Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_108/2026
Urteil vom 12. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Hilterfingen, handelnd durch den Regionalen Sozialdienst Oberhofen, Staatsstrasse 27, 3653 Oberhofen am Thunersee,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026
(SH 200 2026 10).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Die Vorinstanz trat infolge der am 8. Januar 2026 unbenutzt abgelaufenen 30-tägigen Beschwerdefrist auf die am 9. Januar 2026 vom Beschwerdeführer persönlich dem kantonalen Gericht überbrachte Beschwerde nicht ein (Urteil vom 13. Januar 2026).
3.
Die rechtsuchende Person trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss (BGE 142 V 389 E. 2.2; Urteil 6B_1360/2023 vom 18. September 2025 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (vgl. dazu BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig legt er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Der Beschwerdeführer macht keine entschuldbaren Gründe für die Versäumnis der am 8. Januar 2026 unbenutzt abgelaufenen Beschwerdefrist geltend. Insbesondere bestreitet er nicht, seine Beschwerde vom 9. Januar 2026 der Vorinstanz erst an diesem Tag persönlich überbracht zu haben. Aus der behaupteten - jedenfalls fehlerhaften - mündlichen Auskunft einer Mitarbeiterin der Vorinstanz vom 9. Januar 2026, wonach er die Beschwerde an diesem Tag fristgerecht eingereicht habe, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal diese allfällige - jedenfalls fehlerhafte - Auskunft nicht ursächlich für das Fristversäumnis war, und er auch sonst nicht geltend macht, gestützt darauf für ihn nachteilige Dispositionen getroffen zu haben. Der Beschwerdeführer nimmt nicht auf die einschlägige Begründung des angefochtenen Nichteintretensurteils Bezug (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdebegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli