Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_976/2025
Urteil vom 15. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis,
Überlandstrasse 42, 3900 Brig.
Gegenstand
Erkennungsdienstliche Erfassung / DNA-Analyse,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Wallis, Strafkammer, vom 20. August 2025 (P3 25 124).
Sachverhalt
A.
Am 26. März 2025 gab B.________ gegenüber der Kantonspolizei Wallis an, am 19. März 2025 von einer Gruppe Motorradfahrer verfolgt, bedrängt, tätlich angegriffen, verletzt und bedroht worden zu sein. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis eine Untersuchung gegen A.________, unter anderem wegen schwerer Körperverletzung.
B.
Am 29. April 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft gegen A.________ die erkennungsdienstliche Erfassung sowie einen Wangenschleimhautabstrich zwecks DNA-Analyse an. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Kantonsgericht Wallis mit Verfügung vom 20. August 2025 abwies.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, das "Urteil" des Kantonsgerichts vom 20. August 2025 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, "die bereits widerrechtlich aufgenommene DNA-Analyse zu vernichten und alle bereits erfassten Daten diesbezüglich zu löschen".
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offensteht (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG ).
Die verfahrensgegenständlichen Zwangsmassnahmen dienen nicht der Aufklärung der Straftaten, deren der Beschwerdeführer im laufenden Strafverfahren verdächtigt wird, sondern wurden vielmehr mit Blick auf allfällige andere Delikte angeordnet. Ihnen kommt somit eine über das Strafverfahren hinausgehende, eigenständige Bedeutung zu. Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb praxisgemäss als Endentscheid zu behandeln, der nach Art. 90 BGG anfechtbar ist (vgl. Urteile 7B_948/2025 vom 16. April 2026 E. 1.1.1; 7B_991/2024 vom 7. Oktober 2025 E. 1; 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 I 372 E. 1; je mit Hinweisen).
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 150 II 346 E. 1.5.1; 148 II 73 E. 8.3.1; je mit Hinweisen).
2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 255 und Art. 257 StPO .
3.1. Per 1. Januar 2024 haben die Bestimmungen der StPO, die sich auf die DNA-Analyse beziehen, wesentliche Änderungen erfahren (vgl. AS 2023 468). Gemäss dem revidierten Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Art. 255 Abs. 1
bis StPO sieht neu vor, dass von der beschuldigten Person auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben. Nach dem neuen Wortlaut von Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Art. 255 Abs. 1
bis StPO definiert somit die Voraussetzungen, unter denen ein DNA-Profil zur Aufklärung möglicher, noch unbekannter vergangener Delikte erstellt werden kann (repressive Massnahme), während Art. 257 StPO die Voraussetzungen für die Aufklärung möglicher zukünftiger Straftaten festlegt (präventive Massnahme; zum Ganzen: Urteile 7B_948/2025 vom 16. April 2026 E. 2.2.2; 7B_529/2025 vom 26. Januar 2026 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum früheren Recht ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere Delikte verwickelt sein könnte. Es muss sich zudem um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2; 145 IV 263 E. 3.4; Urteil 7B_529/2025 vom 26. Januar 2026 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Dabei ist zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung des DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Vielmehr sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive Erstellung eines DNA-Profils erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist. Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen (BGE 147 I 372 E. 4.3.1; zum Ganzen: Urteil 7B_948/2025 vom 16. April 2026 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt unter der seit 1. Januar 2024 gültigen Fassung des Gesetzes weiterhin (vgl. Urteile 7B_948/2025 vom 16. April 2026 E. 2.2.3 ff.; 7B_847/2025 vom 23. März 2026 E. 3.2.3 ff.; 7B_584/2025 vom 9. März 2026 E. 2.2.3 ff.; siehe auch FRICKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 37 zu Art. 255 StPO; HANSJAKOB/GRAF, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 24a zu Art. 255 StPO; PASCAL BETTICHER, Die DNA-Analyse nach Schweizerischer Strafprozessordnung, 2023, N. 140, 374, 480; je mit Hinweisen).
3.2.
3.2.1. Die Staatsanwaltschaft stützt sich in ihrer Entscheidbegründung zum einen auf einen Chat einer "Töff"-Gruppe, der auf den Namen "C.________" laute und dessen Anzeigebild eine Art Totenkopf mit Walliser Wappen darstelle. Zum anderen begründet sie ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer gemäss bisherigen Erkenntnissen die Schläge mit einem mitgeführten gefährlichen Gegenstand gegen den Geschädigten ausgeführt habe.
3.2.2. Die Vorinstanz erwägt, dem Chat-Verlauf der "Töff"-Gruppe sei zu entnehmen, dass mehrere Personen der Gruppe einem Motorradfahrer nachgefahren seien, wobei D.________ ausgesagt habe, dass es sich dabei um den Geschädigten gehandelt habe. Der Beschwerdeführer - so die Vorinstanz - sei Mitglied der WhatsApp-Gruppe. E.________ habe darin geschrieben, man solle dieser Person nachfahren. Mehrere Mitglieder der Gruppe seien dieser Anweisung nachgekommen und dem Motorradfahrer gefolgt. Es sei mehrfach dessen Standort "durchgegeben" und es seien Fotos von ihm gemacht worden, was zeige, dass der Geschädigte richtiggehend von ihnen verfolgt worden sei, was auch D.________ und der Beschwerdeführer in ihren Einvernahmen bestätigt hätten. Letzterer habe zusätzlich in den Chat geschrieben "Lädre". Dieser Ausdruck - so die Vorinstanz - bedeute nicht "nur", jemandem einen Schlag zu versetzen, sondern diesen geradezu zusammenzuschlagen. Der Beschwerdeführer habe dann auch anerkannt, dem Geschädigten gegen den Arm und gegen den Helm geschlagen zu haben. Das Vorgehen der "Töff"-Gruppe wirke insgesamt geplant und organisiert. Die Mitteilung von E.________ im Chat "Äs vo sustu [...]" spreche dafür, dass die "Töff"-Gruppe den Geschädigten schon länger im Auge gehabt habe. Da es schliesslich zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei, zeige zudem, dass bei der Gruppe - insbesondere beim Beschwerdeführer - eine "gewisse" Gewaltbereitschaft vorhanden sei. Den Grund für den Vorfall vom 19. März 2025 habe D.________ in seiner Einvernahme dargelegt: Der Geschädigte sei vor ein paar Monaten mit Kollegen in Kutten und mit Logo nach Brig gekommen, ohne etwas Spezielles gemacht zu haben. In der Motorradszene werde es als Provokation angesehen, wenn man in ein anderes Territorium komme. Daraufhin hätten sie entschieden, den Geschädigten das nächste Mal darauf anzusprechen. Wer - so die Vorinstanz - einer solchen Logik nachlebe, beweise seine Gewaltbereitschaft hinreichend. Die Mitglieder der verfolgenden Gruppe hätten ausserdem genügend Zeit gehabt, über den digital geäusserten "Angriffsbefehl" und ihr kriminelles Ansinnen nachzudenken, bevor sie entsprechend agierten. Es zeige sich somit, dass es nur eines Befahrens eines "Territoriums" bedürfe, und Mitglieder der "Töff"-Gruppe initiierten eine Verfolgung des entsprechenden Motorradfahrers, welche durchaus in einer tätlichen Auseinandersetzung zu enden vermöge. In einer solchen sei eine aktive Beteiligung des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm anerkannten Schläge nicht ausgeschlossen. Das Vorgehen der "Töff"-Gruppe spreche dafür, dass es bereits zu vergleichbaren Vorfällen mit anderen Motorradfahrern gekommen sei oder solche in Zukunft geschehen würden, bloss weil potentielle Opfer ein "fremdes Territorium" befahren würden und sich die Gruppe dadurch "provoziert" fühle.
3.3. Der angefochtene Entscheid hält im Ergebnis der bundesgerichtlichen Überprüfung stand:
Soweit die Vorinstanz die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers auch mit Blick auf zukünftige Straftaten begründet, erwähnt dieser zwar zu Recht, dass die präventive DNA-Erfassung im Vorverfahren nach dem revidierten Recht ausgeschlossen ist (vgl. Art. 257 StPO; siehe auch STEFAN MAEDER, Heimliche DNA-Analyse im Strafprozess, recht 2025, S. 23 ff., 26). Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer aber nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise vor und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Probenahme und DNA-Profilerstellung zur Aufklärung anderer bereits begangener Straftaten gegen Art. 255 Abs. 1
bis StPO verstossen sollte. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Vorfall vom 19. März 2025 und dessen Vorgeschichte sind für das Bundesgericht verbindlich, zumal der Beschwerdeführer nichts dagegen einwendet, das geeignet ist, Willkür darzutun. Die Vorinstanz legt genügend konkrete Anhaltspunkte dar, welche den Schluss zulassen, der Beschwerdeführer könnte in weitere begangene Delikte namentlich gegen die körperliche Integrität verwickelt sein. Dass sie seine Mitgliedschaft im "Töff"-Club in ihre Beurteilung miteinbezieht, ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Am Ganzen vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - nicht vorbestraft sei.
3.4. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen die Löschung der erkennungsdienstlich erfassten Daten verlangt, erhebt er keine selbständig begründete Rüge. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, und dem Kantonsgericht Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler