Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_516/2025
Urteil vom 27. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Danilo Unternährer,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Unfallbegriff; Listenverletzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 12. Mai 2025 (SV 24 32).
Sachverhalt
A.
Der 1980 geborene A.________ arbeitete als System Engineer für die B.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 31. August 2023 nach einer Feuerwehrübung Schmerzen im rechten Knie verspürte. Nach Einholung einer versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung des Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 10. April 2024 lehnte die Suva einen Anspruch auf VersicherungsIeistungen mit Verfügung vom 18. Juni 2024 ab, da das Ereignis vom 31. August 2023 keinen Unfall im Rechtssinne darstelle und auch die Voraussetzungen einer Leistungspflicht aufgrund einer Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG nicht erfüllt seien. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 fest.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. Mai 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 12. Mai 2025 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen rückwirkend und für die Zukunft auszurichten (inkl. Verzugszins seit Leistungsbeginn). Zudem habe die Suva ihm die Kosten der Berichte seines behandelnden Arztes Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital E.________, zurückzuerstatten.
Während die Suva auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht eine Leistungspflicht der Suva betreffend die rechtsseitigen Kniebeschwerden des Beschwerdeführers verneint hat.
2.2. Die Vorinstanz legte die Bestimmungen und Grundsätze zum Unfallbegriff (Art. 4 ATSG) sowie zur Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einer Listenverletzung (Art. 6 Abs. 2 UVG) zutreffend dar. Gleiches gilt betreffend den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 151 V 322 E. 4.2 mit Hinweisen) sowie den Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3a; vgl. auch BGE 145 V 97 E. 8.5; 134 V 231 E. 5.1). Darauf wird verwiesen.
3.
Umstritten ist zunächst, ob es sich beim Ereignis vom 31. August 2023 um einen Unfall im Rechtssinne handelt.
3.1. Ein Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Das Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit ist nur dann erfüllt, wenn der äussere Faktor nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1). Es bezieht sich nach der Definition des Unfalls nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 134 V 72 E. 4.3.1). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99, U 335/98 E. 2d). Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (BGE 130 V 117 E. 2.1; SVR 2020 UV Nr. 35 S. 141, 8C_671/2019 E. 2.3). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls indessen insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss. Ein Unfallereignis manifestiert sich nämlich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (BGE 99 V 136 E. 1).
3.2. Die Vorinstanz stellte fest, das Ereignis vom 31. August 2023 werde erstmals in einem Bericht des Dr. med. D.________ vom 18. Oktober 2023 erwähnt. Demzufolge habe sich die Symptomatik an der Innenseite des rechten Kniegelenks am 31. August 2023 nach Überlastung im Rahmen einer Schulung mit schwerer körperlicher Belastung erneut verschlechtert. In der Schadenmeldung an die Suva vom 11. Dezember 2023 sei hinsichtlich des streitbetroffenen Ereignisses einzig die Rede von einer betrieblichen Feuerwehrübung/Atemschutz. Weitere Angaben seien nicht gemacht worden. Auf Nachfrage der Suva habe der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2023 bei der Frage "Was ist der Grund Ihrer Beschwerden?" bei der Dropdown-Auswahl "Ich habe einen Misstritt gemacht" ("Ho fatto un passo falso") ausgewählt. Das habe sich bei der betrieblichen Feuerwehr-/Atemschutzübung ereignet. In einem weiteren Fragebogen vom 9. Januar 2024 sei angegeben worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer schweren Feuerwehrübung eine Knieverstauchung erlitten habe. Das kantonale Gericht stellte gestützt auf diese Beweislage fest, der Beschwerdeführer habe bei einer betrieblichen Feuerwehrübung einen Misstritt gemacht, woraufhin eine bereits bekannte Schmerzsymptomatik am rechten Kniegelenk (Erstdiagnose im November 2022) erneut aufgetreten sei. Es erwog, ein Misstritt eines Angehörigen der Betriebsfeuerwehr bei einer entsprechenden Übung erfülle das Erfordernis des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht. Die Suva habe das Ereignis vom 31. August 2023 demnach zu Recht nicht als Unfall qualifiziert.
3.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 4 ATSG sowie Art. 6 Abs. 1 UVG und macht mit Verweis auf das Urteil U 236/98 vom 3. Januar 2000 geltend, ein Misstritt (dort beim Treppensteigen) stelle einen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar. Dies gelte auch im hier zu beurteilenden Fall, wo sich der Misstritt im Rahmen einer wirklichkeitsnahen Feuerwehrübung mit starker Rauchentwicklung und schwerer Ausrüstung ereignet habe.
3.4. Aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen erhellt, dass der Beschwerdeführer einzig beim Ausfüllen eines Formulars auf Nachfrage der Suva aus einem Dropdown-Menü "Ho fatto un passo falso" auswählte. In den übrigen vom kantonalen Gericht genannten Akten war von einem Fehl- oder Misstritt keine Rede (vgl. E. 3.2 hiervor). Während in den ärztlichen Berichten eine Überlastung bei der Arbeitstätigkeit genannt wird, sprach der Beschwerdeführer selber von einer Knieverstauchung bei einer Feuerwehrübung, ohne dabei einen Fehltritt oder dergleichen zu beschreiben. Selbst in der detaillierten Beschreibung des Ereignishergangs in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift, auf die das kantonale Gericht verweist, wird nichts von einem "passo falso" oder dergleichen gesagt. Vielmehr hielt der Beschwerdeführer dort fest, bei der Übung habe er ständig kniende, gebeugte und stehende Positionen zur Brandbekämpfung einnehmen sowie schwere Wasserschläuche bewegen müssen. Aufgrund des Atemschutzgeräts und der Wasserschläuche habe dabei ein beträchtliches zusätzliches Gewicht auf den Schultern und Armen gelastet. Während der abrupten Bewegungen habe er aufgrund des starken Drucks einen stechenden Schmerz im rechten Knie verspürt.
3.5. Mit Blick auf diese Angaben des Beschwerdeführers und die Beschreibung in den ärztlichen Berichten kann entgegen der Sichtweise der Vorinstanz nicht als erstellt gelten, dass es bei der Feuerwehrübung vom 31. August 2023 zu einem Fehl- oder Misstritt bzw. einem "passo falso" gekommen ist. Folglich kann der Beschwerdeführer aus dem Urteil U 236/98 vom 3. Januar 2000 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob ein "passo falso" bzw. ein Fehl-/Misstritt für sich alleine schon genügen würde, um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor zu bejahen.
3.6. Ebenso wenig lässt sich der Hergang des Ereignisses aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers als programmwidrig bzw. - im Rahmen dessen, was bei einer Feuerwehrübung als üblich gelten kann - als besonders sinnfällig qualifizieren (vgl. E. 3.1 hiervor). Insbesondere genügen die Angabe von nicht weiter spezifizierten abrupten Bewegungen bei der Übung ("bruschi movimenti") und das Verspüren eines akuten Schmerzes im Knie für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht.
3.7. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG verneint.
4.
Zu prüfen bleibt die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus Art. 6 Abs. 2 UVG (Listenverletzung).
4.1. Gemäss der zu Art. 6 Abs. 2 UVG ergangenen Rechtsprechung führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 151 V 244 E. 3.3; 146 V 51).
4.2. Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang fest, beim Beschwerdeführer sei ein Meniskusriss am rechten Knie diagnostiziert worden. Damit liege eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG vor. Sie prüfte in der Folge, ob dem Unfallversicherer der Entlastungsbeweis gelungen ist. Es mass den versicherungsmedizinischen Beurteilungen des Dr. med. C.________ vom 28. Oktober 2024 und des PD Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 9. Dezember 2024 Beweiswert bei und stellte gestützt darauf fest, die Meniskusläsion sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf Abnützung und nicht auf das Ereignis vom 31. August 2023 zurückzuführen. Die Suva sei daher nicht leistungspflichtig.
4.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
4.3.1. Fehl geht zunächst der Einwand, die Suva-Ärzte hätten nicht die vollständigen medizinischen Akten berücksichtigt, indem sie die Magnetresonanztomographie (MRT) vom 23. Mai 2023 unbeachtet gelassen hätten. An jenem Tag fand eine Röntgenuntersuchung und keine MRT statt. Die Röntgenaufnahmen haben die Suva-Ärzte eingesehen, wie sich aus ihren Berichten ergibt.
4.3.2. Aktenwidrig ist sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, vor dem Ereignis vom 31. August 2023 hätten noch gar keine degenerativen Veränderungen vorgelegen. Es steht nämlich fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Feuerwehrübung wegen einer Meniskusläsion in ärztlicher Behandlung war. Es mag sein, dass in der Röntgenaufnahme vom 23. Mai 2023 keine degenerativen Veränderungen nachweisbar waren, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Aus dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. D.________ vom 23. Mai 2023 geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer über seit mehreren Monaten zunehmende Beschwerden an der medialen Seite des rechten Knies ohne erinnerliches Trauma klagte. Eine MRT vom 3. November 2022 habe eine stabile periphere Meniskusläsion am Übergang zwischen der Pars intermedia und dem Hinterhorn gezeigt. Dr. med. D.________ diagnostizierte deshalb eine leicht symptomatische stabile mediale Meniskusläsion rechts, worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat. Eine eigene Beurteilung der MRT-Befunde durch die Suva-Ärzte war vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Mithin liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) vor.
4.3.3. Weiter zeigte PD Dr. med. F.________ - wie die Vorinstanz richtig erwogen hat - nachvollziehbar auf, wieso aus dem Fehlen eines Knorpelschadens nicht auf eine traumatische Genese geschlossen werden kann. Die statistischen Überlegungen des behandelnden Arztes lassen demgegenüber eine Einzelfallbeurteilung vermissen. Eine solche führt gemäss den überzeugenden Einschätzungen der Suva-Ärzte zum Schluss, dass die fragliche Meniskusläsion vorwiegend auf Abnützung und Erkrankung zurückzuführen ist. Dabei trugen die Versicherungsmediziner namentlich den Tatsachen Rechnung, dass bereits vor der Feuerwehrübung vom 31. August 2023 eine behandlungsbedürftige Meniskusläsion bestand, dass die Befunde gemäss MRT vom 11. Oktober 2023 typischerweise degenerativ zu erklären sind (horizontale und aufgefaserte Läsion im Hinterhornbereich des Innenmeniskus) und dass für einen Drehsturz anlässlich der Feuerwehrübung vom 31. August 2023 keine Anhaltspunkte bestehen.
4.3.4. Aus den Urteilen des Bundesgerichts 8C_694/2024 vom 14. August 2025 und 8C_446/2024 vom 25. Juli 2024 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, begründeten doch in jenen Fällen die versicherungsinternen Ärzte den dort streitigen Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs hauptsächlich mit allgemeinen medizinischen Erklärungen und Theorien, ohne genügend auf die Umstände des konkreten Einzelfalls einzugehen. Im hier zu beurteilenden Fall begründeten die Suva-Ärzte ihre Schlussfolgerungen demgegenüber überzeugend aufgrund der konkreten Situation (vgl. E. 4.3.3 hiervor).
4.3.5. Nach dem Gesagten bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die vorinstanzliche Beweiswürdigung als unrichtig erscheinen liesse. Der Suva ist demnach der Entlastungsbeweis gelungen, weshalb eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG entfällt. Es besteht kein Anlass zu weiteren Abklärungen.
5.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht eine Leistungspflicht der Suva im Zusammenhang mit der rechtsseitigen Knieschädigung des Beschwerdeführers verneint.
6.
Da die Suva den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt hat und die vom Beschwerdeführer veranlassten Berichte des Dr. med. D.________ für die Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht unerlässlich waren, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erstattung der dafür entstandenen Kosten (vgl. Art. 45 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsabteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest