Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_523/2025
Urteil vom 19. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. A.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hohler,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur.
Gegenstand
Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 7. Mai 2025 (645-2024-124).
Sachverhalt
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden führt gegen B.________ eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Verfahren steht im Zusammenhang mit einem Brandfall vom 8. April 2024 in U.________ sowie dem Betrieb einer Indoor-Hanfanlage. Am 12. April 2024 fand am Wohnsitz von B.________ eine Hausdurchsuchung statt und dabei wurde unter anderem ein Mobiltelefon Samsung schwarz sowie ein Microsoft Surface Tablet sichergestellt. Das Mobiltelefon steht im Eigentum der A.________ AG und war B.________ im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Assistent der Geschäftsleitung überlassen worden. A.A.________ und die A.________ AG verlangten die Siegelung des Mobiltelefons.
A.b. Mit Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehl vom 19. April 2024 lehnte die Staatsanwaltschaft das Siegelungsgesuch ab und ordnete die Beschlagnahme und Durchsuchung der Geräte an. Mit Beschluss vom 13. August 2024 hiess das Kantonsgericht Graubünden die gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erhobene Beschwerde von A.A.________ und der A.________ AG gut und wies die Staatsanwaltschaft an, die sichergestellten Gegenstände unverzüglich zu versiegeln.
A.c. Am 22. August 2024 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden ein Entsiegelungsgesuch. Mit Verfügung vom 23. August 2024 forderte das Zwangsmassnahmengericht die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung ihres Antrages (Bezeichnung der Gesuchgegner, Darlegung des Tatverdachts, Darlegung der Beweiserheblichkeit sowie Beilage der Akten) auf, woraufhin die Staatsanwaltschaft ihr Entsiegelungsgesuch mit Eingabe vom 28. August 2024 ergänzte.
A.d. Mit Verfügung vom 25. September 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Triage der gesiegelten Gegenstände an und ernannte den Sachverständigen. Am 29. November 2024 übergab dieser dem Zwangsmassnahmengericht einen USB-Stick mit den aufbereiteten Daten sowie den dazugehörigen Bericht zur Datensicherung. Im Februar 2025 ergänzte das Zwangsmassnahmengericht den Auftrag um die technische Aussonderung von E-Mail-Anhängen und erhielt daraufhin einen weiteren USB-Stick. Am 13. Februar 2025 stellte das Zwangsmassnahmengericht den Parteien den Bericht zu und forderte sie auf, sich zu einem allfälligen Verzicht auf die Triageverhandlung zu äussern. Die Staatsanwaltschaft sowie A.A.________ und die A.________ AG verzichteten auf eine Triageverhandlung. Zudem zog die Staatsanwaltschaft ihren Entsiegelungsantrag betreffend das Microsoft Surface Tablet zurück.
B.
Mit Entscheid vom 7. Mai 2025 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch hinsichtlich des Mobiltelefons teilweise gut und ordnete die Herausgabe des passwortgeschützten USB-Datenträgers mit den teilentsiegelten Daten an die Staatsanwaltschaft an (Dispositiv-Ziffer 1 lit. a). Mit Bezug auf das Microsoft Surface Tablet schrieb es das Verfahren zufolge Rückzug des Entsiegelungsgesuchs als gegenstandslos ab (Dispositiv-Ziffer 2).
C.
A.A.________ und die A.________ AG gelangen mit Beschwerde in Strafsachen vom 11. Juni 2025 an das Bundesgericht. Sie beantragen, die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 betreffend die Kosten des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Mai 2025 seien aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch sei abzuweisen. Eventualiter sei das Entsiegelungsgesuch bezüglich sämtlicher elektronischer Daten abzuweisen, die ein Erstellungs- oder Speicherdatum vor dem 1. März 2024 aufweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 hat der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein nach Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG ).
1.2. Das von der Staatsanwaltschaft geführte Strafverfahren wird mit dem angefochtenen Entscheid nicht abgeschlossen. Für am Strafverfahren beteiligte Parteien handelt es sich damit um einen Zwischenentscheid, welcher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist. Für Personen, die vom angefochtenen Entscheid betroffen, aber nicht Partei des Strafverfahrens sind, wirkt sich der angefochtene Entscheid hingegen als grundsätzlich anfechtbarer Endentscheid im Sinne von Art. 90 f. BGG aus (vgl. Urteil 7B_558/2025 vom 20. April 2026 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3. Die Beschwerdeführenden sind nicht Parteien des gegen B.________ geführten Strafverfahrens. Der angefochtene Entscheid wirkt sich ihnen gegenüber daher als grundsätzlich anfechtbarer Endentscheid aus.
Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, sie sei Eigentümerin bzw. Inhaberin des sichergestellten Mobiltelefons Samsung schwarz und der darauf befindlichen Daten. Sie ist durch die angeordnete Entsiegelung unmittelbar betroffen. Ob die von ihr angerufenen Geschäftsgeheimnisse im Entsiegelungsverfahren ein gesetzlich geschütztes Geheimnisrecht im Sinne von Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 StPO begründen, betrifft nicht die Beschwerdelegitimation, sondern die materielle Begründetheit der Beschwerde (vgl. E. 3 hiernach). Die Beschwerdeführerin 2 ist daher grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.
Der Beschwerdeführer 1 ist demgegenüber weder beschuldigte Person noch Eigentümer oder Inhaber des sichergestellten Mobiltelefons. Er macht jedoch geltend, auf dem Gerät befänden sich auch ihn betreffende persönliche und geschäftliche E-Mails sowie teilweise anwaltlich geschützte Korrespondenz. Ob und in welchem Umfang ihm daraus ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG zukommt, kann offenbleiben. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
2.
2.1. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie machen geltend, die Vorinstanz sei auf ihre Einwände gegen den Deliktskonnex und die Verhältnismässigkeit nicht genügend eingegangen und habe einen von der Staatsanwaltschaft nicht behaupteten Deliktskonnex konstruiert. In der Beschwerde führen sie aus, die Vorinstanz habe lediglich festgehalten, die Begründung der Staatsanwaltschaft zur potenziellen Beweistauglichkeit sei zwar "tendenziell eher knapp" ausgefallen, eine sachliche oder zeitliche Einschränkung sei jedoch gleichwohl nicht angezeigt.
2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV verlangt insbesondere, dass sich die Behörde mit den wesentlichen Vorbringen der Parteien auseinandersetzt und ihren Entscheid begründet (BGE 149 V 156 E. 6.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3. Soweit die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch, dass sie den Deliktskonnex weiter fasst als die Staatsanwaltschaft, ist ihnen nicht zu folgen. Die Beschwerdeführenden konnten sich im vorinstanzlichen Verfahren zum Entsiegelungsgesuch, zur Ergänzung der Staatsanwaltschaft und zum Untersuchungszusammenhang äussern. Die Vorinstanz stützt sich nicht auf neue, den Beschwerdeführenden unbekannte Tatsachen, sondern auf den aktenkundigen Untersuchungszusammenhang. Dass sie daraus andere rechtliche Schlüsse zieht als die Beschwerdeführenden, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Fragen des Brandfalls, der mutmasslichen Indoor-Hanfanlage, des Garagenabteils, der beruflichen Stellung des Beschuldigten und der Daten auf dem Firmenmobiltelefon bilden Gegenstand des Verfahrens. Soweit die Beschwerdeführenden behaupten, die Vorinstanz würdige ihre Einwände gegen eine zeitlich und sachlich unbeschränkte Entsiegelung nicht hinreichend, betrifft dies nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die materielle Beurteilung. Darauf ist nachfolgend im Rahmen der materiellen Beurteilung einzugehen (vgl. E. 4 hiernach).
3.
3.1. Die Vorinstanz nimmt die dem Anwaltsgeheimnis unterstehenden Daten von der Entsiegelung aus. Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, dass die vorinstanzliche Aussonderung anwaltlich geschützter Daten unvollständig wäre. Sie verlangen denn auch keine weitere Aussonderung anwaltlich geschützter Daten. Die vorinstanzliche Aussonderung der anwaltlich geschützten Daten bildet mangels entsprechender Rüge nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens.
Die Beschwerdeführenden verlangen indessen eine vollständige Abweisung des Entsiegelungsgesuchs bzw. eventualiter eine zeitliche Einschränkung der Entsiegelung von Geschäftsdaten und der gesamten Geschäftskorrespondenz.
3.2. Nach Art. 248 Abs. 1 StPO werden Aufzeichnungen und Gegenstände versiegelt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber geltend macht, sie dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden. Seit Inkrafttreten des revidierten Entsiegelungsrechts am 1. Januar 2024 kommen nur noch die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe als Entsiegelungshindernisse in Betracht. Damit werden die schutzwürdigen Geheimnisinteressen, die einer Entsiegelung entgegenstehen können, abschliessend definiert und gegenüber dem alten Recht restriktiver gefasst. In Frage kommen nur noch die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe. Geschäftsgeheimnisse bzw. "Geschäftsschutzinteressen" fallen nicht darunter (BGE 151 IV 175 E. 2.4.2, 30 E. 2.4.1; Urteil 7B_536/2025 vom 10. März 2026 E. 1.4).
In Art. 264 StPO nicht genannte Geheimnisinteressen sind folglich nicht im Entsiegelungsverfahren vorzubringen. Vielmehr hat die Verfahrensleitung - auf entsprechenden begründeten Antrag von Betroffenen hin - gegebenenfalls zu prüfen, ob sich eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts der Parteien zur Wahrung solcher privater Geheimhaltungsinteressen als erforderlich erweisen könnte (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO; s.a. Art. 102 Abs. 1 StPO; BGE 151 IV 30 E. 2.4.3).
3.3. Die Beschwerdeführenden substanziieren vor Bundesgericht keine über die bereits ausgesonderte Anwaltskorrespondenz hinausgehenden schutzwürdigen Geheimnisse im Sinne von Art. 264 StPO. Sie berufen sich vor Bundesgericht darauf, das Mobiltelefon enthalte Geschäftsdaten und Geschäftskorrespondenz der A.________-Gruppe und die Entsiegelung verletze ihre Geschäftsgeheimnisse. Damit dringen sie nicht durch. Geschäftsgeheimnisse bzw. Geschäftsschutzinteressen fallen nach der dargelegten Rechtsprechung nicht unter Art. 264 StPO (vgl. E. 3.2 hiervor). Sie bilden daher im Entsiegelungsverfahren kein Hindernis gegen die Durchsuchung. Die Vorinstanz erkennt zutreffend, dass Geschäftsgeheimnisse gegebenenfalls im weiteren Verfahren durch Einschränkungen der Akteneinsicht zu schützen sind. Soweit der Beschwerdeführer 1 überdies geltend macht, auf dem Mobiltelefon befänden sich zahlreiche persönliche E-Mails von ihm, legt er nicht ansatzweise dar, welche konkreten E-Mails betroffen sein sollen. Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
4.
4.1. Die nicht selbst beschuldigten Beschwerdeführenden haben sich im Entsiegelungsverfahren unter anderem auf das Anwaltsgeheimnis und damit auf einen gesetzlichen Siegelungsgrund nach Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO berufen. Sie machen geltend, die Staatsanwaltschaft habe weder einen hinreichenden Deliktskonnex noch eine genügende potenzielle Beweiserheblichkeit der auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten dargelegt. Die Freigabe der nach der vorinstanzlichen Triage verbliebenen Daten ohne weitere sachliche oder zeitliche Einschränkung sei zudem unverhältnismässig. Jedenfalls seien sämtliche Daten mit einem Erstellungs- oder Speicherdatum vor dem 1. März 2024 von der Entsiegelung auszunehmen
4.2. Die Durchsuchung von sichergestellten Gegenständen durch die Strafverfolgungsbehörden setzt voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und die streitige Untersuchungshandlung verhältnismässig erscheint ( Art. 197 Abs. 1 lit. b-d StPO ; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV ). Das Zwangsmassnahmengericht hat diese Voraussetzungen akzessorisch zu prüfen, sofern die Person, welche die Siegelung verlangt, sich zulässigerweise auf einen Siegelungsgrund im Sinne von Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 StPO stützt (BGE 151 IV 175 E. 3.3.2 und E. 3.4, 30 E. 4.3; vgl. zur Publ. bestimmtes Urteil 7B_558/2025 vom 20. April 2026 E. 2.3; je mit Hinweisen). Um das Verhältnismässigkeitsgebot zu wahren, muss die Entsiegelung sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände zur Klärung des Tatverdachts geeignet, also für die Strafuntersuchung potenziell beweiserheblich sein (sogenannter "Deliktskonnex"; Urteil 7B_741/2024 vom 22. August 2025 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Durchsuchung setzt ausserdem die Angemessenheit bzw. Verhältnismässigkeit "im engeren Sinne" des in Frage stehenden Grundrechtseingriffs voraus. Das für die Entsiegelung zuständige Gericht hat zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und den Interessen der betroffenen Person abzuwägen, wobei es über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (BGE 151 IV 350 E. 2.5.4 mit Hinweisen). Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO).
4.3. Die Vorinstanz bejaht den für die Durchsuchung erforderlichen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO. Das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts wird von den Beschwerdeführenden vor Bundesgericht nicht bestritten. Zu prüfen bleibt, ob die Freigabe der nach der vorinstanzlichen Triage verbliebenen Daten ohne die von den Beschwerdeführenden verlangte weitere sachliche oder zeitliche Einschränkung verhältnismässig ist.
4.3.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Staatsanwaltschaft habe weder einen hinreichenden Deliktskonnex noch die potenzielle Beweiserheblichkeit der sichergestellten Daten dargelegt. Die Vorinstanz habe vielmehr einen von der Staatsanwaltschaft nicht behaupteten Deliktskonnex selbst konstruiert. Damit dringen sie nicht durch. Das sichergestellte Mobiltelefon wurde dem Beschuldigten im Rahmen seiner Tätigkeit als Assistent der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin 2 zur Verfügung gestellt. Der Beschuldigte war vom 15. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2024 als Assistent der Geschäftsleitung angestellt und hatte nach den Angaben der Beschwerdeführenden Zugriff auf geschäftliche E-Mails und Geschäftsdaten. Gegenstand der Strafuntersuchung bilden ein grösserer Brandfall vom 8. April 2024, dessen Ursache mutmasslich mit einer in einem Garagenabteil betriebenen Indoor-Hanfanlage zusammenhängt, sowie der Betrieb dieser Anlage. Der Beschuldigte hatte nach seinen Angaben bereits ab Juni beziehungsweise Juli 2021 ein Grow-Zelt in der Garage installiert; zeitweise wurde die Wohnung samt Garage und Grow-Zelt durch eine Drittperson genutzt. Die Vermieterin der betroffenen Liegenschaft, die C.________ AG, wird von der Beschwerdeführerin 2 gehalten. Beide Gesellschaften sind Teil der A.________-Gruppe und am selben Geschäftsdomizil ansässig. Zudem war die Beschwerdeführerin 2 im gleichen Gebäudekomplex eingemietet. Aufgrund dieser beruflichen und gesellschaftsrechtlichen Verbindungen ist plausibel, dass sich in der über das Firmenmobiltelefon zugänglichen Geschäftskorrespondenz Mitteilungen zu den betroffenen Mieträumlichkeiten, deren Nutzung, zu allfälligen baulichen oder technischen Veränderungen, zu beteiligten Personen oder zu entsprechenden Wahrnehmungen Dritter befinden. Die Vorinstanz nennt in diesem Zusammenhang insbesondere mögliche Anfragen betreffend Umbauten, die Nutzung der Räume durch Drittpersonen sowie Wahrnehmungen von Lärm, Wärme oder Geruch und allfällige Reklamationen anderer Mieter. Unter diesen Umständen ist die Annahme der Vorinstanz, die auf dem Firmenmobiltelefon zugänglichen Daten seien für die Strafuntersuchung potenziell beweiserheblich, nicht zu beanstanden. Der erforderliche Deliktskonnex ist damit gegeben.
4.3.2. Auch die von den Beschwerdeführenden beantragte Beschränkung auf Daten mit einem Erstellungs- oder Speicherdatum ab dem 1. März 2024 ist nicht angezeigt. Zwar wurde dem Beschuldigten das Mobiltelefon nach ihren Angaben erst an diesem Datum übergeben. Die Vorinstanz stellt jedoch fest, dass das Gerät zuvor von der früheren Assistentin der Geschäftsleitung genutzt worden war und der Beschuldigte in seiner Funktion Zugriff auf geschäftliche E-Mails und Geschäftsdaten hatte.
Das Erstellungs- oder Speicherdatum einer elektronischen Datei lässt für sich allein nicht ohne Weiteres darauf schliessen, seit wann sich die Datei auf dem konkreten Gerät befand oder ab welchem Zeitpunkt sie einem bestimmten Benutzer zugänglich war. Allein aufgrund eines vor dem 1. März 2024 liegenden Dateidatums kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die betreffende Datei dem Beschuldigten während seiner Nutzung des Geräts zugänglich war. Zudem können ältere Unterlagen und Kommunikationsinhalte Hinweise auf die untersuchten Vorgänge enthalten. Der Beschuldigte bewohnte die betroffene Wohnung seit April 2021 und hatte das Grow-Zelt nach eigenen Angaben ab Juni beziehungsweise Juli 2021 installiert. Die Planung, Einrichtung und Nutzung der Anlage, allfällige Umbauten sowie Wahrnehmungen anderer Personen können dem Brandereignis vom 8. April 2024 zeitlich erheblich vorausgegangen sein. Die Vorinstanz darf deshalb annehmen, dass auch ältere Daten sachdienliche Hinweise zur Brandursache, zu Umbauten, zur Nutzung durch eine Drittperson oder zu Wahrnehmungen und Reklamationen anderer Mieter enthalten könnten. Der verlangte Datumsfilter ist damit nicht geeignet, untersuchungsrelevante von untersuchungsfremden Daten zuverlässig abzugrenzen. Er würde auch Dateien erfassen, die dem Beschuldigten während seiner Nutzung des Geräts zugänglich waren oder inhaltlich einen Bezug zum Untersuchungsgegenstand aufweisen. Eine vollständige Aussonderung sämtlicher vor dem 1. März 2024 datierter Dateien stellt daher kein gleich geeignetes milderes Mittel dar.
4.3.3. Die Entsiegelung erweist sich auch im Übrigen als verhältnismässig. Die Durchsuchung des vom Beschuldigten verwendeten Mobiltelefons ist zur Sicherung möglicher Kommunikations- und Dokumentationsspuren geeignet. Ein gleich geeignetes milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführenden nichts, wonach allfällige sachdienliche Daten bei der Beschwerdeführerin 2 mittels Edition hätten herausverlangt werden können; es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sie einer entsprechenden Editionsverfügung nicht nachgekommen wäre. Dem kann nicht gefolgt werden. Eine Edition setzt voraus, dass die herauszugebenden Unterlagen oder Daten im Voraus hinreichend bestimmt werden können. Daran fehlt es, da erst die Durchsuchung zeigen soll, welche auf dem Gerät vorhandenen Kommunikationsinhalte und Daten einen Bezug zu den untersuchten Vorgängen aufweisen. Eine Edition vermöchte zudem Einzelkommunikation, Anhänge, Metadaten und sonstige Nutzungsspuren nicht in vergleichbarer Weise zu sichern. Sie stellt daher kein gleich geeignetes milderes Mittel dar.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das Mobiltelefon im Eigentum der Beschwerdeführerin 2 steht und darauf auch Daten nicht beschuldigter Personen gespeichert sind. Dies gebietet eine besonders zurückhaltende und auf den Untersuchungsgegenstand bezogene Durchsuchung (Art. 197 Abs. 2 StPO, vgl. E. 4.2 hiervor). Es rechtfertigt jedoch nicht, das vom Beschuldigten verwendete Gerät der Durchsuchung vollständig oder aufgrund eines schematischen Datumsfilters teilweise zu entziehen. Die dem Anwaltsgeheimnis unterstehenden Daten wurden ausgesondert. Weitere private Geheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO werden nicht hinreichend substanziiert geltend gemacht. Die darüber hinaus angerufenen geschäftlichen Geheimhaltungsinteressen stehen der Entsiegelung, wie erwähnt (vgl. E. 3 hiervor), nicht entgegen; ihnen ist gegebenenfalls durch eine Einschränkung der Akteneinsicht Rechnung zu tragen (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 151 IV 30 E. 2.4.3).
4.3.4. Nach dem Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufklärung der untersuchten Straftaten die entgegenstehenden Interessen der Beschwerdeführenden. Angesichts des hinreichend konkret umschriebenen möglichen Untersuchungsbezugs der auf dem Firmenmobiltelefon zugänglichen Daten, der bereits erfolgten gerichtlichen Aussonderung geschützter Daten und des Fehlens eines gleich geeigneten milderen Mittels erweist sich die Freigabe der nach der Triage verbliebenen Daten zur Durchsuchung als verhältnismässig. Nach erfolgter Durchsuchung dürfen nur jene Daten formell beschlagnahmt und zu den Strafakten genommen werden, die einen hinreichenden Bezug zum Untersuchungsgegenstand aufweisen. Die Rügen erweisen sich als unbegründet.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier