Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_64/2026
Urteil vom 5. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch B.________, "Gesellschaft" /
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C.________,
2. D.________,
3. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
4. E.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2026 (B 2026/8).
Erwägungen
1.
B.________ erhebt am 25. Januar 2026 im Namen von A.________ Beschwerde gegen den Entscheid B 2026/8 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2026.
2.
Am 27. Januar 2026 teilt A.________ dem Bundesgericht schriftlich mit, keine Beschwerde führen zu wollen. B.________ habe diese ohne ihre Zustimmung in ihrem Namen erhoben.
3.
Bei offensichtlich fehlendem Beschwerdewillen ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG dem ohne Zustimmung der Vertretenen Beschwerde führenden B.________ zu überbinden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden B.________ auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird A.________, B.________, den übrigen Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel