Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_27/2026
Urteil vom 12. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,
2. B.________,
3. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Rivard,
Gesuchsgegner,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_1102/2025, 7B_1131/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts
vom 21. Januar 2026.
Erwägungen
1.
Mit Urteil 7B_1102/2025, 7B_1131/2025 vom 21. Januar 2026 trat das Bundesgericht auf die Beschwerden von A.________ gegen die Verfügung vom 11. September 2025 und den Beschluss vom 7. November 2025 des Obergerichts des Kantons Zürich nicht ein.
2.
A.________ reichte am 30. April 2026 (Postaufgabe) ein Revisionsgesuch ein und ersuchte um Wiederherstellung der Frist nach Art. 50 BGG sowie eine angemessene Fristansetzung zur Einreichung und Begründung eines Revisionsgesuchs. Im Weiteren ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und behielt sich vor, die Eingabe zu vervollständigen, sobald sein Gesundheitszustand es zulasse.
3.
Die Eingabe vom 30. April 2026 ist auf Französisch verfasst, was zulässig ist; das Urteil ergeht in der Sprache des angefochtenen Urteils (Art. 54 Abs. 1 BGG).
4.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (statt vieler: Urteile 7F_14/2026 vom 2. April 2026 E. 1; 7F_2/2026 vom 18. März 2026 E. 5; 7F_49/2025 vom 17. März 2026 E. 3; je mit Hinweisen).
5.
Vorliegend bildet Verfahrensgegenstand ausschliesslich das Urteil 7B_1102/2025, 7B_1131/2025 vom 21. Januar 2026. Mit diesem ist das Bundesgericht unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) in einem vereinigten Urteil nicht auf die Beschwerden des Gesuchstellers eingetreten, da sie keine den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründungen enthielten. Namentlich habe sich in den Beschwerden keine hinreichende Begründung eines allfälligen Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gefunden, der den Beschwerdeführer (nunmehr Gesuchsteller) zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert hätte. Zudem habe jegliche materielle Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen gefehlt. Der Beschwerdeführer (nunmehr Gesuchsteller) habe ferner keine formellen Rügen erhoben, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen und zu deren Geltendmachung er unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden könnten. Auch diesbezüglich wurde auf die einschlägige Rechtsprechung verwiesen.
6.
6.1. Der Gesuchsteller setzt sich in seinem Revisionsgesuch nicht materiell mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Er beschränkt sich darauf, auf mehreren Seiten u.a. um eine angemessene Fristverlängerung zur Einreichung der Begründung des Revisionsgesuchs zu ersuchen. Da der Gesuchsteller mithin mit keinem Wort auf die massgebenden Nichteintretensmotive des angefochtenen Urteils eingeht, zeigt er auch nicht auf, inwiefern das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Ein solcher ist auch nicht ansatzweise ersichtlich. Da das Gesuch den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
6.2. Hinzu kommt, dass dem Gesuchsteller das vorliegend beanstandete Urteil 7B_1102/2025, 7B_1131/2025 vom 21. Januar 2026 nachweislich am 28. Februar 2026 zugestellt wurde. Ein Revisionsgesuch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Die 30-tägige Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG endete damit unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG am 14. April 2026. Das am 30. April 2026 der Schweizerischen Post übergebene (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG) Revisionsgesuch ist somit verspätet. Auch aus diesem Grund ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
7.
7.1. An diesem Ergebnis ändert auch das Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 50 BGG nichts, in dem der Gesuchsteller geltend macht, schwerwiegende gesundheitliche Probleme ("un empêchement médical sérieux") hätten es ihm nicht erlaubt, Verwaltungs- oder Rechtshandlungen vorzunehmen oder eine Eingabe an eine Justizbehörde zu schreiben ("ne lui permettait pas de gérer des démarches administratives ou juridiques ni de préparer une écriture destinée à une autorité judiciaire").
7.2. Krankheit kann nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis nach Art. 50 Abs. 1 BGG darstellen, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtsuchenden davon abhält, innert Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und in aller Regel selbst der Nachweis eine vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a; Urteile 6F_29/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 3; 6B_177/2025 vom 24. März 2025 E. 2.2; 6B_176/2025 vom 24. März 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen).
7.3. Der Gesuchsteller legt nicht dar, worauf sich das Fristwiederherstellungsgesuch beziehen soll, auf die fristgerechte Einreichung des Revisionsgesuchs im vorliegenden Verfahren oder auf die fristgerechte Einreichung der Beschwerde, die dem zu revidierenden Urteil zugrunde liegt. Soweit daher überhaupt auf das Gesuch eingetreten werden kann, ist es abzuweisen.
7.3.1. Sollte sich das Gesuch auf die nicht fristgerechte Einreichung des Revisionsgesuchs beziehen, zeigt der Gesuchsteller nicht auf und ist nicht erkennbar, dass und weshalb er aufgrund der geltend gemachten Krankheit nicht imstande gewesen sein sollte, das Revisionsgesuch rechtzeitig selbst einzureichen oder durch einen Vertreter einreichen zu lassen. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller trotz der mittels Verlaufsbericht vom 25. März 2026 nachgewiesenen stationären psychiatrischen Behandlung ab dem 2. Dezember 2025 selbst danach zahlreiche Eingaben an das Bundesgericht tätigte, darunter mehrere neue Beschwerden in Strafsachen an die II. strafrechtliche Abteilung. Angesichts dieser Umstände ist hinreichend erstellt, dass der Gesuchsteller trotz der mittels des Zeugnisses vom 30. März 2026 geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit während des ordentlichen Fristenlaufs gemäss Art. 124 BGG zur Einreichung eines Revisionsgesuches (oder zumindest zur entsprechenden Beauftragung eines Vertreters) in der Lage gewesen wäre.
7.3.2. Bezieht sich das Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 50 BGG auf die Begründung der Beschwerden, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer (nunmehr Gesuchsteller) die Beschwerden am 16. Oktober und 28. November 2025 jeweils innert der Beschwerdefrist (und noch vor dem mittels Verlaufsbericht vom 25. März 2026 und Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 30. März 2026 geltend gemachten medizinischen Verhinderungsgrund) eingereicht hat. Eine Fristwiederherstellung ist damit ausgeschlossen.
8.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément