Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_157/2026
Urteil vom 6. August 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Merico.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
Beschwerdegegnerin 1,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner,
2. C.________,
Beschwerdegegnerin 2,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina,
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,
Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und bes. Untersuchungen, Güterstrasse 33, 8004 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Februar 2026 (TB250080).
Sachverhalt
A.
Am 28. Mai 2025 reichte A.________ bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB gegen B.________, Stadträtin, und C.________, Departementssekretärin, ein. Er wirft den angezeigten Personen zusammengefasst vor, im Zusammenhang mit seiner Freistellung und dem Verzicht auf eine unbefristete Anstellung ihre hoheitlichen Befugnisse missbraucht zu haben, um ihn "mundtot" zu machen und eine "Rachekündigung" durchzusetzen.
A.________ machte in seiner Strafanzeige im Wesentlichen geltend, beim Tiefbau- und Entsorgungsdepartement befristet als Jurist tätig gewesen zu sein. Am 19. Dezember 2024 sei ihm eine unbefristete Anstellung per 1. Februar 2025 zugesichert worden. Er habe sich aufgrund der "Nichtauflagepraxis" von Fernwärmeprojekten an den Ombudsmann gewandt, mit welchem er am 16. Januar 2025 ein Gespräch geführt habe. Mit E-Mail vom 30. Januar 2025 sei er von C.________ und der Leiterin HR darüber informiert worden, dass sein Arbeitsverhältnis nach Ablauf per Ende Mai 2025 nicht fortgeführt werde. Erst mit Verfügung vom 7. März 2025, unterzeichnet durch B.________, habe er eine formell mangelhafte Begründung erhalten, wobei ihm vorgängig kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. B.________ und C.________ hätten dadurch ihre hoheitlichen Befugnisse missbraucht, um ihm zu schaden, da er sich zuvor an den Ombudsmann gewandt habe.
B.
Die Anzeige wurde an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich überwiesen. Diese hat die Akten mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 an das Obergericht des Kantons Zürich zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens überwiesen; sie hat nach summarischer Prüfung beantragt, die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs nicht zu erteilen. Mit Beschluss vom 12. Februar 2026 hat das Obergericht die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigert.
C.
Gegen den Beschluss des Obergerichts hat A.________ am 12. März 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben. Er beantragt, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerinnen zu erteilen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm gemäss Gesuch vom 13. April 2026 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Obergericht, die Oberstaatsanwaltschaft sowie die Staatsanwaltschaft II haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegnerin 1 schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. Ferner verlangen sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer hat keine weitere Stellungnahme eingereicht.
Erwägungen
1.
1.1. Gegen den angefochtenen Beschluss betreffend die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a BGG; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren ab: Mit der Verweigerung der Ermächtigung fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens (vgl. Urteile 1C_730/2025 vom 21. Mai 2026 E. 1.2; 1C_503/2025 vom 19. Januar 2026 E. 1.2). Die Beschwerdegegnerinnen gehören nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2; Urteil 1C_362/2025 vom 16. Juni 2026 E. 1).
1.2. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) schützt nicht nur den Staat, sondern sekundär auch das Interesse der Bürgerinnen und Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 mit Hinweis). Als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gelten dabei nur Personen, die durch die tatbestandsmässige Handlung unmittelbar beeinträchtigt worden sind (vgl. BGE 148 IV 170 E. 3.2; Urteil 7B_516/2025 vom 23. September 2025 E. 2.2). Der Beschwerdeführer ist vom Straftatbestand des Amtsmissbrauchs potenziell direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist unter Vorbehalt rechtsgenüglich begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) auf die Beschwerde einzutreten.
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Bezüglich der Anwendung kantonalen Rechts kann vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 151 II 850 E. 4.3).
1.4. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 80 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2).
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 147 I 1 E. 3.5).
2.
Der Beschwerdeführer erhebt einzig zwei formelle Rügen: Zum einen wirft er der Vorinstanz eine Verletzung ihrer Begründungspflicht vor; zum anderen ist er der Auffassung, sie habe den massgeblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt.
Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid weder mit seiner Argumentation noch mit der Frage auseinandergesetzt, "ob bei seiner Anzeige wegen Amtsmissbrauchs mutwillige Prozessführung vorliegen könnte", weshalb das Urteil völlig am Streitgegenstand vorbeigehe. Zudem sei die Begründung des angefochtenen Entscheids weder verständlich noch nachvollziehbar.
2.1. Im Ermächtigungsverfahren kommen die allgemeinen Verfahrensgrundsätze der BV und der EMRK zur Anwendung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung rechtsgenüglich zu begründen (BGE 137 IV 269 E. 2.6 mit Hinweisen). Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).
2.2. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz hinreichend mit seinem Tatvorwurf auseinandergesetzt und insbesondere die Qualifikation der Freistellung bzw. des Verzichts auf eine unbefristete Anstellung als von ihm beanstandete gezielte Rachekündigung eingehend geprüft und mangels deliktsrelevanten Tatverdachts als strafrechtlich unerheblich beurteilt. Im angefochtenen Entscheid legt sie nachvollziehbar und hinreichend begründet dar, weshalb die Voraussetzungen für die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht erfüllt sind und die Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Verdacht auf Amtsmissbrauch durch die Beschwerdegegnerinnen zu begründen vermögen. Die Begründung der Vorinstanz ermöglichte dem Beschwerdeführer, sich über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft zu geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine Argumente ausser Acht gelassen und ihren Entscheid unzureichend bzw. nicht nachvollziehbar begründet, erweist sich daher als unbegründet.
2.3. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, aus der Verfügung vom 7. März 2025 gehe detailliert hervor, auf welche konkreten Verhaltens-weisen des Beschwerdeführers bei der Freistellung bzw. Nichtverlängerung seiner (befristeten) Anstellung abgestellt wurde, namentlich auf wiederholte E-Mails an einen breiten Personenkreis unter Umgehung des Dienstwegs, negative und teils vorwurfsvolle Äusserungen gegenüber Mitarbeitenden, Arbeitsverweigerung unter Hinweis auf Überqualifikation, uneinsichtiges und eskalierendes Kommunikationsverhalten, sowie ein bereits im Oktober 2024 vergleichbar gelagertes Vorgehen trotz vorgängiger Absprachen. Die bei den Akten liegende E-Mail der Leiterin HR vom 30. Januar 2025 zeige weiter, dass das seit dem 9. Januar 2025 gegenüber Mitarbeitenden der Finanzverwaltung gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers sowie dessen Haltung in E-Mails vom 14. und 17. Januar 2025 Anlass für eine Neubeurteilung der ursprünglich in Aussicht gestellten unbefristeten Anstellung gegeben hätten und es aufgrund eines Vertrauensverlusts zur Freistellung gekommen sei.
Gegenstand des Ermächtigungsverfahrens war, wie die Vorinstanz zu-treffend ausführt, nicht die Frage, ob eine arbeitsrechtliche Freistellung oder der Verzicht auf die Überführung des Arbeitsverhältnisses in eine unbefristete Anstellung arbeitsrechtlich korrekt oder verwaltungsrechtlich angreifbar sein könnten. Zu beurteilen war allein, ob sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den Akten hinreichende Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ausübung hoheitlicher Gewalt im Sinne von Art. 312 StGB ergeben.
2.4. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich hinreichend, dass und weshalb das Obergericht das erforderliche Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten als nicht erfüllt erachtete. Ob die Strafanzeige geradezu mutwillig war, war für die Beurteilung, inwiefern genügende Anhaltspunkte für einen deliktsrelevanten Tatverdacht vorlagen, ohne Bedeutung. Nach verfassungskonformer Auslegung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO dürfen in Ermächtigungsverfahren - ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass zumindest minimale Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen. Nicht jeder behördliche Fehler begründet eine Pflicht, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen. Vielmehr muss beim Vorwurf des Amtsmissbrauchs eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise in minimaler Weise glaubhaft erscheinen und es müssen genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (BGE 149 IV 183 E. 2.3; Urteil 1C_402/2025 vom 17. März 2026 E. 3.1). Fehlt es an solchen Anhaltspunkten für eine strafbare Handlung, kann die Ermächtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO verweigert werden, ohne dass konkret nachgewiesen sein müsste, dass eine zum Ermächtigungsverfahren führende Strafanzeige geradezu mutwillig war. Die Vorinstanz verletzte ihre Begründungspflicht daher nicht, indem sie sich zur Frage der Mutwilligkeit nicht weiter äusserte.
3.
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine offensichtlich unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG.
3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, den von der Gegenpartei behaupteten Sachverhalt ungeprüft übernommen zu haben. Die Vorinstanz hätte sich demnach nicht mit blossen Hinweisen begnügen dürfen, welche detailliert auf konkrete Verhaltensweisen seinerseits abstellten und ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis belegen würden, ohne auch für ihn "begünstigende Tatsachen zu ermitteln". So seien weitere in den Akten befindliche Beweise unberücksichtigt geblieben, namentlich dass er via E-Mail freigestellt worden sei und erst nach zweimaliger Aufforderung eine formell mangelhafte Verfügung erhalten habe. Unvollständig sei auch die Sachverhaltsfeststellung bezüglich seiner Nachforschungen und Abklärungen mit Prof. D.________ und Dr. E.________, als auf deren Einvernahme verzichtet wurde.
3.2. Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer beanzeigten Sachverhalt, wie vorstehend dargelegt, als strafrechtlich irrelevant beurteilt. Dass diese Beurteilung auf einer aktenwidrigen oder sonstwie offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhen würde (vgl. BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen) oder entscheidrelevante Umstände bzw. Verdachtsmomente ausser Acht liesse (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2), legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar und liegt auch nicht auf der Hand. Ebenso wenig geht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers hervor, dass die Vorinstanz einen mit der Rechtsprechung nicht zu vereinbarenden strengen Massstab angewandt und trotz eines Mindestmasses an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten die Erteilung der Ermächtigung verweigert hätte. Insbesondere bestreitet der Beschwerdeführer die in der Verfügung vom 7. März 2025 genannten Verhaltensweisen nicht und legt auch nicht dar, inwiefern die genannten Gründe für seine Freistellung unzutreffend oder vorgeschoben sein sollen. Wie die Vorinstanz ausführt, bestehen denn auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die angeführten Freistellungsgründe lediglich vorgeschoben gewesen wären.
3.3. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, Prof. D.________ und Dr. E.________ nicht einvernommen zu haben, erweist sich diese Rüge ungeachtet der Frage, inwieweit diese den Begründungsanforderungen genügt, ebenfalls als unbegründet. Er legt nicht schlüssig dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Einvernahme am Beweisergebnis etwas hätte ändern sollen (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen), zumal die vorgenannten Personen ungeeignet erscheinen, ein deliktsrelevantes Tatverhalten der Beschwerdegegnerinnen in Bezug auf die Freistellung bzw. den Verzicht auf die Überführung des Arbeitsverhältnisses in eine unbefristete Anstellung zu beurteilen.
4.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Zwar stellt er für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist jedoch abzuweisen, da sein Rechtsbegehren aussichtslos war (vgl. Art. 64 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnerinnen eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Merico