Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_231/2026
Urteil vom 8. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
unbekannt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unbekannt,
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2026 (C-9712/2025).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. März 2026 gegen eine nicht beigelegte Verfügung C-9712/2025 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2026,
in die Verfügung vom 6. März 2026, mit welcher das Bundesgericht A.________erklärt, weshalb die Rechtsmittelfrist als gerichtliche Frist nicht erstreckbar ist, und ihn überdies auffordert, bis zum 19. März 2026 die angefochtene Verfügung beizubringen, andernfalls die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der mit Verfügung vom 6. März 2026 angesetzten, am 19. März 2026 abgelaufenen ( Art. 44 - 48 BGG ) Nachfrist behoben hat,
dass abgesehen davon die Beschwerdeschrift lediglich verfahrensleitende Anträge, nicht jedoch solche in der Sache selbst umfasst, geschweige denn diese näher begründet,
dass damit die Beschwerde auch nicht den minimalen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel