Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_9/2025
Urteil vom 25. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Orly Ben-Attia,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, Postfach, 8201 Schaffhausen,
2. B.B.________,
3. C.B.________,
4. D.B.________,
5. E.B.________,
2-5 vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Schilling,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vergewaltigung; Strafzumessung; Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. August 2024 (50/2021/10, 50/2021/12 und 50/2021/16).
Sachverhalt
A.
Das Kantonsgericht Schaffhausen verurteilte A.________ am 7. Januar 2021 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Pornographie. Hingegen sprach es ihn von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen, teilweise versuchten Schändung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, des mehrfachen Inzests und der mehrfachen Freiheitsberaubung frei. Das Verfahren wegen Tätlichkeiten zwischen dem Sommer 2016 und dem 23. Februar 2017 stellte es wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung ein. Es widerrief den mit Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 6. Februar 2014 für die Freiheitsstrafe von 9 Monaten gewährten bedingten Strafvollzug und bildete zusammen mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Schliesslich entschied es über die Neben- und Kostenfolgen des Verfahrens. Dagegen führte die Staatsanwaltschaft Berufung. A.________ sowie B.B.________, C.B.________, D.B.________ und E.B.________ (Beschwerdegegner 2-5) erklärten Anschlussberufung.
B.
B.a. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft, die Anschlussberufung von B.B.________ und die Anschlussberufung von A.________ mit Urteil vom 10. Dezember 2021 teilweise gut. Auf die Anschlussberufungen von C.B.________, D.B.________ und E.B.________ trat es nicht ein. Es sprach A.________ schuldig wegen Vergewaltigung (gemäss Ziff. 2.1 Abs. 1 der Anklageschrift), mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung und Verletzung der Fürsorgepflicht. Hingegen sprach es ihn frei von den Vorwürfen der teilweise versuchten Schändung, der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung (gemäss Ziff. 2.2 der Anklageschrift), der sexuellen Handlungen mit einem Kind, des Inzests, der Freiheitsberaubung und der Pornografie (wobei betreffend alle Vorwürfe eine mehrfache Tatbegehung angeklagt war). Es stellte das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von C.B.________, D.B.________ und E.B.________ begangen zwischen Sommer 2016 und 23. Februar 2017 wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung ein. Das Obergericht bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 6. Februar 2014 und unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Es verzichtete auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs aus dem letztgenannten Urteil. Von der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung sah das Obergericht ab. Schliesslich befand es über die geltend gemachte Genugtuung, die Zivilklagen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die beschlagnahmten Gegenstände.
B.b. Das Bundesgericht hiess die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut (Urteil 7B_182/2022 vom 9. November 2023) und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
B.c. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess mit Urteil vom 19. August 2024 die Berufungen der Staatsanwaltschaft, von B.B.________ und von A.________ teilweise gut. Auf die Anschlussberufungen von C.B.________, D.B.________ und E.B.________ trat es nicht ein. Es sprach A.________ schuldig der Vergewaltigung (Anklage Ziffer 2.1 Absatz 1), der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung und der Verletzung der Fürsorgepflicht. Hingegen sprach es ihn frei von den Vorwürfen der mehrfachen, teilweise versuchten Schändung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung (Anklage Ziffer 2.2), der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, des mehrfachen Inzests, der mehrfachen Freiheitsberaubung und der mehrfachen Pornografie. Das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von C.B.________, D.B.________ und E.B.________ stellte es zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ein. Es bestrafte A.________ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 172 Tagessätzen zu Fr. 50.-- jeweils bei einer Probezeit von drei Jahren. Die Untersuchungshaft rechnete es an die Freiheitsstrafe an. Es sah vom Widerruf der bedingt gewährten Freiheitsstrafe, welche das Kantonsgericht Schaffhausen am 6. Februar 2014 ausgesprochen hatte, sowie von der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung ab. Weiter befand es über die beschlagnahmten Gegenstände, die Zivilforderungen sowie die Verfahrens- und Parteikosten.
C.
C.a. A.________ führt mit Eingabe vom 2. Januar 2025 Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen und das angefochtene Urteil sei in den hiervon betroffenen Ziffern aufzuheben. Er stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
C.b. Das angefochtene Urteil erging nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil (Urteil 7B_182/2022 vom 9. November 2023) durch die II. strafrechtliche Abteilung. Deren Zuständigkeit folgte aus Art. 66 Abs. 3 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; RS 173.110.131, in Kraft seit dem 1. Juli 2023 [AS 2023 268]). Im Einvernehmen mit dem Abteilungspräsidium der I. strafrechtlichen Abteilung wird die vorliegende Beschwerde folglich durch die II. strafrechtliche Abteilung beurteilt (Art. 36 Abs. 2 BGerR).
C.c. Das Bundesgericht holte mit Schreiben vom 12. November 2025 eine Stellungnahme zur Frage der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der damit zusammenhängenden beschwerdeweise aufgeworfenen Fragen ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen verzichtet mit Eingabe vom 14. November 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen beantragt mit Eingabe vom 21. November 2025 die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme. Diese Eingaben wurden den jeweils anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen
1.
1.1. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt, weshalb unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2. Soweit der Beschwerdeführer auf seine frühere Rechtsschrift verweist, genügt er den Begründungsanforderungen nicht (BGE 141 V 416 E. 4 mit Hinweisen), abgesehen davon, dass das Bundesgericht keine dritte Instanz ist, welche sämtliche vorhandenen Beweismittel frei und von Amtes wegen würdigt.
1.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die amtlich vertretene Partei durch eine behauptete zu tief festgesetzte Entschädigung ihrer amtlichen Verteidigung nicht betroffen. Sie ist deshalb nicht zur Rüge legitimiert, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (vgl. Urteile 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 8, nicht publ. in: BGE 151 IV 124; 7B_168/2022 vom 25. März 2024 E. 4.2.2; 6B_532/2022 vom 20. März 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die durch die jüngste Revision der Strafprozessordnung per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Anpassungen haben hieran nichts geändert (vgl. Art. 135 Abs. 3 StPO; Urteil 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 8, nicht publ. in: BGE 151 IV 124). Dem Beschwerdeführer, der die Höhe der Entschädigung seiner amtlichen Verteidigerin in eigener Person anficht und dabei die ungenügende Begründung durch die Vorinstanz wie auch ein willkürlich tiefes Honorars geltend macht, fehlt es demnach an der nötigen Legitimation. Insoweit ist damit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt den Anklagegrundsatz (Art. 9, Art. 324, Art. 325 und Art. 329 StPO , Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 EMRK) betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung und damit zusammenhängend den Grundsatz ne bis in idem (Art. 11 Abs. 1 StPO und Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07)) als verletzt.
2.2. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich diese von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Entscheidend ist dabei die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf jene Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile 7B_241/2022 vom 20. September 2023 E. 3.2; 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Rügen, die schon gegen das erste Urteil der unteren Instanz hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite Urteil nicht mehr vorgebracht werden (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4a; Urteile 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 1.1; 6B_7/2023 vom 15. Februar 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.3. Das bundesgerichtliche Rückweisungsurteil 7B_182/2022 vom 9. November 2023 betraf den Vorwurf der Vergewaltigung und diesbezüglich die Einvernahmen von F.________ vom 24. Februar 2017 und Dr. med. G.________ vom 15. Mai 2017. Das Bundesgericht erwog, die fraglichen Einvernahmen seien mangels Hinweises auf die Zeugnis- und Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses ungültig, soweit sie für eine Verurteilung herangezogen würden (Art. 177 Abs. 1 StPO; Urteil 7B_182/2022 vom 9. November 2023 E. 2.4.2). Die Vorinstanz wurde angehalten, den Vorwurf der Vergewaltigung aufgrund der Ungültigkeit der Aussagen von F.________ vom 24. Februar 2017 und von Dr. med. G.________ vom 15. Mai 2017 erneut zu überprüfen. Eine ungenügende Anklage, eine damit verbundene Rüge betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem bildeten nicht Thema der Rückweisung an die Vorinstanz und der Beschwerdeführer rügte dies in seiner damaligen Beschwerde an das Bundesgericht auch nicht. Angesichts der vorgenannten ständigen Rechtsprechung ist es dem Beschwerdeführer folglich verwehrt, den Anklagegrundsatz und den Grundsatz ne bis in idem erstmals im vorliegenden Verfahren vor Bundesgericht geltend zu machen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Grundsatz ne bis in idem in Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung verletzt sein sollte.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die von der Vorinstanz im zweiten Berufungsverfahren festgestellte Unverwertbarkeit der Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2 vom 24. Februar 2017 und 28. Februar 2017 habe zur Folge, dass auch alle weiteren Folgebeweise unverwertbar seien und damit der Tatzeitpunkt der Vergewaltigung, für welche er verurteilt worden sei, nicht mehr festgestellt werden könne. Er rügt in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung von Art. 141 und Art. 143 StPO , indem er geltend macht, die Beschwerdegegnerin 3 sei im Wesentlichen mittels geschlossener und suggestiven Fragen befragt worden, die nicht zu seinen Lasten verwertet werden dürften.
3.2. Mit der Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; BGE 150 II 346 E. 1.5.1; 148 V 366 E. 3.1).
3.3.
3.3.1. Das Bundesgericht stellte die Verwertbarkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung im Urteil 7B_182/2022 vom 9. November 2023 nicht in Frage. Vielmehr kam es aufgrund der verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen gemäss dem Urteil der Vorinstanz vom 10. Dezember 2021 zum Schluss, die Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 24. Februar 2017 betreffe einzig mutmasslich strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität der Beschwerdegegner 3 bis 5, wofür der Beschwerdeführer freigesprochen worden sei (Urteil 7B_182/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2 und 2.4.1). Insoweit trat es auf die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Verwertbarkeit der Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 24. Februar 2017 nicht ein. Die Verwertbarkeit der Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 28. Februar 2017 bildete kein Thema des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids, da der Beschwerdeführer keine solche Rüge erhoben hatte. Demzufolge war es der Vorinstanz verwehrt, im Rahmen ihres nunmehr angefochtenen Rückweisungsentscheides auf die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zurückzukommen. Dies gilt auch für die weiteren Aussagen, deren Verwertbarkeit der Beschwerdeführer nun kritisiert. Deren Verwertbarkeit war nicht Thema des Rückweisungsverfahrens und kann im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr zur Diskussion gestellt werden. Insoweit hätte die Vorinstanz nicht mehr auf die Verwertbarkeit dieser Aussagen im zweiten Berufungsverfahren zurückkommen dürfen.
3.3.2. Indessen führen die von der Vorinstanz zu Unrecht als unverwertbar taxierten Befragungen der Beschwerdegegnerin 2 nicht zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Der Beschwerdeführer macht (aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids 7B_182/2022 vom 9. November 2023) zu Unrecht geltend, mit dem Wegfall der beiden von der Vorinstanz aus dem Recht gewiesenen Befragungen müssten auch andere Folgebeweise ("fruits of the poisonous tree") ausser Betracht fallen, namentlich zur Bestimmung des Tatzeitpunkts. Dies ist nicht so, zumal die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides nicht nur die Verwertbarkeit der aus dem Recht gewiesenen Einvernahmen, sondern auch der Folgebeweise bewirkt.
3.3.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die aus dem Recht gewiesenen Befragungen hätten sich zu Unrecht nicht zu seinen Gunsten ausgewirkt, zumal sie unberücksichtigt geblieben seien, ist seiner Argumentation nicht zu folgen. Die Vorinstanz kam auch in ihrem ersten Urteil vom 10. Dezember 2021, als sie sämtliche Einvernahmen als verwertbar einstufte und damit auch die angeblich entlastenden Argumente in die Beweiswürdigung einbezog, zum Schluss, der Vorwurf der Vergewaltigung lasse sich erstellen. Dies entspricht dem gleichen Schluss, den die Vorinstanz im nunmehr angefochtenen Urteil ohne Berücksichtigung der betreffenden Befragungen zieht. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
3.4. Ebenso unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm geltend gemachten unzulässigen Fragetechnik mittels geschlossener Fragen und der von ihm daraus gezogene Schluss, weitere Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien unverwertbar. Die von ihm aufgeworfenen Fragen bildeten nicht Gegenstand des Rückweisungsverfahrens und können nach Treu und Glauben nicht mehr vorgebracht werden.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verstosse im Rahmen der Beweiswürdigung der Aussagen zur Vergewaltigung gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie gegen den Grundsatz in dubio pro reo nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 StPO , Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK.
4.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1).
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen).
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 vorbringt, vermag keinen Verstoss gegen das Willkürverbot, den damit zusammenhängenden Grundsatz "in dubio pro reo" und die von ihm angerufenen Gesetzesbestimmungen zu be-gründen. Er nimmt weitestgehend eine eigene Beweiswürdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 vor und zeigt auf, wie die Aussagen aus seiner Sicht zu würdigen gewesen wären, ohne substanziiert auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil einzugehen.
Die Vorinstanz geht dabei von den im Kerngeschehen konstanten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 aus. Dabei bestätigten sowohl die Zeugen F.________ als auch Dr. med. G.________, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihnen gegenüber bereits Ende 2010 bzw. Anfang 2011 zum Zeitpunkt der Schwangerschaft mit dem dritten Kind geäussert hatte, der Beschwerdeführer habe sie während dieser Schwangerschaft vergewaltigt.
Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, die Vorinstanz sei auf entscheidwesentliche Umstände nicht eingegangen bzw. habe Widersprüche nicht berücksichtigt. Namentlich entkräftet die Vorinstanz den Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe die strafrechtlichen Vorwürfe aufgrund der Sorgerechtsstreitigkeiten erfunden. Sie begründet dies mit dem fehlenden zeitlichen Konnex zwischen den erstmaligen Äusserungen der Beschwerdegegnerin 2 betreffend die strafrechtlichen Vorwürfe gegenüber Drittpersonen und den erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgetretenen Sorgerechtsproblemen, mit der fehlenden geistigen Kapazität der Beschwerdegegnerin 2 und mit dem anders gelagerten Grund für die Erstattung der Strafanzeige. Soweit der Beschwerdeführer die Beweise einer eigenen, freien Würdigung unterzieht, verfällt er in unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil (vgl. E. 4.2 hiervor). Dasselbe gilt hinsichtlich seiner Ausführungen zum Wissen und Willen. Soweit der Beschwerdeführer den Grundsatz "in dubio pro reo" anruft, geht dieser nicht über das Willkürverbot bei der Beweiswürdigung hinaus und erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung und macht geltend, die Strafen seien nicht nachvollziehbar bzw. seien zu hoch ausgefallen.
5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die Anforderungen an deren Begründung nach Art. 50 StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Der Richter kann Elemente, die ihm ohne Missbrauch seines Ermessens als irrelevant oder von untergeordneter Bedeutung erscheinen, unberücksichtigt lassen. Die Begründung muss die verhängte Strafe rechtfertigen und es ermöglichen, die getroffene Entscheidung nachzuvollziehen. Nur einer verbesserten oder vollständigeren Begründung wegen kommt eine Gutheissung der Beschwerde jedoch nicht in Betracht, wenn die getroffene Entscheidung insgesamt als rechtskonform erscheint (BGE 149 IV 217 E. 1.1 mit Hinweisen).
5.3. Der Beschwerdeführer wendet nichts ein gegen die Wahl der Strafarten für die einzelnen Delikte, die grundsätzliche Methodik der Strafzumessung (retrospektive Konkurrenz für die Taten, welche er vor seiner Vorstrafe gemäss Urteil des Kantonsgerichts vom 6. Februar 2014 begangen hat) und die Einsatzstrafen.
5.3.1. Soweit er geltend macht, die über 10 Jahre zurückliegenden Vorstrafen hätten weder bei Freiheits- noch bei Geldstrafe straferhöhend berücksichtigt werden dürfen, ist ihm nicht zu folgen. Da es sich um einen Fall retrospektiver Konkurrenz handelt, wird er so gestellt, wie wenn alle Delikte im Zeitpunkt des Ersturteils vom 6. Februar 2014 beurteilt worden wären, womit auch die damals eingetragenen Vorstrafen zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.2.5). Durch die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB wird der Beschwerdeführer besser gestellt, als wenn die Strafe im heutigen Zeitpunkt separat und unabhängig vom Erstgericht zugemessen würde. Damit geht jedoch auch einher, dass die im Zeitpunkt vom 6. Februar 2014 eingetragenen Vorstrafen straferhöhend berücksichtigt werden dürfen.
5.3.2. Nicht stichhaltig ist sodann das Argument des Beschwerdeführers, er habe entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen während des laufenden Verfahrens nicht delinquiert. Er setzt sich diesbezüglich nicht substanziiert mit dem angefochtenen Urteil auseinander, welches auf verschiedene Eröffnungsverfügungen sowie das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 6B_64/2010 vom 26. Februar 2010 verweist und macht auch keine Willkür hinsichtlich der betreffenden Sachverhaltsfeststellung geltend.
5.3.3. Soweit der Beschwerdeführer die Anzahl der Tagessätze als nicht nachvollziehbar rügt und sich hierbei auf die Erhöhung von 150 auf 172 Tagessätze bezieht, ist er nicht zu hören. Die Summe der Tagessätze resultiert aus der Strafe für die Delikte, welche der Beschwerdeführer vor und nach der Erststrafe vom 6. Februar 2014 begangen hat und für welche die Vorinstanz eine Geldstrafe ausfällt. Dies ist nicht zu beanstanden und der Beschwerdeführer bringt gegen diese Bemessung keine substanziierten Einwendungen vor.
5.4. Wenn die Vorinstanz bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes auf die schätzungsweisen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem bisherigen Einkommen von Fr. 3'000.-- bis Fr. 3'500.-- betreffend Unterstützung durch das RAV abstellt, weil der Beschwerdeführer seine neuen, aktuellen Einkommensverhältnisse nicht exakt benennen konnte, so verletzt dies das Willkürverbot ebenfalls nicht. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Bemessung sind zwar knapp, reichen aber aus, um die Bestimmung der Tagessatzhöhe nachvollziehen zu können. Eine Ermessensverletzung ist nicht auszumachen.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kostenauflage des Berufungsverfahrens hinsichtlich der Staatsgebühr und der Parteientschädigung der Privatkläger. Er macht geltend, die vorinstanzliche Kostenverteilung sei nicht nachvollziehbar begründet und rügt sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
6.2. Die Vorinstanz verpflichtet den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Teils der Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt sie ihm gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO, soweit er verurteilt wird. Diesbezüglich verpflichtet sie ihn zur Bezahlung einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--. Sodann verpflichtet sie ihn, je einen Sechstel der Kosten seiner amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger des erstinstanzlichen Verfahrens zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Für das zweitinstanzliche Verfahren auferlegt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die Hälfte der Verfahrenskosten, dies nach dem Prinzip seines Obsiegens und Unterliegens, d.h. Fr. 4'000.--. Ebenso verpflichtet sie ihn, die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger für das vorinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
6.3.
6.3.1. Die Rüge, die Kostenverteilung sei nicht nachvollziehbar, ist unbegründet. Die Vorinstanz nennt nach den vorstehenden Erwägungen sowohl für das erst- wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren (inkl. den beiden Berufungsverhandlungen) die Kostenanteile, welche der Beschwerdeführer zu tragen hat. Dabei geht aus dem Urteil hervor, welches als Ganzes zu lesen ist, dass sie die Kostenverteilung im erstinstanzlichen Verfahren nach Anteil Schuld- und Freisprüchen sowie im zweitinstanzlichen Verfahren anhand einer Gegenüberstellung der Anträge der Parteien nach Obsiegen und Unterliegen vornimmt. Damit hält sich die Vorinstanz an das Gesetz und den ihr zukommenden Ermessensspielraum (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO ). Soweit der Beschwerdeführer eine Kostenverteilung beantragt, die sich anhand des von der Staatsanwaltschaft beantragten und letztlich ausgesprochenen Strafmasses orientiert, ist ihm nicht zu folgen. Mit einer solchen Argumentation vermag er ein offensichtliches Missverhältnis betreffend die Kosten nicht auszuweisen.
6.3.2. Ebenso wenig dringt der Beschwerdeführer durch, wenn er beanstandet, dass die Vorinstanz die durch die Privatkläger im Zivilpunkt verursachten Kosten vernachlässigt und ihnen erst- wie zweitinstanzlich keine Kosten auferlegt. Für das Berufungsverfahren begründet die Vorinstanz dies insbesondere damit, dass die Privatkläger und die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren weitestgehend übereinstimmende Anträge gestellt haben und der Aufwand im Zivilpunkt infolge des Nichteintretens auf die Anschlussberufungen der Kinder des Beschwerdeführers äusserst gering ausfiel. Damit geht die Vorinstanz von einem geringfügigen Aufwand im Vergleich zum Gesamtverfahren aus. Diese Betrachtungsweise steht in Einklang mit Bundesrecht. Hinzuzufügen bleibt, dass das Gericht im erstinstanzlichen Verfahren gehalten war, sämtliche angeklagten Vorwürfe zu prüfen, weshalb jedenfalls dieser Aufwand nicht der Beschwerdegegnerin 2 bzw. den Kindern zuzurechnen ist. Soweit sie initial erhebliche Genugtuungssummen verlangten, indes weitgehend Freisprüche betreffend die Delikte zum Nachteil der Kinder ergingen und damit eine Beurteilung der Genugtuungen durch die Verweisung der Zivilklagen der Kinder auf den Zivilweg bzw. die Abweisung der Zivilklage der Beschwerdegegnerin 2 entfiel, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass sich der betreffende Aufwand des erstinstanzlichen Gerichts in engen Grenzen hielt. Auch hier ist keine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz auszumachen.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren des Beschwerdeführers von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn