Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_1/2026
Urteil vom 3. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Gesuchsgegnerin,
Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_554/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. September 2025.
Sachverhalt
A.
Mit Urteil 7B_554/2025 vom 4. September 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz betreffend Nichtanhandnahme und Einstellung androhungsgemäss nicht ein, da A.________ den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet hatte.
B.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2026 ersucht A.________ um Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter Revision des bundesgerichtlichen Urteils und um Wiederherstellung der Frist.
Erwägungen
1.
1.1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
1.2. Der Gesuchstellerin wurde mit Verfügung vom 16. Januar 2026 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis zum 2. Februar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten. Die als Gerichtsurkunde zugestellte Verfügung wurde dem Bundesgericht von der Schweizerischen Post retourniert, da die Sendung nicht abgeholt worden war. In der Folge wurde die Verfügung der Gesuchstellerin mit A-Post-Plus am 29. Januar 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Verfügung vom 5. Februar 2026, ebenfalls als Gerichtsurkunde zugestellt, wurde der Gesuchstellerin alsdann die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 16. Februar 2026 angesetzt, ansonsten nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werde. Auch diese Sendung wurde dem Bundesgericht von der Schweizerischen Post zurückgeschickt, da sie nicht abgeholt worden war.
1.3. Aufgrund ihrer Eingabe vom 3. Januar 2026 steht die Gesuchstellerin in einem Prozessrechtsverhältnis zum Bundesgericht. Wie der Gesuchstellerin bereits in dem der vorliegenden Revision zugrunde liegenden Urteil 7B_554/2025 vom 4. September 2025 in E. 4 mitgeteilt wurde, verpflichtet die Begründung eines solchen Prozessrechtsverhältnisses die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Sendungen zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die der Gesuchstellerin rechtsgültig zugestellten Verfügungen vom 16. Januar 2026 und vom 5. Februar 2026 gelten entsprechend als zugestellt (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG; vgl. ferner zur Zustellfiktion bei postlagernden Briefsendungen: BGE 141 II 429 E. 3.3 mit Hinweisen).
1.4. Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht beim Bundesgericht ein, weshalb auf das Revisionsgesuch und das Gesuch um Wiederherstellung der Frist androhungsgemäss, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG, nicht einzutreten ist.
2.
Die Gesuchstellerin wird nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, und Rechtsanwalt Nicolas Simon, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier