Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_825/2026
Urteil vom 11. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Mai 2026 (UE250453-O/U/BEE).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung und Beschluss vom 13. Mai 2026 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Oktober 2025 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung in Bezug auf den Vorwurf des Diebstahls auf und wies sie zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Obergericht ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verfügung und Beschluss vom 13. Mai 2026 mit Beschwerde in Strafsachen vom 22. Juni 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, der Entscheid sei "in Bezug auf den Betrugsvorwurf" aufzuheben und die Sache sei "zur Anklageerhebung" an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Die Eingabe vom 22. Juni 2026 erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), insbesondere bezüglich eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der den Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen: Urteile 7B_415/2024 vom 24. März 2026 E. 2.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Ebenso wenig äussert sich der Beschwerdeführer zur von der Vorinstanz verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Beschwerdelegitimation berechtigt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können und die im Ergebnis nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément