Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1102/2025, 7B_1131/2025
Urteil vom 21. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
7B_1102/2025
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegnerin,
und
7B_1131/2025
1. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,
2. B.________,
3. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Rivard,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
7B_1102/2025
Erneute Beweisannahme; Nichteintreten,
7B_1131/2025
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Verfügung vom 11. September 2025 und den Beschluss vom 7. November 2025 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Erwägungen
1.
Mit Beschluss vom 7. November 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. Mai 2024 ein. Mit Verfügung vom 11. September 2025 war das Obergericht zuvor nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend erneute Beweisabnahme eingetreten, die er in diesem Beschwerdeverfahren gestellt hatte. Der Beschwerdeführer gelangte gegen die Verfügung vom 11. September 2025 und den Beschluss vom 7. November 2025 des Obergerichts mit Beschwerde in Strafsachen vom 16. Oktober 2025 bzw. vom 28. November 2025 (je Datum der Postaufgabe) an das Bundesgericht. Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege.
2.
Die Verfahren 7B_1102/2025 und 7B_1131/2025 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).
3.
Die Eingaben vom 16. Oktober 2025 bzw. vom 28. November 2025 erfüllen offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4) : In der Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. November 2025 findet sich namentlich keine hinreichende Begründung eines allfälligen Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der den Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte (Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen), und in der Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. September 2025 fehlt jegliche materielle Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen; sie beschränkt sich auf unzulässige appellatorische Kritik. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie insbesondere von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerden ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
5.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht nicht auf solche eintritt (Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Verfahren 7B_1102/2025 und 7B_1131/2025 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 450.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément