Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_912/2026
Urteil vom 3. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen.
Gegenstand
Haftverlängerung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. Juli 2026 (SW.2026.71).
Erwägungen
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ unter anderem wegen Drohung gegenüber seiner Ex-Frau. A.________ befindet sich seit dem 23. Dezember 2025 in Untersuchungshaft. Mit Entscheid vom 22. Mai 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau die Untersuchungshaft bis zum 20. Juli 2026. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juli 2026 ab, soweit es darauf eintrat. Ein allfälliges Ausstandsgesuch gegen die zuständige Staatsanwältin wies es ebenfalls ab.
1.2. Mit Eingabe vom 9. Juli 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt seine sofortige Haftentlassung.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2).
Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 9 BV, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde offensichtlich nicht. Die Vorinstanz stützt die Fortdauer der Untersuchungshaft auf die an die Ex-Ehefrau gerichtete E-Mail vom 20. Dezember 2025 samt den darin eingefügten Zusätzen und dem persönlichen Nachsatz, die rechtskräftig beurteilte Vorgeschichte, insbesondere die Verstösse gegen das Kontaktverbot, sowie die Risikoeinschätzungen in den forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. Februar und 20. April 2026. Gestützt auf eine Gesamtwürdigung dieser Umstände bejaht sie weiterhin eine Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO.
3.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachbezogen auseinander. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die fragliche Nachricht als blossen Bibeltext zu bezeichnen, eine frühere Gewalttätigkeit zu bestreiten und die gutachterlichen Schlussfolgerungen als unbelegte Behauptungen darzustellen. Er geht weder auf die vorinstanzliche Gesamtwürdigung noch auf deren Feststellung ein, wonach seine Erklärungen zur fraglichen Nachricht bei der gutachterlichen Beurteilung berücksichtigt worden seien. Damit stellt er der vorinstanzlichen Beurteilung seine eigene Würdigung der Umstände gegenüber, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese Bundesrecht verletzen oder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhen soll.
Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen eines dringenden Tatverdachts geltend macht, setzt er sich ebenfalls nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach die Ausführungsgefahr einen selbstständigen Haftgrund bildet, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteil 7B_427/2026 vom 5. Mai 2026 E. 3.1).
Auch der Hinweis auf die gegen die Gutachterin erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe ersetzt keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Gutachten. Der Beschwerdeführer bezeichnet weder konkrete methodische Mängel noch bestimmte aktenwidrige Annahmen der Gutachterin. Allgemeine Verweise auf andere Eingaben, die Strafakten oder einen Datenträger genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (vgl. E. 2 hiervor).
Soweit sich der Beschwerdeführer zudem auf Art. 212 Abs. 3 StPO beruft, legt er nicht hinreichend dar, inwiefern die Vorinstanz mit der Bestätigung der bis zum 20. Juli 2026 verlängerten Untersuchungshaft Bundesrecht verletzt haben soll. Konkrete Ersatzmassnahmen, welche die festgestellte Ausführungsgefahr gleich wirksam zu bannen vermöchten, bezeichnet er ebenfalls nicht.
Schliesslich zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie das allfällige Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwältin abwies. Die Bezeichnung der Staatsanwältin als unfähig und die Forderung nach Einleitung eines Strafverfahrens lassen keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden objektiven Befangenheit und zur fraglichen Rechtzeitigkeit des Ausstandsbegehrens erkennen.
3.3. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, dem Obergericht des Kantons Thurgau und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier