Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_11/2025
Urteil vom 25. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, Postfach, 8201 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. August 2024 (50/2021/10, 50/2021/12 und 50/2021/16).
Sachverhalt
A.
Das Kantonsgericht Schaffhausen verurteilte B.________ am 7. Januar 2021 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Pornographie. Hingegen sprach es ihn von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen, teilweise versuchten Schändung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, des mehrfachen Inzests und der mehrfachen Freiheitsberaubung frei. Das Verfahren wegen Tätlichkeiten zwischen dem Sommer 2016 und dem 23. Februar 2017 stellte es wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung ein. Es widerrief den mit Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 6. Februar 2014 für die Freiheitsstrafe von 9 Monaten gewährten bedingten Strafvollzug und bildete zusammen mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Schliesslich entschied es über die Neben- und Kostenfolgen des Verfahrens. Dagegen führte die Staatsanwaltschaft Berufung. B.________ sowie C.C.________, D.C.________, E.C.________ und F.C.________ (Beschwerdegegner 2-5) erklärten Anschlussberufung.
B.
B.a. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft, die Anschlussberufung von C.C.________ und die Anschlussberufung von B.________ mit Urteil vom 10. Dezember 2021 teilweise gut. Auf die Anschlussberufungen von D.C.________, E.C.________ und F.C.________ trat es nicht ein. Es sprach B.________ schuldig wegen Vergewaltigung (gemäss Ziff. 2.1 Abs. 1 der Anklageschrift), mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung und Verletzung der Fürsorgepflicht. Hingegen sprach es ihn frei von den Vorwürfen der teilweise versuchten Schändung, der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung (gemäss Ziff. 2.2 der Anklageschrift), der sexuellen Handlungen mit einem Kind, des Inzests, der Freiheitsberaubung und der Pornografie (wobei betreffend alle Vorwürfe eine mehrfache Tatbegehung angeklagt war). Es stellte das Strafverfahren wegen Tätlickkeiten zum Nachteil von D.C.________, E.C.________ und F.C.________ begangen zwischen Sommer 2016 und 23. Februar 2017 wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung ein. Das Obergericht bestrafte B.________ mit einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 6. Februar 2014 und unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Es verzichtete auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs aus dem letztgenannten Urteil. Von der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung sah das Obergericht ab. Schliesslich bestimmte es über die geltend gemachte Genugtuung, die Zivilklagen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die beschlagnahmten Gegenstände.
B.b. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut (Urteil 7B_182/2022 vom 9. November 2023) und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
B.c. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess mit Urteil vom 19. August 2024 die Berufung der Staatsanwaltschaft, von C.C.________ und von B.________ teilweise gut. Auf die Anschlussberufungen von D.C.________, E.C.________ und F.C.________ trat es nicht ein. Es sprach B.________ schuldig der Vergewaltigung (Anklage Ziffer 2.1 Absatz 1), der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung und der Verletzung der Fürsorgepflicht. Hingegen sprach es in frei von den Vorwürfen der mehrfachen, teilweise versuchten Schändung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung (Anklage Ziffer 2.2), der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, des mehrfachen Inzests, der mehrfachen Freiheitsberaubung und der mehrfachen Pornografie. Das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von D.C.________, E.C.________ und F.C.________ stellte es zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ein. Es bestrafte B.________ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 172 Tagessätzen zu Fr. 50.-- jeweils bei einer Probezeit von drei Jahren. Die Untersuchungshaft rechnete es an die Freiheitsstrafe an. Es sah vom Widerruf der bedingt gewährten Freiheitsstrafe, welche das Kantonsgericht Schaffhausen am 6. Februar 2014 ausgesprochen hatte, sowie von der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung ab. Weiter befand es über die beschlagnahmten Gegenstände, die Zivilforderungen sowie die Verfahrens- und Parteikosten.
C.
C.a. B.________ führt Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 7B_9/2025). Seine frühere amtliche Verteidigerin A.________ führt in eigenem Namen Beschwerde in Strafsachen gegen die im erst- und vorinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädigung (Verfahren 7B_11/2025). Sie beantragt, die Ziffer 11b des Urteils des Obergerichts des Kantons Schaffhausen betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei aufzuheben. Es sei ihr für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. xxx inklusive Mehrwertsteuer, Barauslagen und Spesen zuzusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.b. Das angefochtene Urteil erging nach einer Rückweisung an die Vorinstanz vom 9. November 2023 (Urteil 7B_182/2022) durch die II. strafrechtliche Abteilung. Deren Zuständigkeit folgte aus Art. 66 Abs. 3 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; RS 173.110.131, in Kraft seit dem 1. Juli 2023 [AS 2023 268]). Im Einvernehmen mit dem Abteilungspräsidium der I. strafrechtlichen Abteilung wird die vorliegende Beschwerde folglich durch die II. strafrechtliche Abteilung beurteilt (Art. 36 Abs. 2 BGerR).
C.c. Das Bundesgericht holte mit Schreiben vom 12. November 2025 eine Stellungnahme zur Frage der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der damit zusammenhängenden beschwerdeweise aufgeworfenen Fragen ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen verzichtet mit Eingabe vom 14. November 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen beantragt mit Eingabe vom 21. November 2025 die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme. Diese Eingaben wurden den jeweils anderen Parteien mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 zur Kenntnis zugestellt.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin ist als Strafverteidigerin dazu berechtigt, den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid mittels Beschwerde in Strafsachen anzufechten, soweit er die Festsetzung ihres Honorars betrifft (Urteile 7B_240/2024 vom 20. Mai 2025 E. 2.2; 6B_902/2024 vom 20. März 2025 E. 1.1; 6B_433/2024 vom 4. September 2024 E. 1.1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde unter Vorbehalt einer hinreichenden Beschwerdebegründung (vgl. E. 3.2.2 hiernach) einzutreten ist.
2.
2.1. Im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Honorarkürzung für das erste und zweite Berufungsverfahren rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
2.2. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Entschädigung wird von der Staatsanwaltschaft oder vom urteilenden Gericht am Ende des Verfahrens festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Sie richtet sich nach § 2 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts Schaffhausen vom 10. Dezember 2010 über das Honorar für unentgeltliche Vertretung und amtliche Verteidigung (Honorarverordnung; HonV/SH, SHR 173.811). Gemäss § 2 Abs. 1 HonV/SH beträgt das Honorar der amtlichen Verteidigung für den berechtigten, die Prozessführung erforderlichen Aufwand Fr. 200.-- zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer. Die Rechtsvertretung hat gemäss § 3 Abs. 1 HonV/SH für die Festsetzung des Honorars eine spezifizierte Aufstellung über die Tätigkeit und die Barauslagen einzureichen. Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes abgegolten.
2.3. Die Anwendung des kantonalen Anwaltstarifs überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1). Zum Begriff der Willkür und zu den für die Willkürrüge geltenden qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen)
2.4. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO , Art. 29 Abs. 2 BV) gehört das Recht einer Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 149 I 91 E. 3.2 mit Hinweisen).
Dieser Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV erstreckt sich in erster Linie auf Sachverhaltsfragen. In Bezug auf die Rechtsanwendung anerkennt die Rechtsprechung dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (BGE 150 I 174 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Angemessenheit des geltend gemachten Aufwandes ist eine im kantonalen Recht geregelte Frage. Eine Rechtsanwältin muss damit rechnen, dass die Vorinstanz die verschiedenen Positionen ihrer Honorarnote auf ihre Angemessenheit überprüft (Urteil 7B_470/2023 vom 3. September 2024 E. 2.4 - 2.6 mit Hinweisen). Art. 29 Abs. 2 BV verleiht der Verteidigung somit grundsätzlich keinen Anspruch, von der entscheidenden Behörde zur ins Auge gefassten Kürzung des Honorars angehört zu werden. Anders verhält es sich, sofern eine kantonale Vorschrift ein besonderes Anhörungsrecht für den Fall einer beabsichtigten Kürzung des Honorars vorsieht (Urteile 6B_509/2024 vom 8. Dezember 2025 E. 2.3.2; 1P.161/2006 vom 25. September 2006 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.5. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie nicht vorgängig zu den beabsichtigten Honorarkürzungen angehört worden sei, als unbegründet. Es ist keine kantonale Norm ersichtlich, welche der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Recht auf vorgängige Anhörung vor der Honorarkürzung zugesteht.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin verlangt als amtliche Verteidigerin eine höhere Entschädigung für das erste und das zweite Berufungsverfahren. Die Honorarkürzung sei von der Vorinstanz ungenügend begründet.
3.2.
3.2.1. Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile 6B_397/2024 vom 15. November 2024 E. 2.1; 6B_1290/2023 vom 19. Juli 2024 E. 2.1.1).
3.2.2. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.2.3. Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dieser verlangt, dass sich die Behörde mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten auseinandersetzt (vgl. dazu BGE 150 III 1 E. 4.5).
3.2.4. Gemäss Art. 93 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 des Kantons Schaffhausen (JG/SH; SHR 173.200) wird der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Verteidigung ein Honorar aus der Staatskasse ausgerichtet. Das Obergericht regelt das Nähere (Abs. 2). Nach § 2 Abs. 1 HonV/SH werden dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin für den berechtigten, die Prozessführung erforderlichen Aufwand der unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Verteidigung aus der Staatskasse ein Honorar von Fr. 200 pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Gemäss § 3 Abs. 1 erster Satz HonV/SH hat der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin für die Festsetzung des Honorars eine spezifizierte Aufstellung über seine bzw. ihre Tätigkeit und die Barauslagen einzureichen. Wird rechtzeitig eine Honorarnote eingereicht, so ist nach den vorinstanzlichen Erwägungen für die Festsetzung der Entschädigung grundsätzlich von dieser Rechnung auszugehen. Das zuständige Gericht hat diese aber zu prüfen, da nur der berechtigte Aufwand zu vergüten ist.
3.3.
3.3.1. Die Vorinstanz legt die eidgenössischen und kantonalen Rechtsgrundlagen für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung korrekt und im Einklang mit Bundesrecht dar. Sie erwägt, die Beschwerdeführerin sei mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 28. Februar 2021 als neue amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt worden, dies im Zeitpunkt, als das begründete Urteil der ersten Instanz vorlag und sie in der Folge für den Beschuldigten Anschlussberufung erhob. Sie mache für das erste Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 29'251.-- geltend, wobei sich dieser Betrag aus einem Zeitaufwand von 145.86 Stunden, inklusive 11.49 Stunden für die erste Berufungsverhandlung, Fr. 835.-- für Fotokopien und Fr. 2'091.30 Mehrwertsteuer zusammensetze. Der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten habe im Vorverfahren einen Aufwand von 52.42 Stunden (Fr. 9'695.--, inklusive Teilnahme an diversen Einvernahmen sowie dem Stellen von Beweisanträgen) und im erstinstanzlichen Verfahren von 25.08 Stunden (Fr. 4'640.--, inklusive Teilnahme an der Hauptverhandlung) geltend gemacht. Der für das erste Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand entspreche somit rund dem Doppelten des gesamten bisherigen Aufwandes und dem Sechsfachen des Aufwands für das erstinstanzliche Verfahren. Dieser Betrag übersteige deutlich den Aufwand, der in einem ersten Berufungsverfahren üblicherweise entstehe, auch wenn es sich um schwerwiegende und umfassende Anschuldigungen gehandelt habe. Der geltend gemachte Zeitaufwand stehe in einem Missverhältnis zu Umfang und Schwierigkeit des Falls.
Für den vor ihrer Einsetzung als amtliche Verteidigerin geltend gemachten Aufwand sei die Beschwerdeführerin zudem nicht zu entschädigen. Die Positionen für Sekretariatsarbeiten (Telefonat betreffend Akteneinsicht und Erstellen eines Aktendoppels) von total 5.58 Stunden streicht die Vorinstanz gänzlich, jene für das Aktenstudium kürzt sie von 35.5 auf 6 Stunden. Eine weitere Kürzung nimmt die Vorinstanz für die Ausarbeitung des Plädoyers vor; von den 82.51 geltend gemachten Stunden akzeptiert sie 35 Stunden. Insgesamt reduziert die Vorinstanz den geltend gemachten Aufwand von 145.86 auf 63 Stunden und setzt die Entschädigung für das erste Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Auslagen und der Mehrwertsteuer auf Fr. 13'451.75 fest.
3.3.2. In Bezug auf das zweite Berufungsverfahren erwägt die Vorinstanz, der dort geltend gemachte Aufwand entspreche fast dem Doppelten des Aufwands des erfahrenen amtlichen Verteidigers im erstinstanzlichen Verfahren. Die amtliche Verteidigerin habe sich einzig mit dem vom Bundesgericht kassierten Punkt, dem Schuldspruch wegen Vergewaltigung zulasten der Privatklägerin 1, befassen müssen. Betreffend diesen Vorwurf hätten sich keine besonders komplexen Rechtsfragen gestellt. Der geltend gemachte Zeitaufwand stehe in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Umfang und der Schwierigkeit des offenen Punkts. Namentlich der Aufwand von 31.67 Stunden für die Ausarbeitung des zweiten Plädoyers von 38 Seiten (inkl. Aktenstudium) erscheine überhöht. Die amtliche Verteidigerin habe im zweiten Plädoyer mehrheitlich ihre weitschweifige Beweiswürdigung des ersten Plädoyers wiederholt bzw. sich zu weiteren Punkten wie zur Strafzumessung und zum Strafvollzug sehr knapp geäussert. Einer erfahrenen Rechtsanwältin wäre gemäss Vorinstanz für die Ausarbeitung eines fundierten Plädoyers (inkl. Aktenstudium) ein Aufwand von nicht mehr als 18.20 Stunden entstanden. Unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Portokosten (Fr. 34.95) und 8.1 % Mehrwertsteuer (Fr. 439.35) sei die amtliche Verteidigerin für den berechtigten und erforderlichen Aufwand im zweiten Berufungsverfahren mit Fr. 5'863.25 zu entschädigen.
3.4.
3.4.1. Angesichts dieser fundierten Erwägungen kommt die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht betreffend die Honorarkürzung für das erste und zweite Berufungsverfahren ohne Weiteres nach. Die entsprechende Gehörsrüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet.
3.4.2. Nicht zu beanstanden ist sodann die Streichung des Aufwandes, welcher vor der Mandatseinsetzung der Beschwerdeführerin, d.h. vor dem 28. Januar 2021, erfolgte. Ihr Klient verfügte zu jenem Zeitpunkt über einen andern amtlichen Verteidiger. Darin liegt kein überspitzter Formalismus.
3.4.3. Nicht stichhaltig ist die Beschwerde weiter, wenn die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz hätte den Aufwand zur Erstellung des Aktendoppels nicht kürzen dürfen. Wie die Vorinstanz in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausführt, ist Kanzleiaufwand im Stundenansatz der amtlichen Verteidigung inbegriffen (vgl. Urteil 7B_177/2022 vom 20. September 2023 E. 2.4.3 mit Hinweisen).
3.4.4. Sodann verfängt die Argumentation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der generellen Kürzung der im ersten Berufungsverfahren geleisteten Stunden und dem Vergleich mit dem Aufwand des Mandatsvorgängers nicht. Insbesondere ist es nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz ihren Aufwand mit demjenigen ihres Mandatsvorgängers vergleicht. Wenn die Vorinstanz im Ergebnis die im ersten Berufungsverfahren zu entschädigenden Aufwendungen der Beschwerdeführerin auf 63 Stunden kürzt, wohingegen dem vormaligen amtlichen Verteidiger für das Vorverfahren ein Stundenaufwand von rund 50 Stunden und für das erstinstanzliche Verfahren von rund 25 Stunden entschädigt wurde, ist dies mit Blick auf das Willkürverbot nicht zu beanstanden. Denn in beiden Verfahrensabschnitten waren dieselben tatsächlichen und juristischen Fragestellungen zu beantworten, zumal sich das erste Berufungsverfahren auf sämtliche Anklagepunkte bezog. Dabei hilft es der Beschwerdeführerin nicht, wenn sie den Prozentsatz der Kürzung berechnet, die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung durch ihre geltend gemachten Arbeitsstunden dividiert oder den Aufwand pro Seite des von ihr erstellten Plädoyers beziffert und gestützt darauf einen willkürlich tiefen Stundenansatz moniert. Entschädigt wird nicht der geltend gemachte, sondern der berechtigte Aufwand.
3.4.5. Nichts an der Vertretbarkeit der Kürzung ändern sodann die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Aktenvolumen und zur behaupteten besonderen Schwierigkeit des Falles, zumal der vormalige Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren - welches zufolge der umfangreicheren Beweisabnahme generell aufwändiger war, als das erste Berufungsverfahren - denselben Aufwand leisten musste. Dabei berücksichtigte die Vorinstanz zutreffend, dass die Beschwerdeführerin die Verteidigung erst im Berufungsverfahren nach der Anmeldung der Berufung übernahm, sich von ihrem Mandatsvorgänger instruieren lassen und die Erfolgsaussichten ihrer eigenen Berufungsanträge anhand des angefochtenen 54-seitigen Urteils prüfen musste. Wenn die Beschwerdeführerin indessen von einem "hochkomplexen" Verfahren spricht, so trifft dies angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe und des Aktenvolumens, wie die Vorinstanz erwägt, nicht zu.
Als restriktiv und wenig praxisorientiert erscheinen sodann zwar die Erwägungen der Vorinstanz zur Kürzung des Aktenstudiums bei Mandatsübernahme auf 6 Stunden und ihre Ausführungen, wann und in welchem Umfang ein Aktenstudium erwartet wird. Indessen gilt es zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz auch erwog, die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen des Plädoyers im ersten Berufungsverfahren zu sämtlichen Vorwürfen äussern und die Akten studieren müssen. In diesem Punkt billigt die Vorinstanz der Beschwerdeführerin alleine schon für das Plädoyer und das betreffende Aktenstudium weitere 35 Stunden Aufwand. Damit berücksichtigt die Vorinstanz das Aktenstudium sämtlicher Verfahrensakten (inkl. KESB-Akten) bei der Entschädigung in gebührender Weise, selbst wenn sie dies nicht in Stunden beziffert. Dies gilt insbesondere, nachdem der frühere amtliche Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren lediglich einen Aufwand von insgesamt 25.08 Stunden inklusive Teilnahme für das erstinstanzliche Hauptverfahren (inkl. Teilnahme an der Hauptverhandlung) geltend machte. Folglich gesteht die Vorinstanz der Beschwerdeführerin über zehn Stunden mehr zu für dieselbe Leistung, als dem vormaligen Verteidiger, zumal sie die Präsenz an der Hauptverhandlung separat entschädigt.
Auch die Kürzung der Stundenzahl für das Plädoyer im ersten Berufungsverfahren ist entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin vertretbar. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Seitenzahl des Plädoyers. Vielmehr ist von dessen erforderlichen Inhalt und Dichte auszugehen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt. Hierbei attestiert die Vorinstanz der Beschwerdeführerin weitschweifige Ausführungen zur Beweiswürdigung. Hingegen habe sich die Beschwerdeführerin zur Strafzumessung, zum Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe und zur Landesverweisung lediglich knapp und in freiem Vortrag geäussert. Wenn die Beschwerdeführerin die Weitschweifigkeit bestreitet, obschon nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen 75 von 76 Seiten des Plädoyers im ersten Berufungsverfahren die Beweiswürdigung betreffen, so kommt sie ihrer Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nach.
Angesichts der vergleichbaren tatsächlichen und juristischen Fragestellungen im erstinstanzlichen wie auch im ersten Berufungsverfahren durfte die Vorinstanz überdies von einem vergleichbaren Aufwand der amtlichen Verteidigung für des erst- und zweitinstanzliche Verfahren ausgehen. Insoweit ist die Kürzung, welche die Vorinstanz für Aktenstudium und Plädoyer des ersten Berufungsverfahrens vorgenommen hat, vertretbar.
3.4.6. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin der Honorarkürzung für das Plädoyer im zweiten Berufungsverfahren entgegen zu setzen. Wiederum ist auch hier mit der Vorinstanz nicht von einem besonders komplexen Strafverfahren auszugehen. Entgegen der Beschwerdeführerin war namentlich weder der Grundsatz "ne bis in idem" noch der Anklagegrundsatz zu prüfen, weil diese Fragen nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils bildeten. Thema der Rückweisung war einzig die nicht korrekte Befragung zweier im Vorverfahren befragter Personen. Wenn die Vorinstanz in Anwendung kantonalen Rechts insgesamt 18.2 Stunden für das Plädoyer im zweiten Berufungsverfahren entschädigt, ist dies unter Willkürgesichtspunkten haltbar.
3.4.7. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich nicht verrechneten Aufwand vor Bundesgericht als Argument gegen die Kürzung einbringt, so lässt sich solches den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht entnehmen und die Beschwerdeführerin macht auch keine Willkür in den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen geltend. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen eigene Sachverhaltsausführungen macht oder das angefochtene Urteil ergänzt, ohne Willkür des angefochtenen Urteils zu behaupten oder zu begründen, ist darauf nicht einzutreten (vgl. E. 3.2.2 hiervor).
4.
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn