel