Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/154 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 28.03.2025 Entscheiddatum: 11.02.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 11.02.2025 Art. 28 Abs. 1 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Administrativgutachtens. Observation. Zweite Begutachtung. Würdigung eines psychiatrischen Zweitgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Februar 2025, IV 2'024/154). Beim Bundesgericht angefochten. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 11. Februar 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. IV 2024/154
Parteien
A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Lorenz Tobler, Advokatur am Brühl, Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Rente
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2/13 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Januar 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVact. 1). Er gab an, er habe als Gipser gearbeitet. Angaben zu einer allfälligen Berufsausbildung machte er nicht. Das Spital B.___ hatte im April 2009 berichtet (IV-act. 5), der Versicherte sei im März 2009 aus 1,6 Meter Höhe auf ein Gerüst gestürzt. Beim Sturz habe er sich Frakturen der Processi costalis 3 und 4 lumbal rechts zugezogen. Eine Computer-Tomographie habe undislozierte Frakturen der Processi transversi von L2 bis L4 rechts gezeigt. Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz am 15. März 2013 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 79). Der internistische Sachverständige führte aus, der Versicherte habe ein ausgeprägtes Schmerzverhalten gezeigt. Sein Verhalten während den Untersuchungen sei auffällig gewesen. Er sei an einem kalten Wintertag barfuss in Sandalen erschienen und habe angegeben, er könne sich die Socken nicht selbst anziehen. Er habe ausgeführt, dass er sich nicht mehr weit von zuhause weg wage, weil er an einem imperativen Stuhl- und Harndrang leide und in die Hosen mache, wenn er nicht sofort zur Toilette gehen könne. Die verschriebene Medikamentenkombination müsse als schlichtweg absurd bezeichnet werden. Dem Versicherten seien 13 Medikamente mit insgesamt 16 Wirkstoffen verordnet worden. Hinter dieser Flut von Pharmaka könne keine ganzheitliche rationale Überlegung mehr stehen. Der orthopädische Sachverständige hielt fest, die Frakturen des Unfalls vom März 2009 seien zeitgerecht abgeheilt, was schon in einem MRI vom Mai 2009 dokumentiert und durch aktuelle Röntgenbilder bestätigt worden sei. Spätestens drei Monate nach dem Unfall wäre eine mindestens teilweise Wiederaufnahme der Arbeit möglich gewesen. Spätestens nach vier Monaten habe eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Das bei der Untersuchung gezeigte klinische Bild sei bizarr gewesen. Es bestehe kein medizinischer Grund für die Verwendung von Stöcken. Die Angabe, dass der Versicherte unmöglich sitzen könne, müsse wegen der beobachteten Episoden mit normalem Sitzen und der typisch verhornten Haut über den Sitzbeinen in Frage gestellt werden. Das demonstrierte Stürzen und sich Auffangen bei der Untersuchung zeige, dass der Rumpf und damit auch die Wirbelsäule gebeugt, gedreht und wieder aufgerichtet werden könnten. Die seitengleichen Umfangmasse der Muskulatur, die symmetrische, normale und kräftige Verhornung und Beschwielung der Fussohlen weise auf eine normale Gehleistung und Beanspruchung der unteren Extremitäten hin. Dem Versicherten seien zwar körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite von 20 Kilogramm bis zur Lendenhöhe und von zehn Kilogramm über der Lendenhöhe und ohne die Notwendigkeit einer andauernd vornüber geneigten Position seien aber uneingeschränkt zumutbar. Der rheumatologische Sachverständige führte aus, die undislozierten Frakturen der Wirbelkörperquerfortsätze im Bereich der mittleren Lendenwirbelsäule rechts könnten nicht für das vorliegende chronifizierte Beschwerdebild verantwortlich gemacht werden. Anamnestisch
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3/13 und klinisch seien keine gesicherten Anzeichen einer radiculären Kompressionssymptomatik an den unteren Extremitäten feststellbar gewesen. Die Befunde hätten gesamthaft für eine Aggravation gesprochen. Leidensadaptierte Tätigkeiten seien dem Versicherten uneingeschränkt zumutbar. Der psychiatrische Sachverständige hielt fest, es müsse zumindest eine schwere Aggravation angenommen werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Gesamtgutachten wurde dem Versicherten für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite von 20 Kilogramm bis zur Lendenhöhe und von zehn Kilogramm über der Lendenhöhe und ohne die Notwendigkeit einer andauernd vornüber geneigten Position eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert. Im April 2013 notierte Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), das Gutachten überzeuge in jeder Hinsicht (IV-act. 80). Mit einer Verfügung vom 2. September 2013 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (IV-act. 91). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit einem Entscheid vom 14. März 2016 ab (IV 2013/499; vgl. IV-act. 106). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.b Im Juni 2019 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 112). Er legte dem Anmeldeformular einen Brief der Klinik D.___ vom 4. März 2019 bei, in dem festgehalten worden war (IV-act. 113), der Versicherte befinde sich seit dem 3. Dezember 2018 erstmals für eine stationäre Behandlung in der Klinik D.___. Er sei bei den Aktivitäten des täglichen Lebens stark eingeschränkt. Die vorbestehende schwere depressive Symptomatik habe sich im Rahmen der stationären Behandlung nicht wesentlich verbessert. Da in den früheren Berichten kein Hinweis auf eine schwere Depression zu finden sei, müsse von einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ notierte im August 2019, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes spätestens im Dezember 2018 sei glaubhaft gemacht (IV-act. 147). Mit einer Mitteilung vom 28. August 2019 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung ab, aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten seien derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich (IV-act. 150). A.c Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die medexperts AG am 2. April 2020 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 161). Der orthopädische Sachverständige hielt fest, im Rahmen der Untersuchung sei aufgefallen, dass der Versicherte einerseits bei den Lagewechseln ein konsequent rückengerechtes, andererseits aber auch ein insgesamt stark demonstratives Verhalten gezeigt habe. Bei den gezielten Funktionsprüfungen seien die Beschwerden stärker dargestellt worden, als sie im Rahmen der normalen Beobachtung innerhalb des Untersuchungsraumes ersichtlich gewesen seien. Dieser Umstand sei überwiegend wahrscheinlich auf eine Symptomausweitung zurückzuführen. Aus orthopädischer Sicht sei die Beurteilbarkeit infolge der inzwischen langjährigen, chronifizierten Schmerzsymptomatik und der zusätzlichen, doch ausgeprägten Symptomausweitung deutlich
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4/13 erschwert. Das vom Versicherten subjektiv empfundene und angegebene Ausmass der Beschwerden und die teilweise inkonstant dargestellten funktionellen Einschränkungen seien von orthopädischer Seite her nicht objektivierbar. Nachvollziehbar seien gewisse lokale Schmerzen an der Lendenwirbelsäule mit einer pseudo-radiculären Ausstrahlung in das rechte Bein. Auch gewisse Belastungsschmerzen des linken Kniegelenks seien nachvollziehbar. Allerdings sei klar festzustellen, dass weder für die Benützung von zwei Unterarmstützkrücken noch für die Einnahme einer Schmerzmedikation der WHO Stufe 3 inklusive Co-Medikation eine Indikation vorliege. Zudem hätten die Medikamentenspiegel für Palexia und Gabapentin deutlich unterhalb des therapeutischen Bereichs gelegen. Leidensadaptierte Tätigkeiten seien dem Versicherten zu 80 Prozent zumutbar. Er benötige zusätzliche Pausen während 1,5 Stunden pro Tag. Die neurologische Sachverständige führte aus, aus neurologischer Sicht liege keine Gesundheitsbeeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Der internistische Sachverständige hielt fest, das Auftreten des Versicherten habe insgesamt sehr demonstrativ gewirkt. Aus internistischer Sicht liege keine Gesundheitsbeeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Der psychiatrische Sachverständige führte aus, der Versicherte habe insgesamt aktiv an der Untersuchung teilgenommen. Wiederholtes Nachfragen habe zu einer offensichtlichen Gereiztheit geführt. Zudem sei der Eindruck entstanden, dass der Versicherte den eigenen Beschwerden einen sehr hohen Stellenwert beimesse. Dabei habe sich aber nicht genau feststellen lassen, ob dieses Verhalten Ausdruck von Schwierigkeiten im Abrufen von Gedächtnisinhalten, einer Selbstlimitierung oder einer eingeschränkten Bereitschaft zur Auskunftserteilung gewesen sei. Der Versicherte habe unsicher, psychomotorisch unruhig und teilweise etwas misstrauisch gewirkt. Im Gesprächsverlauf habe er sich jedoch offen und meist freundlich gezeigt. Das Gespräch habe insgesamt nicht durch Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen beeinträchtigt gewirkt. Der Versicherte habe sich gut auf die Fragen und auf das Gespräch konzentrieren können. Das Sprechtempo und die Antwortzeiten seien überwiegend normal und unauffällig gewesen. Die Mimik sei situationsadäquat gewesen. Nach dem Gespräch habe der Versicherte ermüdet und angestrengt gewirkt. Affektiv sei er nur eingeschränkt auslenkbar und wenig schwingungsfähig gewesen. Das Ergebnis eines Beschwerdevalidierungstestes habe weit unter dem Bereich des Zufallsniveaus gelegen. Das habe darauf hingedeutet, dass der Versicherte die richtige Antwort gekannt, aber bewusst eine falsche Antwort gewählt habe. In einem Fragebogen zur Validierung der Beschwerdeschilderung habe er einen hohen Wert erreicht, was auf eine tiefe Glaubwürdigkeit der Symptompräsentation hingewiesen habe. Weitere Inkonsistenzen hätten sich im sprachlichen Bereich gezeigt. Der Versicherte habe angegeben, dass er das Alphabet weder in seiner Muttersprache noch auf Deutsch kenne. Bei einer anderen Aufgabe sei es ihm aber gelungen, einen vollständigen Satz zu schreiben. Er habe angegeben, dass er sich verbal bloss zwei Ziffern merken könne, sein Instruktionsverständnis sei aber unauffällig gewesen. In der Gesamtbeurteilung bestünden schwere Zweifel an einer ausreichenden Mitwirkung des Versicherten in der Untersuchung. Die Ergebnisse müssten als nicht valide eingestuft werden. Diagnostisch leide der Versicherte an einer
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5/13 schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Unter Berücksichtigung des subjektiven Krankheitsmodells mit erheblichen kognitiven Verzerrungen und der persönlichkeitsbedingten sowie sozio-kulturellen Faktoren sei von einer Symptomverdeutlichung und nicht von einer Aggravation oder Simulation auszugehen. Der Versicherte sei für sämtliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Nach der Konsensbesprechung hielten die Sachverständigen fest, der Versicherte leide an einer schweren depressiven Episode, an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, an einem chronischen Kreuzbeinschmerz rechts, an einer beginnenden Abnützung am linken Kniegelenk innen sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer beginnenden Abnützung der Hüfte, an einem Diabetes mellitus, an einem Bluthochdruck und an Übergewicht. Seit Dezember 2018 sei er vollständig arbeitsunfähig. In der Zeit zwischen 2016 und November 2018 sei er wahrscheinlich zu 50 Prozent arbeitsunfähig gewesen. Die RAD-Ärztin Dr. E.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend, wies aber darauf hin, dass die allgemeine Übertreibung der Beschwerden beim Beschreiben und Vortragen der Symptomatik sowie das demonstrative Verhalten des Versicherten auffällig seien (IV-act. 163). A.d Eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle notierte im April 2020, angesichts der von den medizinischen Sachverständigen beschriebenen Symptomverdeutlichung sei der Versicherte zu observieren (IV-act. 164). Im Auftrag der IV-Stelle führte die F.___ AG im Januar und März 2021 eine verdeckte Observation des Versicherten durch. Sie berichtete am 15. März 2021 (IV-act. 179), an einem ersten Überwachungstag Ende Januar 2021 habe der Versicherte nicht beobachtet werden können. An den drei weiteren Überwachungstagen im März 2021 sei der Versicherte vorwiegend nachmittags bei „kleinen Erledigungen“ beobachtet worden. Ein verlässlicher Tagesablauf habe angesichts der kurzen Überwachungsperiode nicht rekonstruiert werden können. An sämtlichen Tagen sei der Versicherte mit zwei Unterarmgehstützen unterwegs gewesen, die er auch durchgehend benutzt habe. Nur bei Tätigkeiten, für die er beide Hände gebraucht habe, habe er die Stützen jeweils kurz an den eigenen Körper oder an einen Gegenstand angelehnt. Er habe nie dabei beobachtet werden können, wie er auch nur wenige Schritte ohne die Gehstützen zurückgelegt hätte. Mehrheitlich sei er zu Fuss und eher langsam unterwegs gewesen. Beim Gehen hätten leichte Tendenzen eines Hinkens erkannt werden können. Der Versicherte sei durchaus auch allein unterwegs gewesen, habe selbständig Verkaufsgeschäfte aufgesucht, Interesse an den Auslagen gezeigt und auch Kleinigkeiten eingekauft. Wenn er in Begleitung unterwegs gewesen sei, habe er mit der Begleitung kommuniziert. Er habe ein Telefonat geführt und bei einer Spontanbegegnung kurz mit der Drittperson interagiert. Die RAD-Ärztin med. pract. G.___ hielt nach einer Würdigung des Observationsmaterials fest, dieses belege ein höheres als das geltend gemachte Funktionsniveau (IV-act. 181). Die Sachverständigen der medexperts AG führten nach einer Würdigung des Observationsmaterials aus (IV-act. 193), die Beobachtungen änderten weder in orthopädischer noch in psychiatrischer Hinsicht etwas an den Schlussfolgerungen im Gutachten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe unter Berücksichtigung des
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6/13 subjektiven Krankheitsmodells sowie der persönlichkeitsbedingten und sozio-kulturellen Faktoren ein dem Krankheitsbild entsprechendes Symptommuster. Das subjektive Krankheitsmodell bringe erhebliche kognitive Verzerrungen mit sich, weshalb unter Mitberücksichtigung der persönlichkeitsbedingten und sozio-kulturellen Faktoren nicht von einem Malingering ausgegangen werden könne. Die RAD-Ärztin G.___ qualifizierte die Antworten als nicht nachvollziehbar, weshalb sie eine erneute Begutachtung empfahl (IV-act. 194). A.e Im Auftrag der IV-Stelle erstattete der Psychiater und Neurologe Dr. med. H.___ am 12. November 2023 ein psychiatrisches Gutachten (IV-act. 283). Die RAD-Ärztin med. pract. I.___ qualifizierte das Gutachten als formal mangelhaft und empfahl eine Nachbesserung (IV-act. 288). Der Sachverständige Dr. H.___ sicherte nach einem Telefonat mit einem Mitarbeiter der IV-Stelle eine Verbesserung zu (Korrektur von orthographischen Fehlern, korrekte Schreibweise des Namens des Versicherten, Abgrenzung von eigenen Anmerkungen und Zitaten aus den Akten, ausführlichere Begründung der Diagnosen sowie Beschreibung der konkreten Funktionseinschränkungen; vgl. IV-act. 289). Am 9. Dezember 2023 reichte er das verbesserte Gutachten ein (IV-act. 290). Er hielt darin fest, der Versicherte sei bewusstseinsklar und vollständig orientiert gewesen. Der Kontakt zu ihm sei sowohl direkt als auch über den Dolmetscher gut herstellbar und aufrecht zu erhalten gewesen. Der Gedankengang sei formal geordnet gewesen. Anhaltspunkte für eine Ich-Störung oder Wahrnehmungsstörungen hätten nicht bestanden. Die Darstellung des komplexen Unfallhergangs sei, auch die mechanischen Abläufe betreffend, gut nachvollziehbar und auch bei dezidierten Nachfragen konsistent erfolgt. Die Stimmung sei indifferent, nicht relevant zum depressiven Pol ausgelenkt, sondern teils vorwürflich fordernd gewesen. Die Gestik und die Mimik seien zur Verdeutlichung uneingeschränkt eingesetzt worden. Ängste, Phobien, Zwänge oder paranoide Ideen, die die Untersuchungssituation beeinträchtigt hätten, hätten nicht bestanden. Die Darstellung der politischen Verhältnisse im Herkunftsland sei engagiert und mit einem uneingeschränkten Redefluss erfolgt. Einfache Additionsaufgaben seien mit einer Vielzahl von Fehlern, teilweise aber auch korrekt gelöst worden. Beim Thema der anstehenden Hochzeit der Tochter habe der Versicherte ein leichtes Lächeln gezeigt. Nach eineinhalb Stunden habe er um eine Pause gebeten. Der psychische Antrieb sei je nach Thema unterschiedlich zwischen völlig unbeeinträchtigt und leicht beeinträchtigt gewesen. Eine relevante Beeinträchtigung durch Schmerzen sei nicht zu beurteilen gewesen. Bei der Beschreibung der Ehesituation (Libido, Sexualität) habe der Versicherte leicht geweint. Nach der ersten halben Stunde der Exploration sei er spontan aufgestanden. Er sei eine Zeit lang, gestützt auf die Unterarmgehstützen, stehen geblieben und habe sich dann spontan wieder hingesetzt. Die Auffassung, die Konzentration, die Ausdauer und die mnestischen Funktionen seien für den Zeitraum und für den Inhalt der Exploration ausreichend gewesen. Der Versicherte habe Themenwechseln folgen und den Bezug zu den behandelten Themen herstellen können. Die vorliegenden Arztberichte seien teils widersprüchlich und spiegelten die unzureichende Auseinandersetzung mit Inkonsistenzen respektive mit einer bewussten
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7/13 Simulation wider. Dabei rage der Bericht der Klinik D.___ vom 14. März 2019 besonders heraus. Die Ärzte hätten aufgrund der begrenzten Deutschkenntnisse keinen vertieften psychotherapeutischen Prozess durchführen können; bereits die Exploration sei erschwert gewesen. Dennoch hätten sie sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Sturz ohne somatisch fassbares Korrelat zu einer chronischen schweren Depression geführt habe. Der Umstand, dass in den vorhergehenden Berichten nie von einer schweren Depression die Rede gewesen sei, sei in das Prokrustesbett gezwungen worden, der Gesundheitszustand müsse sich massiv verschlechtert haben. Die Ärzte hätten ignoriert, dass bereits in den Jahren 2010 und 2012 auf eine bewusstseinsnahe Symptompräsentation sowie auf den Umstand hingewiesen worden sei, dass der Bruder des Versicherten eine Invalidenrente beziehe, aber keine Beschwerden habe. Der Vergleich zwischen den Observationsvideos, die den Versicherten in vermeintlich unbeobachteten Situationen zeigten, und einem Video, das in den Räumen der IV-Stelle nach vorheriger Absprache mit dem Versicherten erstellt worden sei, bestätige das Ausmass der bewussten Defizitpräsentation respektive Simulation einer depressiven Antriebshemmung. Die von der Klinik D.___ beschriebene Vehemenz der abweisenden Haltung des Versicherten, mit der dieser das therapeutische Umfeld „kontrolliert“ habe, sei mit einer für eine schwere Depression typischen Antriebshemmung nicht vereinbar. Auch die vom Versicherten beschriebenen Aktivitäten sowie die dokumentierte Fähigkeit zur Simulation erheblicher Beeinträchtigungen seien mit einer depressiven Erkrankung nicht vereinbar. Das Verhalten des Versicherten sei als ein Malingering (bewusste Simulation) zu interpretieren. In psychiatrischer Hinsicht habe sich der Gesundheitszustand im Vergleich zur medizinischen Aktenlage am 2. September 2013 nicht verändert. Der Versicherte sei weiterhin uneingeschränkt arbeitsfähig. Die RAD-Ärztin I.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 291). A.f Mit einem Vorbescheid vom 27. Februar 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung seines Rentenbegehrens vorsehe (IV-act. 292). Dagegen liess der Versicherte am 19. April 2024 einwenden (IV-act. 304), in medizinischer Hinsicht müsse auf das Gutachten der medexperts AG vom 2. April 2020 abgestellt werden. Die Observation sei unrechtmässig gewesen, denn es hätten keine konkreten Anhaltspunkte für den Versuch, unrechtmässig Leistungen zu erhalten, bestanden und die Observation sei nicht notwendig zur Sachverhaltsermittlung gewesen. Die Sachverständigen der medexperts AG hätten nach der Würdigung des Observationsmaterials weiter an ihrer Beurteilung festgehalten. Das Gutachten von Dr. H.___ überzeuge nicht. Mit einer Verfügung vom 19. Juni 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab (IV-act. 305). B. B.a Am 19. Juli 2024 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juni 2024 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Rente beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, das
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8/13 Gutachten der medexperts AG belege, dass der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig sei. Die RAD-Ärztin Dr. E.___ habe das explizit bestätigt. Die in der Folge durchgeführte Observation sei unrechtmässig gewesen. Die Sachverständigen der medexperts AG hätten nach der Würdigung des Observationsmaterials keine Veranlassung gesehen, auf ihr Gutachten zurückzukommen. Folglich müsse auf das Gutachten der medexperts AG abgestellt werden. Das Gutachten von Dr. H.___ überzeuge nicht. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 30. September 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, der „Deutungsversuch“ der medexperts AG sei ein „Verstoss gegen die Regeln der Kunst“ gewesen. Das Gutachten von Dr. H.___ überzeuge in jeder Hinsicht. B.c Der Beschwerdeführer liess am 4. November 2024 an seinen Anträgen festhalten (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin hielt am 20. November 2024 ebenfalls an ihrem Antrag fest (act. G 9). Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 28. August 2019 auf die Prüfung des im Juni 2019 eingereichten Rentenbegehrens beschränkt. Bei jenem Begehren hat es sich um eine sogenannte Neuanmeldung gehandelt, weshalb das Eintreten darauf das Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung vorausgesetzt hat (Art. 87 Abs. 3 IVV). Dies ist dem Beschwerdeführer mit dem Einreichen des Berichtes der Klinik D.___ vom 4. März 2019 gelungen, denn in diesem Bericht war eine schwere depressive Episode beschrieben worden; eine solche hatte im ersten Verwaltungsverfahren nie zur Diskussion gestanden. Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht auf die Neuanmeldung vom Juni 2019 eingetreten. In diesem Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer frühestens ab dem 1. Dezember 2019 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. 2. Gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, einen Anspruch auf eine Rente der
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9/13 Invalidenversicherung. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. Art. 16 ATSG). 3. Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung absolviert. Nach seiner Einreise in die Schweiz hat er typische Hilfsarbeiten verrichtet. Seine Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt haben folglich jenen eines Hilfsarbeiters entsprochen, weshalb grundsätzlich der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne als Valideneinkommen heranzuziehen ist. Der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn hat 67’600 Franken pro Jahr betragen, was 12,7 Prozent mehr als der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne (59’979 Franken) gewesen ist (vgl. den Entscheid IV 2013/499 vom 14. März 2016, E. 2). Diese Differenz kann entweder auf eine versicherungsrechtliche Zufälligkeit oder aber auf einen überdurchschnittlichen Wert der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers aufgrund der jahrelangen Erfahrung zurückzuführen sein. Für das Ergebnis spielt es allerdings keine Rolle, von welchem Betrag ausgegangen wird. 4. 4.1 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zumutbar sind. Die Beschwerdegegnerin hat zur Beantwortung dieser Frage zunächst ein polydisziplinäres Gutachten der medexperts AG eingeholt. Die Sachverständigen der medexperts AG haben den Beschwerdeführer umfassend internistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht und sie haben die relevanten medizinischen Vorakten eingehend gewürdigt. Nichts deutet darauf hin, dass die mit der somatischen Abklärung betrauten Sachverständigen eine wesentliche Tatsache übersehen hätten. Der internistische und die neurologische Sachverständige haben überzeugend begründet aufgezeigt, dass aus ihrer fachärztlichen Sicht keine Gesundheitsbeeinträchtigung vorgelegen hat, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte. Der orthopädische Sachverständige hat anschaulich dargestellt, dass das vom Beschwerdeführer präsentierte Verhalten wie auch die Angaben des Beschwerdeführers nicht mit den objektiven klinischen und bildgebenden Befunden übereingestimmt haben und dass die für die orthopädische Beurteilung massgebenden objektiven Befunde weitgehend unauffällig gewesen sind. Für leidensadaptierte Tätigkeiten hat er einen Arbeitsfähigkeitsgrad von 80 Prozent attestiert, was er mit einem zusätzlichen Pausenbedarf von eineinhalb Stunden pro Tag begründet hat. Angesichts der diskreten objektiven Befunde ist dieses
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10/13 Attest für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten als nicht allzu überzeugend zu qualifizieren, denn der orthopädische Sachverständige hat keine objektiven klinischen Befunde genannt, die einen derart hohen zusätzlichen Pausenbedarf für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten begründen könnten. Sein Teilgutachten belegt aber immerhin mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht ideal leidensadaptierte Tätigkeiten zu mindestens 80 Prozent zumutbar gewesen sind. Gestützt auf das Gutachten der medexperts AG steht folglich überwiegend wahrscheinlich fest, dass dem Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht ideal leidensadaptierte Tätigkeiten zu mindestens 80 Prozent zumutbar gewesen sind. 4.2 Der psychiatrische Sachverständige der medexperts AG hat auf zahlreiche Inkonsistenzen sowohl bei der psychiatrischen Exploration als auch bei der neuropsychologischen Testung hingewiesen: Der Beschwerdeführer hat in einem Beschwerdevalidierungstest weit unter dem Bereich des Zufallsniveaus liegende Ergebnisse erzielt, was darauf hingedeutet hat, dass er die richtige Antwort gekannt, aber bewusst eine falsche Antwort gewählt hatte; in einem Fragebogen zur Validierung der Beschwerdeschilderung hat er einen hohen Wert erreicht, was auf eine tiefe Glaubwürdigkeit der Symptompräsentation hingewiesen hat; er hat angegeben, dass er das Alphabet weder in seiner Muttersprache noch auf Deutsch beherrsche, bei einer anderen Aufgabe aber einen vollständigen Satz niedergeschrieben; er hat behauptet, dass er sich verbal bloss zwei Ziffern merken könne, sein Instruktionsverständnis ist aber unauffällig gewesen; in der Gesamtbeurteilung hat der neuropsychologische Sachverständige schwere Zweifel an einer ausreichenden Mitwirkung des Versicherten gehabt; die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung sind nicht valide gewesen. Der psychiatrische Sachverständige hat sich allerdings auf den Standpunkt gestellt, unter Berücksichtigung des subjektiven Krankheitsmodells mit erheblichen kognitiven Verzerrungen und der persönlichkeitsbedingten sowie sozio-kulturellen Faktoren sei von einer Symptomverdeutlichung und nicht von einer Aggravation oder Simulation auszugehen. An dieser Auffassung hat er auch nach der Würdigung des Observationsmaterials festgehalten. Das hat ihn offenbar dazu bewogen, in psychiatrischer Hinsicht weitgehend unbesehen auf die Angaben und das demonstrierte Verhalten des Versicherten abzustellen. Jedenfalls enthält sein Gutachten keinen Hinweis darauf, dass er die demonstrierten psychischen Beeinträchtigungen oder die Angaben des Beschwerdeführers kritisch hinterfragt und bei der Diagnosestellung und Arbeitsfähigkeitsschätzung ausschliesslich den objektiven klinischen Befunden unter Ausblendung der Symptomverdeutlichung respektive Aggravation Rechnung getragen hätte. Der psychiatrische Sachverständige scheint, ohne dies allerdings explizit festgehalten zu haben, davon ausgegangen zu sein, dass der Beschwerdeführer zwar somatische und kognitive Einschränkungen demonstriert habe, die effektiv nicht bestanden hätten, dass er aber in der psychiatrischen Exploration völlig authentisch gewesen sei. Die fehlende kritische Würdigung der in der psychiatrischen Exploration demonstrierten Beeinträchtigungen weckt erhebliche Zweifel an der
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11/13 Überzeugungskraft des psychiatrischen Teilgutachtens der medexperts AG. Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ hat denn auch anschaulich aufgezeigt (IV-act. 167–3), dass der psychiatrische Sachverständige vorwiegend auf die subjektiven Angaben des Versicherten abgestellt und die im neuropsychologischen Teilgutachten klar festgehaltene „tiefe Glaubwürdigkeit“ sowie weitere Diskrepanzen bei der Diagnoseableitung und den daraus folgenden Schlussfolgerungen nicht einleuchtend miteinbezogen habe, was die Nachvollziehbarkeit seines Teilgutachtens erschwere. Indem der Sachverständige behauptet habe, die Inkonsistenzen seien als eine krankheitsbedingte Verdeutlichung zu interpretieren, die durch das passive Krankheitsverständnis mit einer erheblichen Selbstlimitierung bei einem entsprechenden sozio-kulturellen Hintergrund und einem ausgeprägten sekundären Krankheitsgewinn innerhalb der familiären Strukturen bedingt sei, habe er invaliditätsfremde Faktoren in seine Arbeitsfähigkeitsschätzung einbezogen. Die Zweifel an der Überzeugungskraft des psychiatrischen Teilgutachtens sind durch die nachträgliche Stellungnahme zu den Observationsergebnissen nicht ausgeräumt, sondern bestärkt worden, weil der psychiatrische Sachverständige sich darauf beschränkt hat, seine bereits im Gutachten enthaltenen Ausführungen zu wiederholen. Unter diesen Umständen ist die Beschwerdegegnerin gezwungen gewesen, eine weitere psychiatrische Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen durchführen zu lassen. 4.3 Bezüglich der zwischen den beiden Begutachtungen durchgeführten Observation ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der vor der diesbezüglichen Revision des ATSG ergangenen bundesgerichtlichen Praxis die Ergebnisse der bis dahin ohne eine gesetzliche Grundlage und damit gesetzwidrig erfolgten Observationen in praktisch allen Fällen ohne Weiteres als verwertbar qualifiziert worden sind (vgl. BGE 143 I 377). Hier ist die Observation gestützt auf eine gesetzliche Grundlage erfolgt. Entgegen der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vertretenen Auffassung sind die Voraussetzungen des Art. 43a Abs. 1 ATSG erfüllt gewesen, denn aufgrund der im Gutachten der medexperts AG beschriebenen deutlichen Inkonsistenzen hat der Verdacht bestanden, dass der Beschwerdeführer bewusst Angaben machen und Verhaltensweisen präsentiert haben könnte, die auf ein unrechtmässiges Erwirken einer Rente der Invalidenversicherung hätten abzielen können, wobei zur Bekräftigung oder Widerlegung dieses Verdachtes nur eine Observation in Frage gekommen ist. Auch die übrigen Voraussetzungen des Art. 43a ATSG sind erfüllt gewesen, weshalb die Observationsergebnisse von der Beschwerdegegnerin zu Recht als verwertbar qualifiziert worden sind. 4.4 Der psychiatrische Sachverständige Dr. H.___ hat den Beschwerdeführer eingehend psychiatrisch exploriert und sich vertieft mit den medizinischen Vorakten auseinandergesetzt. Damit hat er den für seine Beurteilung massgebenden medizinischen Sachverhalt vollständig erhoben. An sich hätte zusätzlich eine neuropsychologische Testung durchgeführt werden sollen. Aufgrund administrativer Schwierigkeiten konnte diese allerdings nicht wie geplant vor der psychiatrischen Begutachtung durchgeführt werden. Nach der psychiatrischen Exploration hat Dr. H.___ sich dann auf
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12/13 den Standpunkt gestellt, die an sich geplante neuropsychologische Testung sei überflüssig, weil er aufgrund der von ihm aus der Exploration und aus der Aktenwürdigung gewonnenen Erkenntnisse davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer wiederum keine validen Ergebnisse liefern werde. In seiner Exploration hatte Dr. H.___ nämlich – wie bereits die Vorgutachter – zahlreiche Inkonsistenzen und Diskrepanzen festgestellt, was bedeutet, dass der Beschwerdeführer weiterhin Symptome verdeutlicht respektive aggraviert oder simuliert hat. Vor diesem Hintergrund überzeugt die antizipierte Beweiswürdigung von Dr. H.___, der Beschwerdeführer werde auch bei einer weiteren neuropsychologischen Testung erneut nicht hinreichend mitwirken. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht von einer weiteren neuropsychologischen Testung abgesehen. In seinem Gutachten hat Dr. H.___ sich eingehend und überzeugend mit den medizinischen Vorakten auseinander gesetzt. Er hat aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht nur in somatischer, sondern auch in psychiatrischer Hinsicht Beeinträchtigungen geltend gemacht respektive demonstriert hat, die nicht authentisch gewesen sind. Der von ihm erhobene objektive klinische Befund ist weitgehend unauffällig gewesen, was er mit zahlreichen Beispielen (etwa im Zusammenhang mit der Schilderung des Unfallhergangs, der Darstellung der politischen Verhältnisse im Herkunftsland, der Diskussion über die anstehende Hochzeit der Tochter etc.) anschaulich unterstrichen hat. Ebenso überzeugend ist die Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorberichten, insbesondere mit dem Bericht der Klinik D.___ vom 14. März 2019, der gemäss den Ausführungen von Dr. H.___ an gravierenden fachlichen Mängeln gelitten hat. Anhand des Observationsmaterials und eines zu Vergleichszwecken in den Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin in Absprache mit dem Beschwerdeführer erstellten Videos hat Dr. H.___ aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer in einer für ihn als solche erkennbaren Untersuchungssituation eine wesentlich stärkere Symptomverdeutlichung als in Situationen gezeigt hat, in der er (vermeintlich) nur einer unspezifischen Alltagsbeobachtung durch das Umfeld ausgesetzt gewesen ist. Daraus hat Dr. H.___ den überzeugend begründeten Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer bewusst und gezielt Symptome präsentiert hat, dass also nicht lediglich eine unbewusste Symptomverdeutlichung vorliegt, wie der psychiatrische Sachverständige der medexperts AG geltend gemacht hatte. Der psychiatrische Sachverständige Dr. H.___ hat weder in der von ihm selbst durchgeführten Untersuchung noch in den medizinischen Vorberichten objektive Anhaltspunkte für die geltend gemachte depressive Störung oder für eine andere psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen können. Gestützt auf sein in jeder Hinsicht überzeugendes Gutachten steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum aus rein psychiatrischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen ist. 4.5 Gestützt auf den somatischen Teil des polydisziplinären Gutachtens der medexperts AG und auf das psychiatrische Gutachten von Dr. H.___ beträgt der Arbeitsfähigkeitsgrad mindestens 80 Prozent für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten. Wenn man vom statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne
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13/13 als Valideneinkommen ausgeht, könnte nur unter Berücksichtigung des hier offensichtlich nicht angebrachten maximalen Tabellenlohnabzuges von 25 Prozent ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent resultieren. Auch bei einem Valideneinkommen von 112,7 Prozent des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterlöhne müsste ein ebenso nicht angebrachter Tabellenlohnabzug von 20 Prozent berücksichtigt werden, damit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte (100% – 100% ÷ 112,7% × 80% × 80% = 43,21%). Im Ergebnis erweist sich damit die angefochtene Verfügung, mit der die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat, als rechtmässig. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.02.2025 Art. 28 Abs. 1 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Administrativgutachtens. Observation. Zweite Begutachtung. Würdigung eines psychiatrischen Zweitgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Februar 2025, IV 2'024/154). Beim Bundesgericht angefochten.
2026-04-10T06:46:21+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen