Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_955/2025
Urteil vom 17. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz,
nebenamtliche Bundesrichterin Schär,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Daniel Schmid,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 23. Juli 2025 (BS 2024 104).
Sachverhalt
A.
A.a. Die Geschwister B.B.________ und C.B.________ befinden sich seit Langem in einem Streit um den Nachlass ihrer Eltern. Die Geschwister sind Eigentümer von je 45 % der Aktien der D.________ AG. Die restlichen 10 % der Aktien sind im Eigentum von E.B.________, der Tochter von B.B.________. Die D.________ AG hält ihrerseits alle Aktien der F.________ AG, die wiederum alleinige Aktionärin der A.________ AG ist. Die D.________ AG ist zudem Alleinaktionärin der G.________ AG und der H.________ AG. Zwischen B.B.________ und C.B.________ wie auch zwischen den involvierten Gesellschaften, Gesellschaftsorganen und weiteren Akteuren waren oder sind zahlreiche Verfahren zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Natur hängig.
A.b. Unter anderem strittig sind die Umstände rund um den Verkauf des Stockwerkeigentumsanteils xxx (Sonderrecht an der 3,5-Zimmer-Wohnung Nr. 26 im 3. Obergeschoss an der U.________strasse in V.________) samt alleinigem und ausschliesslichem Benützungsrecht am Einstellplatz Nr. 26 im Jahr 2018. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 16. November 2018 wurde diese Liegenschaft von der A.________ AG als damaliger Alleineigentümerin an I.I.________ und J.I.________ (neue Miteigentümer) verkauft. Der Kaufpreis betrug Fr. 670'000.-- (davon Fr. 635'000.-- für die Wohnung und Fr. 35'000.-- für den Einstellplatz).
B.
B.a. Mit Eingabe vom 24. Juni 2022 erstatte die A.________ AG Strafanzeige gegen C.B.________ und K.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Am 23. August 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Nichtanhandnahme der Strafanzeige. In Gutheissung der von der A.________ AG eingereichten Beschwerde hob das Obergericht des Kantons Zug die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 27. Oktober 2023 auf. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung.
B.b. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen C.B.________ und K.________ betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung ein, wobei sie die Verfahrenskosten auf die Staatskasse nahm und die amtlichen Verteidiger von C.B.________ und K.________ aus der Staatskasse entschädigte. Dagegen erhob die A.________ AG Beschwerde mit den Anträgen, die Einstellungsverfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die eingestellte Untersuchung "vollumfänglich fortzusetzen". Mit Beschluss vom 23. Juli 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
C.
Die A.________ AG gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 23. Juli 2025 sei aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Ergänzung der Untersuchung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen, "dass [es] über eine Ergänzung der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung im Sinne der Erwägungen zu befinden habe".
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die (kantonale) Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung abgewiesen wird. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 90 BGG grundsätzlich offen.
1.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche - das heisst in erster Linie Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1) - auswirken kann.
Im Verfahren vor Bundesgericht muss die Privatklägerschaft darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Dementsprechend ist - namentlich bei komplexen Fällen, in welchen allfällige Zivilansprüche nicht offensichtlich sind - in der Beschwerde einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren, soweit möglich, beziffern (Urteile 7B_209/2025 vom 4. März 2026 E. 1.1.2; 7B_259/2025 vom 30. Januar 2026 E. 1.2.4; 7B_794/2025 vom 12. November 2025 E. 2.3; je mit Hinweisen). Richten sich die Anschuldigungen der Privatklägerschaft gegen mehrere Beschuldigte, hat sie zudem zu individualisieren, gegen welche beschuldigte Person sie welchen Schaden geltend macht (Urteile 7B_595/2024 vom 8. September 2025 E. 1.1; 7B_947/2024 vom 24. Juni 2025 E. 1.1.1; 7B_903/2024 vom 27. November 2024 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).
1.3.
1.3.1. Die Beschwerdeführerin wirft C.B.________ und K.________ vor, diese hätten als seinerzeitige Verwaltungsräte der A.________ AG gegen die Sorgfalts- und Treuepflichten verstossen und den Stockwerkeigentumsanteil samt Benützungsrecht am Einstellplatz zu einem zu tiefen Preis verkauft. Sie macht eine Schadenersatzforderung gegen die Beschuldigten aus ungetreuer Geschäftsbesorgung im Betrag von wenigstens Fr. 306'000.-- geltend, "basierend auf dem pflichtwidrigen, unterpreisigen Verkauf" ihrer Wohnung zu einem Kaufpreis von Fr. 670'000.-- statt von wenigstens Fr. 976'000.--.
1.3.2. Die Beschwerdeführerin erwähnt selbst, dass sie den Beschuldigten "auch noch weitere Verfehlungen vorgeworfen hat und weiterhin vorwirft, namentlich, dass der Verkauf zivilrechtlich ungültig" sei. Aus der Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2024 geht jedenfalls hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Grundbuchberichtigungsklage gegen die Käuferschaft erhoben habe. Inwiefern der Beschwerdeführerin neben dem von ihr behaupteten sachenrechtlichen Rückübertragungsanspruch ein Schadenersatzanspruch gegenüber C.B.________ und K.________ zustehen sollte, zeigt sie nicht auf und ist auch nicht offensichtlich. Dazu hätte sie sich jedoch eingehend äussern müssen (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin ist damit nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht zur Beschwerde legitimiert.
1.4.
1.4.1. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3).
1.4.2. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde zwar diverse Verletzungen von Verfahrensrechten. Tatsächlich kleidet sie damit aber ihre Beanstandungen in der Sache als formelle Rügen und zielt auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Beschlusses. Soweit sie insbesondere eine Verletzung von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK geltend macht, ist eine formelle Rechtsverweigerung auch nicht ersichtlich, äussert sich die Vorinstanz doch einlässlich zum Sachverhalt und befasst sie sich hinlänglich mit der Rechtmässigkeit der streitigen Verfahrenseinstellung. Damit ist die Beschwerdeführerin auch nach der "Star-Praxis" nicht zur Beschwerde berechtigt.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, C.B.________ und K.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler