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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2026 C-9712/2025

March 17, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·775 words·~4 min·33

Summary

Berufliche Vorsorge (Übriges) | Berufliche Vorsorge, Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-9712/2025

Urteil v o m 1 7 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsfonds BVG, Vorinstanz.

Gegenstand Berufliche Vorsorge, Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung.

C-9712/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 16. Dezember 2025) eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung erhob, welche sich gegen den Sicherheitsfonds BVG (nachfolgend auch: Vorinstanz) richtet (Akten des Beschwerdeverfahrens [BVGeract.] 1), dass der Beschwerdeführer beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, unverzüglich über seinen Antrag zu entscheiden und die sofortige Auszahlung seines gesamten Vorsorgekapitals vorzunehmen (Ziff. 2), und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz in Höhe von mindestens Fr. 75'000.- zuzüglich Verzugszins seit Fälligkeit zu leisten (Ziff. 3), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (Ziff. 4), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass zu den vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen auch jene des Sicherheitsfonds BVG gehören, da dieser im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG zu gelten hat (vgl. Urteil des BGer 9C_616/2011 vom 5. April 2012 E. 3.1 sowie Urteil des BVGer C- 317/2024 vom 12. März 2024 m.H.), dass die Zuständigkeit zur Behandlung einer Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung den allgemeinen Beschwerdeinstanzen (Art. 47 VwVG) obliegt, weshalb Beschwerdeinstanz somit jene Behörde (hier: Bundesverwaltungsgericht) ist, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (BVGE 2016/20 E. 1.3 m.H.), dass mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2026 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege – mangels ausgewiesener Bedürftigkeit – abgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 3’000.- bis zum 6. März

C-9712/2025 2026 zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 6), dass der vom Bundesverwaltungsgericht erhobene Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet wurde (BVGer-act. 8), dass der Beschwerdeführer weder um Erstreckung noch um Wiederherstellung der Frist ersuchte, dass nach dem Gesagten mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-9712/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die OAK BV und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Patrizia Levante

C-9712/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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